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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Das Steuergeheimnis ist im kantonalen Steuergesetz nicht explizit verankert. Es ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 39 Absatz 1 StHG. Auf kanto- naler Ebene statuiert § 76 Absatz 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RB 177.112) ein Amtsgeheimnis. Aus dem Steuergeheimnis folgt, dass ausser der steuerpflichtigen Person selbst bzw. ihrer Bevollmächtigten und seinen Erben grundsätzlich keine Informationen aus den Steuerakten weitergegeben werden dürfen. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. § 147 StG wird in den §§ 35 und 35a StV weiter konkretisiert.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur die steuerpflichtige Person selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Per- son auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetrage- ner Partnerschaft). Die nicht von der steuerpflichtigen Person eingereichten Akten stehen ihr ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht der steuerpflichtigen Person auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispiels- weise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 zu § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie die steuerpflichtige Person, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erb- lasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von To- des wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblas- sers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich eine erbberechtigte Person, die Auskunft verlangt, als solche auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 124 N 25). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.

01.07.2021 - 1/7 - ersetzt 01.01.2020

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StP 147 Nr. 1

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

3.1.1. Allgemeines

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund gemäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.

3.1.2. Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden.

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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum SchKG, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 91 N 31). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zu- sätzliches Verwaltungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 36 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes- gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendien- verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde- steuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. In BGer 2C_181,182, 184/2019 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass kein ver- fassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an einen im Anwaltsregister einge- tragenen Anwalt im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch besteht (E. 2.2.7.). Bei umfangreichen Akten ist daher das Einsichtsrecht auch vor Ort wahrzu- nehmen. Physisch eingereichte Steuerakten werden im Kanton Thurgau gestützt auf § 153d StG digitalisiert und nach der elektronischen Erfassung vernichtet. Aus diesem Grund kann die Akteneinsicht nurmehr in die digitalisierten Akten, die im Weiteren gemäss § 153c StG dieselbe Beweiskraft wie physische Akten haben, gewährt werden. Daher erfolgt bei Akteneinsichtsgesuchen ein Ausdruck der digitalisierten Akten.

01.07.2021 - 3/7 - ersetzt 01.01.2020

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5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

AHV - Ausgleichskassen

„Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-keit Art. 9 Abs. 3 AHVG

und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital.“

(SR 831.10)

Art. 27 Abs. 2 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen

Ermittlung des Reinvermögens bei nicht

erwerbstätigen AHV-Pflichtigen;

„Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse

Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen

Einkommen, die nicht gemäss Schwarzar-

beitsgesetz deklariert worden sind.

Art. 12 Abs. 1 BGSA

(SR 822.41)

AHV - Ausgleichskassen

Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

Art. 1 EOG (SR 834.1)

AHV-Zweigstellen

Abklärungen im Zusammenhang mit Anmeldun- Art. 32 ATSG (SR 830.1)

gen für Ergänzungsleistungen (EL) Rundschreiben Nr. 2 / 2005

Erforderliche Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG

Alimentenhilfestellen des

Zur Klärung des Alimenten-Inkassos notwendige §

147 Abs. 2 StG

Kantons Zürich

Auskünfte, insbesondere steuerbares Einkom- Weisung DFS vom

men und Vermögen 19.10.2009 (Anhang)

Amt für Handelsregister und

Erleichterte Einbürgerung:

Ermächtigung der

Zivilstandswesen (im Auftrag

Daten gemäss „Erhebungsbericht“.

einbürgerungswilligen

Bundesamt für Migration)

Person (Formular BFM)

Amt für Mittel- und

Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan-

§ 20a Stipendienverord-

Hochschulen

sprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den nung (RB 416.11)

Aufgrund Gegenrechtserklä-

Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundes-

rung: Amt für Stipendien des

steuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern“

Kantons St. Gallen

(Veranlagungsprotokolle).

(vgl. auch „Stipendienstellen“)

Amt für Wirtschaft

Feststellungen im Zusammenhang

Art. 11 Abs. 2 BGSA

und Arbeit

mit Schwarzarbeit.

(SR 822.41)

§ 1 RRV zum BGS

(RB 823.20)

Arbeitslosenversicherung

Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

Art. 1 AVIG (SR 837)

Behörden, die Bundesgesetz

Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes

Art. 184 Abs. 1 LwG

über die Landwirtschaft voll-

erforderlich sind.

(SR 910.1)

ziehen

Behörden, welche KVG

„die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor-

§ 2a Abs. 1 KVG-TG

vollziehen

derlichen Daten“

(RB 832.1)

Behörden des Bundes, die

Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Ein-

Art. 30 Abs. 1 VStR

mit der Verfolgung und Beurtei-

blick in amtliche Akten, die für die Strafverfol-

(SR 313.0)

lung von Verwaltungsstrafsa-

gung von Bedeutung sein können.

chen im Sinn des Bundesge-

setzes über das Verwaltungs-

strafrecht betraut sind.

