002-21-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 21
Steuerausscheidung juristischer Personen
1. Allgemeines
Juristische Personen sind Steuersubjekte und für ihren Gewinn und ihr Kapital selb- ständig steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich am Firmensitz oder am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Besitzt die Gesellschaft an anderen Orten Be- triebsstätten oder Liegenschaften, begründet sie dort Nebensteuerdomizile. Liegt eine solche Konkurrenz verschiedener Steuerdomizile vor, muss zur Vermei- dung einer Doppelbesteuerung eine Steuerausscheidung (vgl. StP 2 Nr. 1) vorge- nommen werden. Die Steuerausscheidung richtet sich nach den in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 3 beschriebenen Grundsätzen. Bei der Ausscheidung muss unterschieden werden zwischen Unternehmungen ohne Betriebsstätten und interkantonalen Unternehmungen.
2. Unternehmungen ohne Betriebsstätten
2.1. Grundsatz
Bei einer Unternehmung ohne ausserkantonale Betriebsstätten gelten ausserkanto- nale Liegenschaften ausschliesslich als Kapitalanlageliegenschaften. Diese Liegen- schaften begründen am Belegenheitsort ein Spezialsteuerdomizil. Die Ausscheidung mit dem Belegenheitskanton der Kapitalanlageliegenschaft erfolgt grundsätzlich objektmässig.
2.2. Ausscheidung Kapital
Die Kapitalanlageliegenschaft wird zum Gewinnsteuerwert dem Belegenheitskanton zugeteilt. Die übrigen Aktiven werden dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen. Jeder berechtigte Kanton besteuert im Verhältnis der zugewiesenen Aktiven einen Teil des Gesamtkapitals.
2.3. Ausscheidung Gewinn
Die Bruttoerträge der Liegenschaften und die dazugehörigen Gewinnungskosten (Unterhalts-, Betriebs-, Verwaltungskosten und Abschreibungen) werden objektmäs- sig dem Belegenheitskanton zugeteilt. Ein allfälliger Aufwandüberschuss wird ausschliesslich dem Sitzkanton zugeteilt. Bei juristischen Personen mit Sitz im Ausland erfolgt wie bei den natürlichen Personen keine Übernahme des Aufwandüberschusses (vgl. StP 2 Nr. 6). Die Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven aufgeteilt. Schuldzinsenüberschüs- se werden ausschliesslich auf den Sitzkanton verlegt. Bei juristischen Personen mit Sitz im Ausland erfolgt wie bei den natürlichen Personen keine Übernahme des Schuldzinsenüberschusses (vgl. StP 2 Nr. 10). Der verbleibende Gewinn der Unternehmung wird dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
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StP 2 Nr. 21
2.4. Verlustvortrag
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen auf Kapitalanlageliegenschaften ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 23 beschrieben.
3. Interkantonale Unternehmung
3.1. Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons
Liegenschaften, die der interkantonalen Unternehmung nur durch ihren Ertrag die- nen, gelten als Kapitalanlageliegenschaften. Befinden sich diese Kapitalanlagelie- genschaften ausserhalb des Sitzkantons, begründen sie im Belegenheitskanton ein Spezialsteuerdomizil. Der Belegenheitskanton hat grundsätzlich ein ausschliessliches Besteuerungsrecht auf dem betreffenden Grundstück und des daraus erzielten Ertrages. Allfällige Ge- schäftsverluste aus anderen Kantonen müssen allerdings berücksichtigt werden (vgl. StP 2 Nr. 23). Für die Ausscheidung gelten sinngemäss die gleichen Grundsätze wie bei Kapitalan- lageliegenschaften von Unternehmungen ohne Betriebsstätten.
3.2. Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton
Betreibt eine juristische Person ausserhalb des Kantons ihres Firmensitzes eine oder mehrere Betriebsstätten, gilt sie als interkantonale Unternehmung. Nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts werden bei interkantonalen Unternehmungen der Gesamtgewinn und das Gesamtkapital quo- tenmässig (vgl. StP 2 Nr. 22) auf die Betriebsstättekantone aufgeteilt.
3.3. Verlustvortrag
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen von interkantonalen Unternehmungen ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 23 beschrieben.
4. Landwirtschaftliche Liegenschaften in Bagatellfällen
Für den Verzicht auf Steuerausscheidung bei landwirtschaftlichen Liegenschaften in Bagatellfällen gelten die gleichen Richtlinien wie bei den natürlichen Personen (vgl. StP 2 Nr. 18).
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2007