032-01-V2008-31.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 32 Nr. 1
Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden | |||
1. Allgemeines | |||
Gemäss § 32 Absatz 1 StG können vom Geschäftseinkommen Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre
nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie-
rung erbracht werden, können gemäss § 32 Absatz 2 | StG auch Verluste verrechnet |
werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Ein-
kommen verrechnet werden konnten.
2. Verrechnung mit dem übrigen Einkommen | |||
Aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlittene Verluste können | innerhalb der | ||
gleichen Steuerperiode mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. Sofern die selbständige Erwerbstätigkeit fortgeführt wird, können noch nicht verrech- nete Verlustüberschüsse aus den sieben vorangegangen Steuerperioden mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden. Dies gilt auch für die Steuerperiode, in welcher die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Dabei erfolgt keine Abgrenzung per Datum der Geschäftsaufgabe.
3. Kein Verlustvortrag bei Geschäftsaufgabe
Ist die selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Verlustvortrag aufgegeben worden,
kann in den Folgeperioden keine Verlustverrechnung mit dem übrigen | Einkommen | ||
mehr vorgenommen werden. | |||
Bei erneuter Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit können noch nicht ver- rechnete Verlustüberschüsse aus den sieben vorangegangenen Steuerperioden aus früherer Geschäftstätigkeit mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkom- men verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine andere selbstän-
dige Erwerbstätigkeit handelt.
4. Berechnung Verlustvortrag und Verlustverrechnung
4.1. Beispiel Berechnung Verlustvortrag im gleichen Jahr:
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit einen Geschäftsverlust von Fr. 90 000 erlitten. Die Ehegatten erzielen in der gleichen
Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 | 000 und ein Erwerbseinkommen | ||
von Fr. 30 000 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau. | |||
Geschäftsverlust Ehemann | ./. Fr. 90 000 | ||
Erwerbseinkommen Ehefrau: | Nettolohn Berufsauslagen | Fr. 30 000 ./. Fr. 4 000 | Fr. 26 000 |
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Verlustvortrag auf Folgejahr | ./. Fr. 61 000 ======== | ||
31.07.2008 | - 1/2 - | ersetzt 01.01.2008 | |
Steuerverwaltung
StP 32 Nr. 1
Zur Ermittlung des massgebenden Verlustvortrags werden die übrigen Einkünfte un- ter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten mit dem in der betreffen- den Steuerperiode erlittenen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet. Nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge, wie Versicherungsprä- mienabzug, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten, freiwillige
Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge.
4.2. Beispiel Berechnung Verlustverrechnung im Folgejahr
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit
einen Geschäftsgewinn von Fr. | 25 000 erzielt. Aus der Vorperiode ist ein | noch nicht | |
verrechneter Verlustvortrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61 000 vor- handen. Der Ehemann leistet einen Beitrag von 20 % seines Erwerbseinkommens in
die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). | |||
Die Ehegatten erzielen in der | gleichen Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von | ||
Fr. 3 000 und ein Erwerbseinkommen von Fr. 30 000 aus unselbständiger Erwerbstä-
tigkeit der Ehefrau. | |||
Die noch nicht verrechneten Verluste aus den sieben | vorangegangenen Jahren wer- | ||
den mit den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und den übrigen Einkünf-
ten unter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten verrechnet.
Bei der Verlustverrechnung nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge,
wie etwa Versicherungsprämienabzug, Krankheits- und | Unfallkosten, behinderungs- | ||
bedingte Kosten, freiwillige Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge. | |||
Geschäftsgewinn Ehemann: | laufendes Jahr Säule 3a | Fr. 25 000 ./. Fr. 5 000 | Fr. 20 000 |
Erwerbseinkommen Ehefrau: | Nettolohn Berufsauslagen | Fr. 30 000 ./. Fr. 4 000 | Fr. 26 000 |
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Total verrechenbares Einkommen | Fr. 49’000 | ||
Verlustverrechnung | ./. Fr. 49 000 | ||
Reineinkommen | Fr. 0 ======== | ||
Der Verlustvortrag auf die Folgejahre berechnet sich wie folgt: | |||
Verlustvortrag Vorjahr | Fr. 61 000 | ||
Verrechneter Verlustvortrag laufendes Jahr | ./. Fr. 49 000 | ||
Verlustvortrag auf Folgejahr | Fr. 12 000 | ||
4.3. Zweiverdienerabzug
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Zweiverdienerabzug bei der direkten Bundessteuer nur insoweit gewährt werden, als dieser nach Berücksichtigung des Verlustvortrags das niedrigere der beiden Erwerbseinkommen nicht übersteigt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist dies unbeachtlich, da kein Zweiverdiener-
abzug gewährt wird.
ersetzt 01.01.2008 | - 2/2 - | 31.07.2008 |