034-19-V2006-01.01.pdf
StP 34 Nr. 19
Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen
sowie Zinsen von Sparkapitalien
1. Allgemeines | ||
In Abweichung zu § 34 Abs. 1 Ziff. 9 können gemäss | der Übergangsbestimmung in | |
§ 239 StG die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wert- schriftenverzeichnis) bis zu einem bestimmten Maximalansatz vom Einkommen ab-
gezogen werden.
2. Maximalansätze
Ab Steuerperiode 2006 | Staats- und Ge- Direkte meindesteuern Bundessteuer | |
Für Verheiratete in ungetrennter Ehe | Fr. 6 200 Fr. 3 300 | |
oder | ||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. 4 950 2) |
Übrige Steuerpflichtige | Fr. | 3 100 | Fr. | 1 700 |
oder | ||||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. | 2 550 2) | ||
zusätzlich für jedes Kind und für jede unterstützte | ||||
Person, für die ein Kinder oder Unterstützungsab- | ||||
zug geltend gemacht werden kann. | Fr. | 800 1) | Fr. | 700 1) |
1) | ||||
Bei getrennten Ehen steht der Kinderabzug dem Empfänger oder der Empfängerin
der zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu (vgl. StP 36 Nr. | 2). | |||
2) | ||||
Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte, sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse
und gebundene Selbstvorsorge) geleistet | haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). | |||
Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen | mit dem ordentlichen Abzug von | |||
Fr. 3 300 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden. | ||||
3. Zulässiger Abzug für die Staats- und | Gemeindesteuern | |
Ab der Steuerperiode 2005 wird der zulässige Abzug | wie folgt berechnet: | |
Übersteigt die Summe der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen an die Le-
bens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie der | erhaltenen Zinsen auf Sparkapi- | |
talien den Maximalabzug (vgl. Ziff. 2 oben), kann nur dieser geltend gemacht werden.
Erhalten die Steuerpflichtigen für sich | und die von ihnen unterhaltenen Kinder Prä- | |
mienverbilligungen für die Krankenkasse, reduziert | sich der abzugsfähige Betrag in | |
der Höhe der erhaltenen Prämienverbilligungen. | ||
01.01.2006 | - 1/2 - | ersetzt 01.01.2005 |
StP 34 Nr. 19
Beträgt die Gesamtsumme der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen sowie der erhaltenen Zinsen weniger als der Maximalabzug, kann höchsten die errechnete Ge- samtsumme abgezogen werden. Erhalten die Steuerpflichtigen für sich und die von
ihnen unterhaltenen Kinder Prämienverbilligungen | für die Krankenkasse, reduziert | ||
sich der abzugsfähige Betrag in der Höhe der erhaltenen Prämienverbilligungen. Bis und mit der Steuerperiode 2004 erfolgte die Berechnung der abzugsfähigen Be- träge (Maximalansätze 2004 vgl. Ziff. 2 vorstehend) gleich wie bei der direkten Bun-
dessteuer (vgl. Ziff. 4. unten).
3.1. Beispiel Gesamtsumme niedriger als Maximalabzug | |||
Alleinstehender Steuerpflichtiger | |||
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. | 2 400 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. | 450 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. | 150 | |
Gesamtsumme | Fr. | 3 000 | |
abzüglich Prämienverbilligung | ./. Fr. | 1 350 | |
abzugsfähiger Betrag | Fr. | 1 650 | |
Höchstens abzugsfähig ist die Gesamtsumme, da diese weniger als der Maximalan- satz von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige beträgt. Von der Gesamtsum-
me ist die erhaltene Prämienverbilligung abzuziehen.
3.2. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug | |||
Alleinstehender Steuerpflichtiger | |||
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. 2 | 900 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. | 950 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. | 150 | |
Gesamtsumme | Fr. 4 | 000 | |
Maximalansatz für alleinstehende Steuerpflichtige Fr. 3 100 | |||
abzüglich Prämienverbilligung ./. Fr. 1 | 350 | ||
Abzugsfähiger Betrag | Fr. 1 | 750 | |
Höchstens abzugsfähig ist der Maximalansatz für alleinstehende Steuerpflichtige von Fr. 3 100. Vom Maximalansatz ist die erhaltene Prämienverbilligung abzuziehen.
4. Zulässiger Abzug für die direkte Bundessteuer
Von der Gesamtsumme der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen und der er-
haltenen Zinsen müssen die Prämienverbilligungen | für die Krankenkasse abgezogen | ||
werden, die für den Steuerpflichtigen und die von ihm unterhaltenen (minderjährigen)
Kinder ausbezahlt worden sind.
Der so errechnete Betrag kann bei der direkten Bundessteuer höchstens bis zum
festgelegten Maximalansatz von den Einkünften abgezogen werden.
ersetzt 01.01.2005 - 2/2 - | 01.01.2006 |