055-04-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 4

Zuzug aus dem Ausland: Beispiel Satzbestimmung

1. Sachverhalt

Eine steuerpflichtige Person verlegt

ihren Wohnsitz am 1. August aus Deutschland in

den Kanton Thurgau.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen bis 31.7. ab 1.8.

Total

im Zuzugsjahr

Lohn 1)

regelmässig

42 000

30 000

72 000

13. Gehalt 1)

regelmässig

0

6 000

6 000

Dienstaltersgeschenk 1)

unregelmässig

6 000

0

6 000

Wertschriftenertrag

unregelmässig

1 000

2 000

3 000

Liegenschaftenertrag 2)

regelmässig

0

4 800

4 800

Liegenschaftenunterhalt (pauschal)

regelmässig

0

-960

-960

Fahrt zur Arbeit

regelmässig

-3 500

-1 000

-4 500

Mehrkosten für Verpflegung

regelmässig

-1 867

-1 333

-3 200

Übrige Berufsauslagen

regelmässig

-1 440

-1 080

-2 520

Weiterbildungskosten

unregelmässig

-2 500

-500

-3 000

Schuldzinsen 3)

unregelmässig

0

-4 000

-4 000

Schuldzinsen Hypothek 4)

regelmässig

0

-1 000

-1 000

Versicherungsabzug (Ansatz TG)

regelmässig

-1 808

-1 292

-3 100

Reineinkommen Zuzugsjahr

37 885

31 635

69 520

1) Die steuerpflichtige Person war bereits bisher als Grenzgänger bei der gleichen Thurgauer Unternehmung angestellt. Das Dienstaltersgeschenk ist am 31. Mai ausgerichtet worden. Im Dezember erfolgt die Auszahlung des gesamten 13. Mo- natsgehalts für das Zuzugsjahr. 2) Die steuerpflichtige Person kauft im Zuzugsjahr per 1. September am neuen Wohn- sitz eine Liegenschaft (Mietwert selbstgenutzt pro Jahr Fr. 14 400). Zusätzliche Angaben Schulden Zinsfuss Zinstermine im Zuzugsjahr 3) Schulden ohne Hypothek 8% 31.12. 4) Hypotheken 2% vierteljährlich, erstmals 30.11. Vermögensverhältnisse Bemerkungen per 31.7. per 31.12. im Zuzugsjahr Wertschriften 250 000 10 000 Liegenschaft Kauf per 1.9. 0 400 000 Schulden (ohne Hypothek) -50 000 -50 000 Hypothek Aufnahme per 1.9. 0 -200 000 Reinvermögen Zuzugsjahr 200 000 160 000

01.01.2019 - 1/2 - ersetzt 01.01.2017

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 4

2. Berechnung steuerbares und satzbestimmendes Einkommen

Einkommenssteuer

satzbe-

Bemerkungen steuerbar

im Zuzugsjahr

stimmend

Lohn 1)

30 000 : 5 x 12

30 000

72 000

13. Gehalt 1)

nach Zuzug ausbezahlt

6 000

6 000

Dienstaltersgeschenk 1)

vor Zuzug ausbezahlt

0

0

Wertschriftenertrag 2)

unregelmässig

2 000

2 000

Liegenschaftenertrag 3)

4 800 : 5 x 12

4 800

11 520

Liegenschaftenunterhalt 3)

(20 % von 4 800) : 5 x 12

-960

-2 304

Fahrt zur Arbeit 4)

1 000 : 5 x 12

-1 000

-2 400

Verpflegungsmehrkosten

3 200 : 12 x 5 = steuerbar

-1 333

-3 200

Berufsauslagen 4)

(3 % von 36 000/78 000)

-1 080

-2 340

Weiterbildungskosten 4)

unregelmässig

-500

-500

Schuldzinsen 5)

unregelmässig

-4 000

-4 000

Schuldzinsen Hypothek 6)

2 000 : 5 x 12

-1 000

-2 400

Versicherungsabzug

3 100 : 12 x 5 = steuerbar

-1 292

-3 100

steuerbares Einkommen

01.08. - 31.12.

31 635

71 276

1)

Es werden nur die seit dem Zuzug (1. August) angefallenen Lohnbestandteile be- rücksichtigt. Das 13. Monatsgehalt im Dezember betrifft das gesamte Zuzugsjahr,

weshalb für die Satzbestimmung keine Hochrechnung erfolgt.

Das Dienstaltergeschenk ist vor dem Zuzugsdatum ausbezahlt worden und

wird für

die Bemessung der Steuer nicht berücksichtigt.

2)

Es werden nur die seit dem Zuzug (1. August) erzielten Wertschriftenerträge be-

rücksichtigt. Erträge aus

Wertschriften gelten in der Regel als unregelmässige Ein-

künfte, weshalb keine satzbestimmende Hochrechnung erfolgt.

3)

Die Erträge und der pauschale Liegenschaftsunterhalt aus

der Liegenschaft gelten

als regelmässig, weshalb sie für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steu-

erpflicht hochgerechnet werden.

4)

Für die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen seit Zuzugsdatum werden 3% des satzbestimmenden Lohns berechnet. Weiterbildungkosten sind unregelmässige

Aufwendungen, weshalb keine satzbestimmende Hochrechnung

erfolgt.

5)

Bei den unregelmässigen Schuldzinsen (ohne Hypothek) erfolgt keine satzbestim-

mende Hochrechnung.

6)

Die seit Beginn der Steuerpflicht fälligen Hypothekarzinsen gelten als regelmässig, weshalb sie für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochge-

rechnet werden. Aufgelaufene Ratazinsen werden nicht berücksichtigt.

3. Bemessung Vermögenssteuer

Reinvermögen per 31.12. des Zuzugsjahrs

Fr. 160 000

Steuerfreibetrag

./. Fr. 100 000

Steuerbares Vermögen per 31.12. des Zuzugsjahrs

Fr. 60

000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 12 x 5).

ersetzt 01.01.2017

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01.01.2019