163-02-V2024-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 163 Nr. 2

Inhalt der Veranlagungsverfügung

1. Rechtsverbindliche Mitteilung der jährlichen Steuerlast

Gemäss § 163 Absatz 1 StG wird den steuerpflichtigen Person mit der Veranla- gungsverfügung das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen oder der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital (sog. Steuerfaktoren) rechtsverbind- lich mitgeteilt. Rein informativ wird auch die einfache Steuer angeführt, bei natürli- chen Personen auch der anzuwendende Tarif. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt ein zweistufiges Verfahren: die Steuerfak- toren werden mit der Veranlagungsverfügung eröffnet; der Tarif, die einfache Steuer sowie der Steuerfuss sowie die Steuerberechnung werden mit der Schlussrechnung, welche im Anschluss an die Rechtskraft der Steuerveranlagung eröffnet wird (§ 188a Abs. 1 StG), mitgeteilt.

2. Rechtsmittelbelehrung

Auf der Veranlagungsverfügung ist auch das einschlägige Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs) anzuführen (§ 163 Abs. 1 StG)

01.01.2024 - 1/1 - ersetzt 01.07.2017