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Steuerverwaltung

StP 76 Nr. 1

Berechnung des Reingewinns

1. Allgemeines

Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss § 76 StG der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;

  • allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand (vgl. StP 77 Nr. 1) verwendet werden;

  • den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Ka- pital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaf- fungen. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Ge- schäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt.

Zum steuerbaren Reingewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ge- hören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der zum Eigenkapital zu rechnen ist. Dies betrifft Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeu- tung von Eigenkapital zukommt (vgl. StP 76 Nr. 5 und StP 95 Nr. 1).

2. Gewinnzuschläge bei Dienstleistungsgesellschaften

Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, welche die technische oder wirtschaftliche Überwachung von Geschäften besorgen. Erbringen solche Gesell- schaften ihre Leistungen zugunsten von verbundenen Unternehmen, spielt die freie Marktpreisgestaltung nicht. Als Besteuerungsgrundsatz hat sich die Praxis bewährt, wonach Dienstleistungsge- sellschaften zumindest zum Reinertrag zu besteuern sind, den eine unabhängige Gesellschaft unter ähnlichen Verhältnissen aus der gleichen Dienstleistungstätigkeit erzielen würde. Als Berechnungsart gilt dabei die Kostenaufschlagsmethode (cost-plus Methode). Für die Fälle, in denen im Drittvergleich höhere Ansätze die Regel sind, gelangen jedoch höhere Sätze zur Anwendung. Die Sätze gelten sowohl kantonal als auch beim Bund. Gewinnzuschläge: auf den gesamten Selbstkosten 5.0 % oder auf der Lohnsumme 1.5 %

01.01.2002 - 1/1 - neu