Betreibungsamt

Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im

gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der

Schuldner.“

Art. 91 Abs. 5 SchKG

ersetzt 01.01.2020 - 4/7 - 01.07.2021

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR360) Art. 4 Abs. 1 lit. e Verord- nung über die Wahrneh- mung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) Eidgenössisches Departement Alle im Zusammenhang mit der Rückforderung Art. 64 Auslandschweizer- für auswärtige Angelegenheiten von Sozialhilfe an Auslandschweizer erforder- gesetz (SR 195.1) lichen Informationen Eidgenössische Steuerfaktoren § 147 Abs. 2 StG Finanzverwaltung Weisung DFS vom 28.1.1994 Eidgenössische Auskünfte, die für den Vollzug des Zollgesetzes Art. 141b ZG Zollverwaltung notwendig sind. (SR 631.0) Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/Ausrei- Art. 97 Abs. 2 AuG se und Familiennachzug von Ausländern (für (SR 142.20) Vollzug des Bundesgesetzes „notwendig“). Finanzverwaltung Kanton Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem § 147 Abs. 2 StG Thurgau und der Gemeinden Inkasso von Forderungen des Kantons gegen- Weisung DFS vom über Dritten und öffentlich-rechtlicher Forderun- 19.10.2009 gen der Gemeinden. Finanzverwaltung Kanton Thur- Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung von § 81a Abs. 2 VRG gau (bzw. Inkassostelle für unentgeltlicher Rechtspflege §§ 36 Abs. 2 + 49 Rückerstattung unentgeltliche Abs. 2 ZSRG Rechtspflege) Finanzverwaltungen Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso von Art. 39 Abs. 2 StHG anderer Kantone Steuerforderungen (direkte Steuern) erforder- lichen Daten. FINMA (Eidgenössische Konkursverfahren einer Bank /Effektenhänd- Art. 173 b SchKG i.V.m. Finanzmarktaufsicht) lerin: „Behörden sind im gleichen Umfang aus- Art. 222 Abs. 5 SchKG kunftspflichtig wie der Schuldner“. Gerichts- und Verwaltungs- Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Gesuch § 147 Abs. 2 StG behörden des Kantons um unentgeltliche Prozessführung und Inkasso Weisung DFS vom Aargau von Verfahrensgebühren 19.10.2009 (Anhang) Gerichtsbehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Rücker- § 147 Abs. 2 StG Kantons Basel-Landschaft stattung unentgeltlicher Prozessführung Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) Gerichts- und Verwaltungs- Steuerbares Einkommen und Vermögen zur § 147 Abs. 2 StG behörden des Kantons Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Weisung DFS vom Graubünden Rechtspflege und des damit zusammenhängen- 19.10.2009 (Anhang) den Inkassos Gerichtsbehörden Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Ab- § 35 Abs. 3 StV des Kantons Luzern klärung von Unterhaltsansprüchen Gerichtsbehörden Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Beur- § 147 Abs. 2 StG des Kantons Uri teilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und fami- Weisung DFS vom lienrechtlichen Verfahren sowie Rückzahlung 19.10.2009 (Anhang) von unentgeltlicher Rechtspflege

01.07.2021 - 5/7 - ersetzt 01.01.2020

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Gerichtsbehörden

Steuerfaktoren im Zusammenhang

§ 147 Abs. 2 StG

des Kantons Zürich

– Unentgeltlicher Rechtspflege

– Rückforderung unentgeltlicher Rechtspflege

– Inkasso früher abgeschriebener Gerichts-

kosten

Weisung DFS vom

19.10.2009 (Anhang)

Schreiben DFS vom

2.9.2014

Grundbuchamt

Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares

Vermögen zur Berechnung der Gebühren.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

14.12.2004

(§§ 10 Abs. 2 + 15 Abs. 3

GGG, RB 632.1)

Inventarbehörde

Auskünfte aus den Steuerakten, die für die In-

ventaraufnahme erforderlich sind.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

17.1.1995

Jugendanwaltschaft

Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber der

elterlichen Sorge im Zusammenhang mit Be-

messung des Elternbeitrags an die Kosten der

Fremdplatzierung

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

29.6.1994

Kinder- und Erwachsenen-

Notwendige Auskünfte

Art. 448 Abs. 4 ZGB

schutzbehörde (KESB)

Konkursamt

Einsicht in die Steuerakten von konkursiten

Steuerpflichtigen.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

14.12.2004

Konkursamt

Im Konkursverfahren: „Behörden sind im

gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der

Schuldner.“

Art. 222 Abs. 5 SchKG

Migrationsamt

Auskünfte betreffend finanzielle Verhältnisse von Art. 97 Abs. 2 AuG

Personen, die am Verfahren um Erteilung oder (SR

Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlas-

sungsbewilligung beteiligt sind.

