055-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 55 Nr. 1
Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuern
1. Allgemeines
Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden gemäss § 55 StG für jede Steuer- periode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Be- messung der Einkommens- und Vermögenssteuern richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Steuerpflicht im Kanton Thurgau (vgl. StP 11 Nr. 1). Im Kanton Thurgau gilt für die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer und für die direkte Bundessteuer das System der Gegenwartsbesteuerung. Dies be- deutet, dass die Bemessungsperiode und die Steuerperiode übereinstimmen. Grund- lagen für die definitive Veranlagung sind somit jeweils die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse der betreffenden Steuerperiode. Die massgebenden Verhältnisse sind erst am Ende der Steuerperiode bekannt. Da- her kann die definitive Veranlagung auch erst nach Abschluss der Steuerperiode er- folgen. 2007 2008 Steuerperiode und Bemessungsperiode Veranlagungsperiode
2. Einkommen
2.1. Allgemeines
Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss § 56 Abs. 1 StG nach den Einkünf- ten in der Steuerperiode.
2.2. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Für die Bemessung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 56 Abs. 2 StG das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäfts- jahre massgebend. Bei ganzjähriger Steuerpflicht wird gemäss § 16 Abs. 3 StV für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung herangezogen. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit sind gemäss § 56 Abs. 3 StG ver- pflichtet, in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ein Ge- schäftsabschluss muss auch bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit erstellt werden. Nicht notwendig ist dagegen ein Geschäftsabschluss, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen worden ist. Gemäss § 16 Abs. 3 StV werden bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt in der Regel aufgrund der Dauer der Steuer- pflicht. Übersteigt die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjähri- gen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung jedoch nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate um- fasst, werden gemäss § 16 Abs. 4 StV für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 30.06.2003
Steuerverwaltung
StP 55 Nr. 1
3. Vermögen
Das steuerbare Vermögen bemisst sich gemäss § 57 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Gemäss § 57 Abs. 2 StG gelten besondere Regeln für Steuerpflichtige mit selbstän- diger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein- stimmt. In solchen Fällen bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bemessung bei ganzjähriger und unterjähriger Steuerpflicht
Die Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuer bei ganzjähriger oder un- terjähriger Steuerpflicht ist in der Steuerpraxis unter StP 55 Nr. 2 dargestellt. In der Steuerpraxis unter StP 55 Nr. 3 ist die Satzbestimmung von Einkommen und Vermö- gen bei unterjähriger Steuerpflicht beschrieben.
5. Heirat oder Eintragung Partnerschaft sowie Scheidung oder Trennung
Die Bemessung von Einkommen und Vermögen bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft sowie bei Scheidung oder Trennung ist in der Steuerpraxis unter StP 58 Nr. 1 bis StP 58 Nr. 8 aufgeführt.
6. Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten oder Partners
Die Veranlagung beim Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten oder Partners ist in der Steuerpraxis unter StP 55 Nr. 2 beschrieben. Vergleiche dazu auch Beispiel StP 55 Nr. 6.
ersetzt 30.06.2003 - 2/2 - 01.01.2007