034-15-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 15

Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

1. Rechtsgrundlagen

  • Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40);

  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42);

  • Bundesstaatliche Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträ- ge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3).

Gemäss Artikel 34 Ziffer 7 StG können die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Er- werb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zum bundesrechtlich festgelegten Betrag von den Einkünften ab- gezogen werden. Das Ausmass der Abzugsfähigkeit solcher Beiträge bemisst sich somit ausschliesslich nach Bundesrecht.

2. Anerkannte Vorsorgeformen

Anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind die gebundene Vorsorge- versicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinba- rung bei Bankstiftungen.

3. Kreis der Vorsorgenehmer

Nur Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen wenigstens der 1. Säule (AHV/IV) angehören und einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn nachgehen, können Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge leisten. Bei Ehepaaren steht der Abzug jedem erwerbstätigen Ehepartner zu, wenn der Vor- sorgevertrag auf ihn als Vorsorgenehmer lautet. Zudem muss für ihn in der Steuerer- klärung ein Erwerbseinkommen ausgewiesen sein. Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können seit Steuerperiode 2008 längstens bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Artikel 21 Absatz 1 AHVG) geleistet werden. Im Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird, kann der volle Beitrag ge- leistet werden.

4. Beiträge bei Erwerbslosigkeit

Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen entfällt die Möglichkeit der Beitragsleistungen, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorge- sehene Terminalter noch nicht erreicht ist (zum Beispiel bei vorzeitiger Pensionie- rung, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zufolge Heirat, dauernder Invalidität).

01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 28.11.2002

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 15

In der Steuerperiode, in welcher die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, kann der Bei- trag im entsprechenden Jahr noch im vollen zulässigen Umfang abgezogen werden (vgl. StP 34 Nr. 16 Ziffer 6).

5. Bescheinigungspflicht / Massgeblicher Zeitpunkt

Beiträge an die Säule 3a sind dann rechtzeitig geleistet und damit steuerlich abzugs- fähig, wenn die Steuerpflichtigen die Prämie an die gebundene Vorsorge bis spätes- tens Ende des betreffenden Jahres unwiderruflich geleistet hat. Voraussetzung für die Abzugsberechtigung ist die Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung durch den Steuerpflichtigen. Versicherungseinrichtungen und Bank- stiftungen sind deshalb gemäss Artikel 8 BVV 3 verpflichtet, die geleisteten Beiträge sowohl gegenüber dem Pflichtigen als auch - wenn notwendig - direkt gegenüber der Steuerbehörde zu bescheinigen.

6. Abzugsberechtigte Beiträge

Die Berechnung der abzugsberechtigten Beiträge ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 16 beschrieben.

7. Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier

Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Par- lamentarier ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 18 beschrieben.

8. Beiträge Säule 3a von Direktoren multinationaler Gesellschaften

Beiträge an die Säule 3a von Direktoren multinationaler Gesellschaften sind in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 17 separat behandelt.

ersetzt 28.11.2002 - 2/2 - 01.01.2008