142.20)

Weisung DFS vom

19.10.2009

Notariate

Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares

Vermögen zur Berechnung der Gebühren.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

14.12.2004

(§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs.

3 GGG, RB 632.1)

Rechnungsprüfungskom-

Einsicht in Staatssteuertabelle und

§ 24 Abs. 2 GemG

missionen der Gemeinden

Rückstandsliste.

(RB 131.1)

Sozialämter des

Einsicht in Steuerfaktoren

Entscheid DFS vom

Kantons Zürich

Inkassoamtshilfe im Zusammenhang mit der

Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung von

Unterstützungsleistungen

7.8.2020

Sozialdienste des

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit

Weisung DFS vom

Kantons Aargau

Alimenteninkasso

19.10.2009 (Anhang)

Sozialdienste der Kantone:

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver-

§ 147 Abs. 2 StG

– Aargau, Appenzell A.Rh.,

wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfahren.

Weisung DFS vom

Appenzell I.Rh, Basel-Land,

St. Gallen: Auch im Zusammenhang mit

27.9.1999 / 19.10.2009

Basel-Stadt, Glarus,

Klärung des Anspruchs auf Elternbeiträge

(Anhang)

Graubünden, Schaffhausen,

(Gegenrecht Zug: § 108

St. Gallen, Solothurn,

Abs. 4 lit. C StG-ZG)

Thurgau, Zug, Zürich

ersetzt 01.01.2020

- 6/7 -

01.07.2021

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

Sozialdienste der Kantone:

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der

Weisung DFS vom

– Aargau, Basel-Land und

Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung

19.10.2009 (Anhang)

Basel-Stadt

von Unterstützungsleistungen

Sozialdienste des

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Ab-

§ 35 Abs. 3 StV

Kantons Luzern

klärung der Voraussetzungen für Sozialhilfe und

deren Rückerstattung sowie die Prüfung der

Verwandtenunterstützung

Sozialdienste der Kantone

Steuerfaktoren sowie Reineinkommen und

§ 147 Abs. 2 StG

Thurgau und St. Gallen

-vermögen im Zusammenhang mit Rückerstat-

tungen von Sozialhilfe und Alimentenbevor-

schussung durch Private

Weisung DFS vom

19.10.2009

Sozialversicherungseinrich-

Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

gen, die dem Bundesgesetz

– Festsetzung, Änderung oder Rückforderung

Rundschreiben

über den allgemeinen Teil

von Leistungen;

Nr. 2/2005 Ziff. 3

des Sozialversicherungsrechts

– Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

(AHV, EL, IV)

(ATSG) unterstehen

– Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Steuerbehörden von Bund

Umfassende Auskunftspflicht

Art. 111 Abs. 1 DBG

und Kantonen

Art. 39 StHG

Art. 54 MWSTG

Stiftungsaufsichtsbehörden

Auskünfte, die erforderlich sind für:

– Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;

Art. 87 BVG

(SR 831.40)

  • Festsetzung, Änderung oder Rückfor-derung von Leistungen;

  • Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Stipendienstellen der Kantone Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan-

Art. 4 Abs. 2 der interkan-

– Aargau, Appenzell A.Rh.,

sprüchen notwendigen Steuerdaten

tonalen Vereinbarung zur

Basel-Land, Basel-Stadt,

Harmonisierung von Aus-

Bern, Freiburg, Genf, Glarus,

bildungsbeiträgen (RB

Graubünden, Jura, Luzern,

416.12)

Neuenburg, St. Gallen, Tes-

sin, Waadt, Uri, Zürich

(Konkordatskantone)

Straf- und Zivilgerichte der

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Gesuch

§ 147 Abs. 2 StG

Kantone Thurgau und

um die unentgeltliche Prozessführung.

§ 35 StV

St. Gallen

Weisung DFS vom

18.5.2000 und vom

19.10.2009 (Anhang)

Strafverfolgungsbehörden

Veranlagungsprotokoll (Steuerakten); Vorbehalt: Art. 194 Abs. 2 stopp

„überwiegende öffentliche oder private Geheim- Art. 34 Abs. 3 StGB

haltungsinteressen“ (allenfalls sind Daten von Weisung DFS vom

nicht Beteiligten, z.B: Ehepartnern, einzu-

schwärzen).

14.12.2005

Wehrpflichtersatzbehörde

Zweckdienliche Mitteilung, benötigte

Auskünfte und Akteneinsicht

Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG

(SR 661)

Zivilgerichte des Kantons Thur-

Erforderliche Steuerakten

§ 147 Abs. 2 StG

gau (Bezirksgerichte und Ober-

§ 35 StV

gericht) in familienrechtlichen

Weisung DFS vom

Angelegenheiten (Eheschei-

06.03.2017

dung, Eheschutz, Kindbelange)

01.07.2021

- 7/7 -

ersetzt 01.01.2020