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Steuerverwaltung

StP 32 Nr. 1

Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden

1. Allgemeines

Gemäss § 32 Absatz 1 StG können vom Geschäftseinkommen Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre

nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie-

rung erbracht werden, können gemäss § 32 Absatz 2

StG auch Verluste verrechnet

werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Ein-

kommen verrechnet werden konnten.

2. Verrechnung mit dem übrigen Einkommen

Aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlittene Verluste können

innerhalb der

gleichen Steuerperiode mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. Sofern die selbständige Erwerbstätigkeit fortgeführt wird, können noch nicht verrech- nete Verlustüberschüsse aus den sieben vorangegangen Steuerperioden mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden. Dies gilt auch für die Steuerperiode, in welcher die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Dabei erfolgt keine Abgrenzung per Datum der Geschäftsaufgabe.

3. Kein Verlustvortrag bei Geschäftsaufgabe

Ist die selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Verlustvortrag aufgegeben worden,

kann in den Folgeperioden keine Verlustverrechnung mit dem übrigen

Einkommen

mehr vorgenommen werden.

Bei erneuter Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit können noch nicht ver- rechnete Verlustüberschüsse aus den sieben vorangegangenen Steuerperioden aus früherer Geschäftstätigkeit mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkom- men verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine andere selbstän-

dige Erwerbstätigkeit handelt.

4. Berechnung Verlustvortrag und Verlustverrechnung

4.1. Beispiel Berechnung Verlustvortrag im gleichen Jahr:

Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit einen Geschäftsverlust von Fr. 90 000 erlitten. Die Ehegatten erzielen in der gleichen

Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3

000 und ein Erwerbseinkommen

von Fr. 30 000 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau.

Geschäftsverlust Ehemann

./. Fr. 90 000

Erwerbseinkommen Ehefrau:

Nettolohn

Berufsauslagen

Fr. 30 000

./. Fr. 4 000

Fr. 26 000

Wertschriftenertrag

Fr. 3 000

Verlustvortrag auf Folgejahr

./. Fr. 61 000

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StP 32 Nr. 1

Zur Ermittlung des massgebenden Verlustvortrags werden die übrigen Einkünfte un- ter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten mit dem in der betreffen- den Steuerperiode erlittenen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet. Nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge, wie Versicherungsprä- mienabzug, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten, freiwillige

Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge.

4.2. Beispiel Berechnung Verlustverrechnung im Folgejahr

Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit

einen Geschäftsgewinn von Fr.

25 000 erzielt. Aus der Vorperiode ist ein

noch nicht

verrechneter Verlustvortrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61 000 vor- handen. Der Ehemann leistet einen Beitrag von 20 % seines Erwerbseinkommens in

die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).

Die Ehegatten erzielen in der

gleichen Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von

Fr. 3 000 und ein Erwerbseinkommen von Fr. 30 000 aus unselbständiger Erwerbstä-

tigkeit der Ehefrau.

Die noch nicht verrechneten Verluste aus den sieben

vorangegangenen Jahren wer-

den mit den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und den übrigen Einkünf-

ten unter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten verrechnet.

Bei der Verlustverrechnung nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge,

wie etwa Versicherungsprämienabzug, Krankheits- und

Unfallkosten, behinderungs-

bedingte Kosten, freiwillige Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge.

Geschäftsgewinn Ehemann:

laufendes Jahr

Säule 3a

Fr. 25 000

./. Fr. 5 000

Fr. 20 000

Erwerbseinkommen Ehefrau:

Nettolohn

Berufsauslagen

Fr. 30 000

./. Fr. 4 000

Fr. 26 000

Wertschriftenertrag

Fr. 3 000

Total verrechenbares Einkommen

Fr. 49’000

Verlustverrechnung

./. Fr. 49 000

Reineinkommen

Fr. 0

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Der Verlustvortrag auf die Folgejahre berechnet sich wie folgt:

Verlustvortrag Vorjahr

Fr. 61 000

Verrechneter Verlustvortrag laufendes Jahr

./. Fr. 49 000

Verlustvortrag auf Folgejahr

Fr. 12 000

4.3. Zweiverdienerabzug

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Zweiverdienerabzug bei der direkten Bundessteuer nur insoweit gewährt werden, als dieser nach Berücksichtigung des Verlustvortrags das niedrigere der beiden Erwerbseinkommen nicht übersteigt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist dies unbeachtlich, da kein Zweiverdiener-

abzug gewährt wird.

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