147-01-V2021-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Das Steuergeheimnis ist im kantonalen Steuergesetz nicht explizit verankert. Es ergibt sich aus Artikel 110 Absatz 1 DBG bzw. Artikel 39 Absatz 1 StHG. Auf kanto- naler Ebene statuiert § 76 Absatz 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RB 177.112) ein Amtsgeheimnis. Aus dem Steuergeheimnis folgt, dass ausser der steuerpflichtigen Person selbst bzw. ihrer Bevollmächtigten und seinen Erben grundsätzlich keine Informationen aus den Steuerakten weitergegeben werden dürfen. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. § 147 StG wird in den §§ 35 und 35a StV weiter konkretisiert.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur die steuerpflichtige Person selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Per- son auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetrage- ner Partnerschaft). Die nicht von der steuerpflichtigen Person eingereichten Akten stehen ihr ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht der steuerpflichtigen Person auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispiels- weise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 zu § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie die steuerpflichtige Person, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erb- lasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von To- des wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblas- sers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich eine erbberechtigte Person, die Auskunft verlangt, als solche auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 124 N 25). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.
01.07.2021 - 1/7 - ersetzt 01.01.2020
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StP 147 Nr. 1
3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes
3.1.1. Allgemeines
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund gemäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.
3.1.2. Verfahren
Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).
3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten
Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden.
ersetzt 01.01.2020 - 2/7 - 01.07.2021
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StP 147 Nr. 1
Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum SchKG, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 91 N 31). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zu- sätzliches Verwaltungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 36 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes- gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendien- verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde- steuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.
4. Herausgabe von Originalakten
Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. In BGer 2C_181,182, 184/2019 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass kein ver- fassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an einen im Anwaltsregister einge- tragenen Anwalt im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch besteht (E. 2.2.7.). Bei umfangreichen Akten ist daher das Einsichtsrecht auch vor Ort wahrzu- nehmen. Physisch eingereichte Steuerakten werden im Kanton Thurgau gestützt auf § 153d StG digitalisiert und nach der elektronischen Erfassung vernichtet. Aus diesem Grund kann die Akteneinsicht nurmehr in die digitalisierten Akten, die im Weiteren gemäss § 153c StG dieselbe Beweiskraft wie physische Akten haben, gewährt werden. Daher erfolgt bei Akteneinsichtsgesuchen ein Ausdruck der digitalisierten Akten.
01.07.2021 - 3/7 - ersetzt 01.01.2020
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5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung | ||
Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
AHV - Ausgleichskassen | „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-keit Art. 9 Abs. 3 AHVG | |
und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital.“ | Art. 27 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) | |
AHV - Ausgleichskassen | Ermittlung des Reinvermögens bei nicht erwerbstätigen AHV-Pflichtigen; „Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse | Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV (SR 831.101) |
AHV - Ausgleichskassen | Einkommen, die nicht gemäss Schwarzar- beitsgesetz deklariert worden sind. | Art. 12 Abs. 1 BGSA |
AHV - Ausgleichskassen | Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen | |
AHV-Zweigstellen | Abklärungen im Zusammenhang mit Anmeldun- Art. 32 ATSG (SR 830.1) gen für Ergänzungsleistungen (EL) Rundschreiben Nr. 2 / 2005 | |
Erforderliche Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG | ||
Alimentenhilfestellen des | Zur Klärung des Alimenten-Inkassos notwendige § | |
Kantons Zürich | Auskünfte, insbesondere steuerbares Einkom- Weisung DFS vom men und Vermögen 19.10.2009 (Anhang) | |
Amt für Handelsregister und | Erleichterte Einbürgerung: | Ermächtigung der |
Zivilstandswesen (im Auftrag | Daten gemäss „Erhebungsbericht“. | einbürgerungswilligen |
