058-07-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 7

Trennung: Wegzug eines Ehepartners in einen anderen Kanton

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau wohnhaftes

Ehepaar trennt sich per 30.6.2007. Der Ehegatte

zieht per Trennungsdatum in den Kanton St. Gallen. In der Trennungsvereinbarung

werden ab Juli 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge

von Fr. 1 500 für die Ehefrau und

von je Fr. 750 für die beiden minderjährigen Kinder vereinbart. Die Ehefrau bewohnt mit den beiden Kindern weiterhin die gemeinsame Liegenschaft (Mietwert Fr. 24 000) im Kanton Thurgau. Liegenschaftenunterhalt und Schuldzinsen

werden hälftig geteilt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse 2007

bis 30.6.

ab 1.7.

Total

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn

48 000

56 000

104 000

Wertschriftenertrag

600

1 400

2 000

Liegenschaftenertrag 1)

3 600

6 000

9 600

Liegenschaftenunterhalt 1)

-720

-1 200

-1 920

Berufsauslagen

-1 910

-1 910

-3 820

Schuldzinsen

-2 500

-2 500

-5 000

Unterhaltsbeiträge 2)

-24 000

-24 000

Reineinkommen Ehemann 3)

47 070

33 790

80 860

Ehefrau

Lohn inkl. 13. Monatslohn

9 000

10 500

19 500

Wertschriftenertrag

500

1 500

2 000

Unterhaltsbeiträge 2)

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag 1)

3 600

3 600

7 200

Liegenschaftenunterhalt 1)

-720

-720

-1 440

Berufsauslagen

-1 300

-1 300

-2 600

Schuldzinsen

-2 500

-2 500

-5 000

Reineinkommen Ehefrau 3)

8 580

35 080

43 660

1)

Der Mietwert und der Liegenschaftenunterhalt werden hälftig aufgeteilt. Da der E- hemann die Liegenschaft ab Trennungsdatum nicht mehr selbst bewohnt, wird der

Abzug von 40 % vom Mietwert nicht mehr gewährt.

2)

Unterhaltsbeiträge an Ehefrau

und Kinder: Die Überlassung

der Liegenschaft

(Mietwert ab 1.7.2007 = Fr. 6

000) gilt als Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann kann die

vergüteten Beiträge von Fr. 18 000 und seinen Mietwertanteil von Fr. 6 000 als Un- terhaltsbeiträge abziehen. Die Ehefrau muss die erhaltenen Beiträge und den Mietwertanteil des Ehemannes als Unterhaltsbeiträge versteuern.

3)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

01.01.2007

- 1/4 -

ersetzt 01.01.2006

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StP 58 Nr. 7

Vermögensverhältnisse 2007 per 30.6. per 31.12.

Ehemann

Wertschriften

67 000 70 000

Auto

25 000 25 000

Liegenschaft TG

250 000 250 000

Schulden

-125 000 -125 000

Reinvermögen Ehemann

217 000 220 000

Ehefrau

Wertschriften

63 000 65 000

Liegenschaft

250 000 250 000

Schulden

-125 000 -125 000

Reinvermögen Ehefrau

188 000 190 000

2. Getrennte Veranlagung Ehemann

2.1. Allgemeines

Aufgrund der Trennung vom

30.6.2007 wird der Ehemann rückwirkend

per 1.1.2007

für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Die Veranlagung erfolgt im

Kanton

St. Gallen, da der Ehemann am Ende der Steuerperiode dort Wohnsitz hat.

Das Einkommen und das Vermögen der Ehefrau wird für die Besteuerung nicht be- rücksichtigt. Aufgrund des Liegenschaftenbesitzes im Kanton Thurgau erfolgt eine

Steuerausscheidung.

