046-02-V2009-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 46 Nr. 2
Wertpapiere ohne Kurswert
1. Berechnung Verkehrswert / Steuerwert
1.1. Allgemeines
Gemäss § 46 Absatz 2 StG wird bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten ohne Kurswert der für die Vermögenssteuer massgebliche Verkehrswert (Steuerwert) ge- schätzt. Dabei werden für die Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen berücksichtigt.
1.2. Berechnung Unternehmenswert
Seit der Steuerperiode 2008 wird zur Berechnung des Unternehmenswertes von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften in der Regel die Mittelwertme- thode angewandt. Gemäss § 13 Absatz 2 StV entspricht dabei der Unternehmens- wert dem Durchschnitt des je einfach gewichteten Ertrags- und Substanzwertes. Für die Berechnung des Ertragswertes ist gemäss § 13 Absatz 1 StV in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre massgebend. Der anzuwendende Kapi- talisierungszinssatz beträgt dabei 13 %. Bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie bei Immobiliengesellschaften gilt als Unternehmenswert der Substanzwert. Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis. Mit Ausnahme der Gewichtung von Substanz- und Ertragswert und Substanzwert als Mindestwert sowie des Kapitalisierungssatzes gelten im Übrigen die Bewertungsre- geln gemäss Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Das Kreisschreiben steht auf der Homepage der SSK unter www.steuerkonferenz.ch als Download zur Verfügung.
2. Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen
Dem beschränkten Einfluss eines Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Ge- schäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der be- schränkten Übertragung von Gesellschaftsanteilen wird pauschal Rechnung getra- gen. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind steuerlich unbeachtlich. Wird der Verkehrswert einer nichtkotierten Beteiligung nach dieser Steuerpraxis be- rechnet, kann der Titelinhaber unter bestimmten Vorbehalten einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen. Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheit, Vinkulie- rung) von 30 % kann auf Verlangen grundsätzlich für alle Beteiligungen bis und mit 50 % gewährt werden (vgl. aber Ausnahmen in Ziff. 3. nachfolgend). Bei einer Beteiligung von mehr als 50 % kann nie ein Abzug beansprucht werden. Bei Ehegatten sind die entsprechenden Beteiligungsquoten zusammen massgebend.
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StP 46 Nr. 2
Hat eine Gesellschaft Stimmrechtsaktien ausgegeben oder in ihren Statuten Stimm- rechtsbeschränkungen vorgesehen, so wird die Quote von 50 % nicht auf das Ge- sellschaftskapital, sondern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen. Es gelten jeweils die Verhältnisse an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag.
3. Vorbehalte bei der Gewährung des Pauschalabzugs
3.1. Beherrschender Einfluss
Die Gewährung des Pauschalabzuges ist - zusätzlich zum Erfordernis, dass eine Be- teiligung keinesfalls über 50 % beträgt - davon abhängig, dass der Steuerpflichtige mit seiner „Minderheitsbeteiligung“ über keinen beherrschenden Einfluss verfügt. In der Regel wird der Pauschalabzug bei Beteiligungen bis und mit 50 % ohne näheren entsprechenden Nachweis, zugesprochen. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln, Vetorecht bei GmbH usw.), wird der Pauschalabzug nicht gewährt. Von einem offensichtlich beherrschenden Einfluss wird beispielsweise ausgegangen, wenn:
ein Aktionär eine 40 % Beteiligung besitzt und zudem einziger Verwaltungsrat ist;
bei zwei Hauptaktionären mit einer Beteiligung von je 50 %, für denjenigen mit dem Stichentscheid;
wenn Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder Partnerinnen und Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Partnerschaft gemeinsam ei- ne beherrschende Stellung zukommt (zusammengerechnete Beteiligung von über 50 % an der entsprechenden Gesellschaft).
3.2. Auszahlung einer angemessenen Dividende
Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende erhält. Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Verkehrswert er- rechnete Rendite mindestens den um 1 Prozent-Punkt erhöhten, auf 1/10 Prozent aufgerundeten durchschnittlichen auf Quartalsbasis berechneten 5-Jahres-Swapsatz für Schweizer Franken der entsprechenden Steuerperiode beträgt (derzeit 4.1 %; vgl. Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK, RZ 63 Abs. 2).
3.3. Ausnahmen aufgrund abweichender Verkehrswertberechnungs-Methode
Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen wird nicht gewährt auf Titeln, deren Verkehrswert weder nach § 13 StV noch nach RZ 38 oder RZ 42 des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK berechnet wurden.
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StP 46 Nr. 2
Dies betrifft insbesondere Titel:
von neu gegründeten Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, wel- che für die Zeit der Aufbauphase, mangels repräsentativer Geschäftsergebnisse, noch nach dem Substanzwert bewertet worden sind (gemäss RZ 32 des Kreis- schreibens Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK);
von in Liquidation stehenden Gesellschaften, welche nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis bewertet worden sind (gemäss RZ 48 des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK);
von Genossenschaften;
die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung bestimmter Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft befindlichen Gebäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktionär).
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