034-26-V2024-07.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 26
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 14 StG und Artikel 33 Absatz 1 lit. i DBG können Mit- gliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu einem bestimmten Maximalbetrag von den Einkünften abgezogen werden. Die für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer geltenden Maximalabzüge pro Steuerperiode sind in der Weisung StP 34 Nr. 27 aufgeführt.
2. Voraussetzung für Abzug
Damit die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen abzugsfähig sind, hat die begünstig- te Partei eine der nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen, d.h. die Partei:
ist im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen,
oder ist in einem kantonalen Parlament vertreten,
oder hat in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments min- destens 3 % der Stimmen erreicht.
3. Im Parteienregister eingetragene Parteien
Gemäss Artikel 76a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte kann sich eine politische Partei bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn:
sie die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60 bis 79 des Zivilgesetz- buches aufweist,
und unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.
Folgende Parteien sind im Parteienregister eingetragen (Stand 01.07.2024, alphabe- tische Reihenfolge):
Die Mitte
Evangelische Volkspartei der Schweiz (EVP)
Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU)
FDP.Die Liberalen (FDP)
GRÜNE Schweiz
Grünliberale Partei Schweiz (GLP)
Lega dei Ticinesi
Mitte Links - CSP Schweiz (CSP)
Partei der Arbeit (PdAS)
Schweizerische Volkspartei (SVP)
Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP)
01.07.2024 - 1/2 - ersetzt 01.07.2015
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 26
Der Verein Aufrecht Thurgau ist seit 2024 im Grossen Rat des Kantons Thurgau ver- treten. Für Zuwendungen oder Mitgliederbeiträge an Aufrecht Thurgau sind die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen oder Mitglie- derbeiträge ab diesem Zeitpunkt erfüllt. Bei Zuwendungen oder Mitgliederbeiträgen an vorgängig nicht aufgeführte Parteien hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen, dass die betreffende Partei die gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllt. Jungparteien (z.B. JFDP, JCVP, JSP, JSVP) sind teilweise rechtlich in die Mutterpar- tei integriert und teilweise rechtlich selbständige Parteien. Unabhängig davon werden Zuwendungen und Mitgliederbeiträge an Jungparteien zum Abzug zugelassen, so- fern die entsprechende Mutterpartei dafür die Voraussetzungen erfüllt.
4. Vom Abzug ausgenommene Zuwendungen
4.1. Zuwendungen an Wahl-, Aktions- und Initiativkomitees
Nicht abgezogen werden können hingegen Zuwendungen für Wahlkampfkommitees, politische Aktivitäten wie (überparteiliche) Volksinitiativen und politische Organisatio- nen wie Aktions- und Initiativkomitees. Solche Organisationen und Komitees verfol- gen anlässlich ihrer Aktivitäten in erster Linie ganz konkrete und zielgerichtete Ab- sichten. Sie dienen damit oft primär den Eigeninteressen dieser Personengruppen und nicht den Interessen der Allgemeinheit, weshalb die erforderliche öffentliche oder gemeinnützige Zwecksetzung fehlt.
4.2. Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsbeiträge sind keine Zuwendungen an politische Parteien. Sie sind im Rahmen der übrigen Berufsauslagen abzugsfähig (vgl. StP 29 Nr. 10).
ersetzt 01.07.2015 - 2/2 - 01.07.2024