2.2. Kanton Thurgau: Steuerausscheidung Vermögen 1.1. - 31.12.2007

Vermögen per 31.12.2007

Total

SG

in %

TG

in %

Liegenschaft TG Ehemann 1) 175 000

175 000

Wertschriften Ehemann

70 000

70 000

Auto Ehemann

25 000

25 000

Total der Aktiven

270 000

95 000

35.19

175 000

64.81

2)

Schulden

-125 000

-43 988

35.19

-81 012

64.81

3)

Anpassung auf Niveau TG

75 000

75 000

Reinvermögen

220 000

51 012

23.19

168 988

76.81

4)

Steuerfreibetrag

-50 000

-11 595

23.19

-38 405

23.19

Steuerbares Vermögen

170 000

39 400

130 600

1)

Interkantonaler Repartitionswert Liegenschaft TG (70

% des Verkehrswertes)

2)

Die Schulden werden nach Lage der Aktiven aufgeteilt

3)

Rückrechnung Liegenschaftswert auf kantonales Niveau

4)

Der Steuerfreibetrag wird im Verhältnis

der Reinvermögensanteile aufgeteilt

ersetzt 01.01.2006

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01.01.2007

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StP 58 Nr. 7

2.3. Kanton Thurgau: Steuerausscheidung Einkommen 1.1. - 31.12.2007

satzbe- steuerbar

steuerbar

Einkommenssteuer 2007

stimmend SG

TG

Lohn Ehemann inkl. 13.

104 000 104 000

0

Wertschriftenertrag Ehemann

2 000 2 000

0

Liegenschaftenertrag

9 600 0

9 600

Liegenschaftenunterhalt

-1 920 0

-1 920

Berufsauslagen Ehemann

-3 820 -3 820

0

Schuldzinsen Ehemann 1)

-5 000 -1 760

-3 240

Unterhaltsbeiträge 2)

-24 000 -22 985

-1 015

Versicherungsabzug 2)

-3 100 -2 969

-131

steuerbares Einkommen

77 700 74 400

3 300

1)

Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven auf die beteiligten Kantone verteilt.

2)

Für die Festlegung des Versicherungsabzuges sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Unterhaltsbeiträge und der Versicherungsabzug werden im Verhältnis zum Reineinkommen auf die beteiligten Kantone verteilt.

3. Getrennte Veranlagung Ehefrau

3.1. Allgemeines

Aufgrund der Trennung vom 30.6.2007 wird die Ehefrau rückwirkend per 1.1.2007 für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie wohnt mit ihren beiden minderjähri- gen Kindern im gleichen Haushalt und hat daher Anspruch auf die Anwendung des Teilsplittings (vgl. StP 37 Nr. 1). Die Veranlagung erfolgt im Kanton Thurgau, da die Ehefrau dort am Ende der Steu- erperiode Wohnsitz hat. Das Einkommen und das Vermögen des Ehemannes wird für die Bemessung nicht berücksichtigt.

3.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer 1.1.

- 31.12.2007

satzbe-

Einkommenssteuer 2007

Bemerkungen

steuerbar

stimmend

Lohn Ehefrau inkl. 13.

vom 1.1.-31.12.07

19 500

19 500

Wertschriftenertrag Ehefrau

vom 1.1.-31.12.07

2 000

2 000

Unterhaltsbeiträge 1)

ab Trennungsdatum

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag

vom 1.1.-31.12.07

7 200

7 200

Liegenschaftenunterhalt

vom 1.1.-31.12.07

-1 440

-1 440

Berufsauslagen Ehefrau

vom 1.1.-31.12.07

-2 600

-2 600

Schuldzinsen

vom 1.1.-31.12.007

-5 000

-5 000

Versicherungsabzug 2)

inkl. 2 Kinder

-4 700

-4 700

Reineinkommen

38 960

38 960

Kinderabzug 2)

2 Abzüge

-14 000

-14 000

steuerbares Einkommen

24 900

24 900

01.01.2007 - 3/4 - ersetzt 01.01.2006

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 7

1)

Für die Überlassung der Liegenschaft hat die Ehefrau den Mietwertanteil des Ehe-

mannes als Unterhaltsbeitrag zu versteuern.

2)

Für die Festlegung

des Versicherungsabzuges und der Sozialabzüge sind die Ver-

hältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend.

3.3. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer

1.1. - 31.12.2007

Vermögenssteuer 2007 Bemerkungen

steuerbar

Wertschriften Ehefrau

Stand per 31.12.07

65 000

Liegenschaftenanteil

Stand per 31.12.07

250 000

Schuldenanteil

Stand per 31.12.07

-125 000

Reinvermögen

per 31.12.07

190 000

Steuerfreibetrag

Alleinstehende

-50 000

Steuerfreibetrag

2 minderjährige Kinder

-80 000

steuerbares Vermögen per 31.12.07

60 000

ersetzt 01.01.2006

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01.01.2007