Bundesamt für Migration) | Person (Formular BFM) | |
Amt für Mittel- und | Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan- | § 20a Stipendienverord- |
Hochschulen | sprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den nung (RB 416.11) | |
Aufgrund Gegenrechtserklä- | Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundes- | |
rung: Amt für Stipendien des | steuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern“ | |
Kantons St. Gallen | (Veranlagungsprotokolle). | |
(vgl. auch „Stipendienstellen“) | ||
Amt für Wirtschaft | Feststellungen im Zusammenhang | |
und Arbeit | mit Schwarzarbeit. | § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) |
Arbeitslosenversicherung | Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG | Art. 1 AVIG (SR 837) |
Behörden, die Bundesgesetz | Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes | |
über die Landwirtschaft voll- | erforderlich sind. | (SR 910.1) |
ziehen | ||
Behörden, welche KVG | „die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor- | § 2a Abs. 1 KVG-TG |
vollziehen | derlichen Daten“ | (RB 832.1) |
Behörden des Bundes, die | Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Ein- | Art. 30 Abs. 1 VStR |
mit der Verfolgung und Beurtei- | blick in amtliche Akten, die für die Strafverfol- | (SR 313.0) |
lung von Verwaltungsstrafsa- | gung von Bedeutung sein können. | |
chen im Sinn des Bundesge- | ||
setzes über das Verwaltungs- | ||
strafrecht betraut sind. | ||
Betreibungsamt | Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ | |
ersetzt 01.01.2020 - 4/7 - 01.07.2021
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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR360) Art. 4 Abs. 1 lit. e Verord- nung über die Wahrneh- mung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) Eidgenössisches Departement Alle im Zusammenhang mit der Rückforderung Art. 64 Auslandschweizer- für auswärtige Angelegenheiten von Sozialhilfe an Auslandschweizer erforder- gesetz (SR 195.1) lichen Informationen Eidgenössische Steuerfaktoren § 147 Abs. 2 StG Finanzverwaltung Weisung DFS vom 28.1.1994 Eidgenössische Auskünfte, die für den Vollzug des Zollgesetzes Art. 141b ZG Zollverwaltung notwendig sind. (SR 631.0) Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/Ausrei- Art. 97 Abs. 2 AuG se und Familiennachzug von Ausländern (für (SR 142.20) Vollzug des Bundesgesetzes „notwendig“). Finanzverwaltung Kanton Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem § 147 Abs. 2 StG Thurgau und der Gemeinden Inkasso von Forderungen des Kantons gegen- Weisung DFS vom über Dritten und öffentlich-rechtlicher Forderun- 19.10.2009 gen der Gemeinden. Finanzverwaltung Kanton Thur- Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung von § 81a Abs. 2 VRG gau (bzw. Inkassostelle für unentgeltlicher Rechtspflege §§ 36 Abs. 2 + 49 Rückerstattung unentgeltliche Abs. 2 ZSRG Rechtspflege) Finanzverwaltungen Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso von Art. 39 Abs. 2 StHG anderer Kantone Steuerforderungen (direkte Steuern) erforder- lichen Daten. FINMA (Eidgenössische Konkursverfahren einer Bank /Effektenhänd- Art. 173 b SchKG i.V.m. Finanzmarktaufsicht) lerin: „Behörden sind im gleichen Umfang aus- Art. 222 Abs. 5 SchKG kunftspflichtig wie der Schuldner“. Gerichts- und Verwaltungs- Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Gesuch § 147 Abs. 2 StG behörden des Kantons um unentgeltliche Prozessführung und Inkasso Weisung DFS vom Aargau von Verfahrensgebühren 19.10.2009 (Anhang) Gerichtsbehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Rücker- § 147 Abs. 2 StG Kantons Basel-Landschaft stattung unentgeltlicher Prozessführung Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) Gerichts- und Verwaltungs- Steuerbares Einkommen und Vermögen zur § 147 Abs. 2 StG behörden des Kantons Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Weisung DFS vom Graubünden Rechtspflege und des damit zusammenhängen- 19.10.2009 (Anhang) den Inkassos Gerichtsbehörden Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Ab- § 35 Abs. 3 StV des Kantons Luzern klärung von Unterhaltsansprüchen Gerichtsbehörden Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Beur- § 147 Abs. 2 StG des Kantons Uri teilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und fami- Weisung DFS vom lienrechtlichen Verfahren sowie Rückzahlung 19.10.2009 (Anhang) von unentgeltlicher Rechtspflege
01.07.2021 - 5/7 - ersetzt 01.01.2020
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Gerichtsbehörden | Steuerfaktoren im Zusammenhang | |
des Kantons Zürich | – Unentgeltlicher Rechtspflege – Rückforderung unentgeltlicher Rechtspflege – Inkasso früher abgeschriebener Gerichts- kosten | Weisung DFS vom 19.10.2009 (Anhang) Schreiben DFS vom 2.9.2014 |
Grundbuchamt | Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares Vermögen zur Berechnung der Gebühren. | Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 + 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) |
