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Steuerverwaltung

StP 18 Nr. 3

Stipendien und Ehrengaben

1. Allgemeines

Weder das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) noch das Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthalten ausdrückliche Vorschriften über die Steuerbarkeit von Stipendien, Ehrengaben und ähnlichen Leistungen. Zur Beurteilung der Steuerbarkeit solcher Leistungen werden daher die §§ 18, 19 und 25 StG sowie § 26 StG bezüglich steuerfreie Einkünfte (z.B. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln) herangezogen. Weitere Ausführungen sind zudem in folgenden zwei Kreisschreiben der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung zu finden:

  • Kreisschreiben Nr. 15 vom 8. April 1953, Wehrsteuer VII. Periode (1953-1954), zur steuerlichen Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien an Schriftstel- ler, Musiker, Maler, Bildhauer, Wissenschafter usw.;

  • Kreisschreiben Nr. 8 vom 25 Februar 1971, Wehrsteuer 16. Periode (1971-1972), Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissen- schaftlichen Forschung.

2. Stipendien

2.1. Allgemeines

Stipendien für die Aus- oder Weiterbildung gelten als einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen von öffentlicher Hand oder von privater Seite. Im Gegensatz zu Stu- diendarlehen besteht für Stipendienleistungen, mit Ausnahme bei Abbruch der Aus- bildung, keine Rückzahlungsverpflichtung. Stipendien sind in der Regel von keiner bestimmten Gegenleistung des Empfängers abhängig. Richtigerweise sollte unterschieden werden, ob es sich um Erwerbs- bzw. Ersatzein- kommen oder um Unterstützungsleistungen zum Zwecke der Ausbildung handelt. Erstere stellen steuerbares Einkommen dar, letztere in der Regel steuerfreie Unter- stützungen (Höhn Ernst, Steuerrecht § 7 Rz 27).

2.2. Werkbeiträge und Stipendien

Als Werkbeiträge und Stipendien gelten Leistungen, die von Gemeinwesen oder an- deren Institutionen entweder bei der Erstellung eines künstlerischen oder wissen- schaftlichen Werks oder für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Ausübung einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit ausgerichtet werden. Solche Leistungen können zwar an bestimmte Bedingungen geknüpft werden; sie werden jedoch nicht als Vergütung für einen bestimmten Auftrag (des Gemeinwe- sens oder der Institution) ausgerichtet. Soweit solche Leistungen, zusammen mit den übrigen Einkünften, den notwendigen Lebensbedarf des Empfängers oder der Empfängerin nicht übersteigen, gelten sie als Unterstützungsleistungen und unterlie- gen daher weder der Schenkungs- noch der Einkommenssteuer.

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StP 18 Nr. 3

2.3. Ausführung eines Auftrags oder Teilnahme an einem Wettbewerb

Der Einkommenssteuer unterliegen Preise und ausgerichtete Leistungen:

  • für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk (z.B. Festspiel);

  • in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrags (z.B. Kompositionsauftrag);

  • für die Teilnahme an einem Wettbewerb (z.B. Architekturwettbewerb).

Diese Leistungen sind ein Entgelt für geleistete Arbeit und bilden demgemäss Be- standteil des steuerbaren (Erwerbs)-Einkommens des Empfängers. Die damit ver- bundenen Auslagen für Material Schreibarbeiten usw. können dabei als Gewin- nungskosten in Abzug gebracht werden.

3. Ehrengaben

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Zuwendung ein Entgelt für geleistete Arbeit oder eine Schenkung darstellt. Ehrengaben, die nicht für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk, sondern von Gemeinwesen oder anderen Institutionen vor allem in Anerken- nung der künstlerischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit des Empfän- gers im allgemeinen ausgerichtet werden, haben den Charakter einer Schenkung. Sie sind deshalb sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der di- rekten Bundessteuer von der Einkommenssteuer ausgenommen. Als steuerfreie Ehrengaben sind somit beispielsweise der Nobel-Preis, der Literatur- preis der Stadt Zürich und Förderbeiträge an Kulturschaffende aus dem Lotteriefonds des Kantons Thurgau zu betrachten. Dagegen sind Preise, die für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk zugesprochen werden, ein Entgelt für geleistete Arbeit und unterstehen somit beim Empfänger der Einkommenssteuer (vgl. Ziff. 2.3).

4. Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds

4.1. Forschungsbeiträge

Vom Schweizerischen Nationalfonds ausgerichtete Forschungsbeiträge unterliegen der Einkommenssteuer, soweit sie dem Empfänger nach Bezahlung der Löhne der Mitarbeiter oder anderer nachgewiesener Forschungskosten als eigenes Arbeitsent- gelt verbleiben. Die Mitarbeiter ihrerseits haben wie andere Lohnempfänger die erhaltenen Vergü- tungen als Arbeitsentgelt zu versteuern.

4.2. Persönliche Beiträge

Die persönlichen Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds bezwecken, den schweizerischen Hochschulen und weiteren Institutionen die Mitarbeit besonders qualifizierter Wissenschafter im Hinblick auf die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu sichern. Diese persönlichen Beiträge unterliegen der Einkommens- steuer, soweit es sich um Salär handelt.

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4.3. Publikationsbeiträge

Publikationsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds sind einkommenssteuerfrei.

4.4. Stipendien

Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds, gelegentlich auch als Nachwuchs- beiträge bezeichnet, stellen kein Arbeitsentgelt dar und unterliegen daher nicht der Einkommenssteuer. Sie sind als Schenkungen steuerfrei. Beiträge des Nationalfonds sind aber lediglich dann als steuerfreie Stipendien zu qualifizieren, wenn sie den Charakter einer für den Lebensunterhalt notwendigen Un- terstützungsleistung haben. Diesen Leistungen darf kein Erwerbsverhältnis zugrunde liegen und sie müssen dem existenznotwendigen Lebensunterhalt des Empfängers dienen. Entschädigungen für Arbeiten im Rahmen eines Forschungsprogramms, auf denen AHV- bzw. IV-Prämien in Abzug gebracht werden, sind indessen unabhängig von ihrer Herkunft als steuerbares Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkommen anzuse- hen (vgl. Ziff. 4.1).

5. Beiträge des Arbeitgebers für Zusatzausbildung

Beiträge die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ausrichtet, damit dieser berufsbe- gleitend eine Zusatzausbildung absolvieren kann, sind als Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit steuerbar und bilden selbst dann keine steuerfreien Unter- stützungsleistungen, wenn sie zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts benö- tigt werden. Bei den Beiträgen des Parifonds (Baugewerbe) handelt es sich um steuerbares Er- satzeinkommen, da sich die Höhe des Einkommens nicht an den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Empfängers ausrichtet.

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