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Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 8
Abzug für Arbeitszimmer in Privatwohnung
1. Voraussetzungen für den Abzug
Der Abzug für ein Arbeitszimmer im Privathaus oder in der Privatwohnung gehört zu den Berufskosten gemäss § 29 Ziffer 3 StG. Der Büroabzug kann nur anstelle des Pauschalabzugs geltend gemacht werden. Ein Abzug für ein Arbeitszimmer im Privathaus oder in der Privatwohnung wird nur gewährt, wenn die Erledigung der haupt- oder nebenberuflichen Arbeit zu Hause notwendig ist. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis der beruflichen Notwendig- keit erbringen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer muss einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause erledigen, weil der Arbeitgeber das notwendige oder geeignete Arbeits- zimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder unzumutbar ist;
Der Arbeitnehmer muss über einen besonderen Raum verfügen, welcher aus- schliesslich oder doch zumindest vorwiegend diesem Zwecke dient und insoweit nicht zu privaten Zwecken benützt werden kann.
Die vorhandenen Raumverhältnisse müssen das Ausscheiden eines Zimmers für die berufliche Nutzung zulassen.
Wenn der Arbeitgeber zur Erledigung der Berufsarbeiten während der ordentlichen Arbeitszeit einen Arbeitsraum zur Verfügung stellt, darf angenommen werden, dass die Benützung eines Arbeitszimmers in der Privatwohnung aus Gründen der persön- lichen Annehmlichkeit geschieht. Somit fehlt das Erfordernis der Notwendigkeit. Bloss gelegentliche Erledigung von Berufs- oder Geschäftsarbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit zu Hause berechtigt in keinem Falle zum Abzug eines Teils des Wohnungsmietzinses. Nur wer eindeutig einen wesentlichen Teil der Berufstätigkeit zu Hause erledigen muss und dort einen besonderen, nur diesem Zweck dienenden Raum belegt, hat somit Anspruch auf einen Abzug der Zimmerauslagen
2. Berechnung des Abzugs
Soweit ein Arbeitszimmer beruflich notwendig ist, sind dessen Kosten nicht aufgrund der ortsüblichen Miete, sondern als Anteil an den gesamten Mietkosten bzw. des Ei- genmietwertes zu beziffern. Als Grundlage für die kalkulatorische Höhe des Büroabzugs dient somit entweder der Brutto-Mietzins der eigenen Wohnung oder der Eigenmietwert (Mietwert aus Selbst- nutzung abzüglich Selbstnutzungsabzug) der selbstgenutzten Liegenschaft. Die Hö- he des Abzugs kann wie folgt ermittelt werden: Eigenmietwert/Brutto-Mietzins : (Anzahl Zimmer + 2 Nebenräume) = Büroabzug Es liegt an den Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass auf Grund der tatsächlichen Wohnverhältnisse ein höherer Abzug gerechtfertigt ist.
01.01.2011 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002