Inventarbehörde | Auskünfte aus den Steuerakten, die für die In- ventaraufnahme erforderlich sind. | Weisung DFS vom 17.1.1995 |
Jugendanwaltschaft | Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit Be- messung des Elternbeitrags an die Kosten der Fremdplatzierung | Weisung DFS vom 29.6.1994 |
Kinder- und Erwachsenen- | Notwendige Auskünfte | |
schutzbehörde (KESB) | ||
Konkursamt | Einsicht in die Steuerakten von konkursiten Steuerpflichtigen. | Weisung DFS vom 14.12.2004 |
Konkursamt | Im Konkursverfahren: „Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ | |
Migrationsamt | Auskünfte betreffend finanzielle Verhältnisse von Art. 97 Abs. 2 AuG | |
Personen, die am Verfahren um Erteilung oder (SR Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung beteiligt sind. | 142.20) Weisung DFS vom 19.10.2009 | |
Notariate | Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares Vermögen zur Berechnung der Gebühren. | Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) |
Rechnungsprüfungskom- | Einsicht in Staatssteuertabelle und | § 24 Abs. 2 GemG |
missionen der Gemeinden | Rückstandsliste. | (RB 131.1) |
Sozialämter des | Einsicht in Steuerfaktoren | Entscheid DFS vom |
Kantons Zürich | Inkassoamtshilfe im Zusammenhang mit der Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung von Unterstützungsleistungen | 7.8.2020 |
Sozialdienste des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit | Weisung DFS vom |
Kantons Aargau | Alimenteninkasso | 19.10.2009 (Anhang) |
Sozialdienste der Kantone: | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver- | |
– Aargau, Appenzell A.Rh., | wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfahren. | Weisung DFS vom |
Appenzell I.Rh, Basel-Land, | St. Gallen: Auch im Zusammenhang mit | 27.9.1999 / 19.10.2009 |
Basel-Stadt, Glarus, | Klärung des Anspruchs auf Elternbeiträge | (Anhang) |
Graubünden, Schaffhausen, | (Gegenrecht Zug: § 108 | |
St. Gallen, Solothurn, | Abs. 4 lit. C StG-ZG) | |
Thurgau, Zug, Zürich | ||
ersetzt 01.01.2020 | - 6/7 - | 01.07.2021 |
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Sozialdienste der Kantone: | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der | Weisung DFS vom |
– Aargau, Basel-Land und | Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung | 19.10.2009 (Anhang) |
Basel-Stadt | von Unterstützungsleistungen | |
Sozialdienste des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Ab- | |
Kantons Luzern | klärung der Voraussetzungen für Sozialhilfe und | |
deren Rückerstattung sowie die Prüfung der Verwandtenunterstützung | ||
Sozialdienste der Kantone | Steuerfaktoren sowie Reineinkommen und | |
Thurgau und St. Gallen | -vermögen im Zusammenhang mit Rückerstat- tungen von Sozialhilfe und Alimentenbevor- schussung durch Private | Weisung DFS vom 19.10.2009 |
Sozialversicherungseinrich- | Auskünfte, die erforderlich sind für: | |
gen, die dem Bundesgesetz | – Festsetzung, Änderung oder Rückforderung | Rundschreiben |
über den allgemeinen Teil | von Leistungen; | Nr. 2/2005 Ziff. 3 |
des Sozialversicherungsrechts | – Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; | (AHV, EL, IV) |
(ATSG) unterstehen | – Festsetzung und Bezug der Beiträge; | |
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Steuerbehörden von Bund | Umfassende Auskunftspflicht | |
und Kantonen | ||
Stiftungsaufsichtsbehörden | Auskünfte, die erforderlich sind für: – Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; | Art. 87 BVG (SR 831.40) |
Festsetzung, Änderung oder Rückfor-derung von Leistungen;
Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
Festsetzung und Bezug der Beiträge;
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Stipendienstellen der Kantone Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan- | Art. 4 Abs. 2 der interkan- | |
– Aargau, Appenzell A.Rh., | sprüchen notwendigen Steuerdaten | tonalen Vereinbarung zur |
Basel-Land, Basel-Stadt, | Harmonisierung von Aus- | |
Bern, Freiburg, Genf, Glarus, | bildungsbeiträgen (RB | |
Graubünden, Jura, Luzern, | 416.12) | |
Neuenburg, St. Gallen, Tes- | ||
sin, Waadt, Uri, Zürich | ||
(Konkordatskantone) | ||
Straf- und Zivilgerichte der | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Gesuch | |
Kantone Thurgau und | um die unentgeltliche Prozessführung. | |
St. Gallen | Weisung DFS vom 18.5.2000 und vom 19.10.2009 (Anhang) | |
Strafverfolgungsbehörden | Veranlagungsprotokoll (Steuerakten); Vorbehalt: Art. 194 Abs. 2 stopp „überwiegende öffentliche oder private Geheim- Art. 34 Abs. 3 StGB haltungsinteressen“ (allenfalls sind Daten von Weisung DFS vom | |
nicht Beteiligten, z.B: Ehepartnern, einzu- schwärzen). | 14.12.2005 | |
Wehrpflichtersatzbehörde | Zweckdienliche Mitteilung, benötigte Auskünfte und Akteneinsicht | Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG (SR 661) |
Zivilgerichte des Kantons Thur- | Erforderliche Steuerakten | |
gau (Bezirksgerichte und Ober- | ||
gericht) in familienrechtlichen | Weisung DFS vom | |
Angelegenheiten (Eheschei- | 06.03.2017 | |
dung, Eheschutz, Kindbelange) | ||
01.07.2021 | - 7/7 - | ersetzt 01.01.2020 |