034-19-V2006-01.01.pdf

StP 34 Nr. 19

Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen

sowie Zinsen von Sparkapitalien

1. Allgemeines

In Abweichung zu § 34 Abs. 1 Ziff. 9 können gemäss

der Übergangsbestimmung in

§ 239 StG die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wert- schriftenverzeichnis) bis zu einem bestimmten Maximalansatz vom Einkommen ab-

gezogen werden.

2. Maximalansätze

Ab Steuerperiode 2006

Staats- und Ge- Direkte

meindesteuern Bundessteuer

Für Verheiratete in ungetrennter Ehe

Fr. 6 200 Fr. 3 300

oder

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr. 4 950 2)

Übrige Steuerpflichtige

Fr.

3 100

Fr.

1 700

oder

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr.

2 550 2)

zusätzlich für jedes Kind und für jede unterstützte

Person, für die ein Kinder oder Unterstützungsab-

zug geltend gemacht werden kann.

Fr.

800 1)

Fr.

700 1)

1)

Bei getrennten Ehen steht der Kinderabzug dem Empfänger oder der Empfängerin

der zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu (vgl. StP 36 Nr.

2).

2)

Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte, sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse

und gebundene Selbstvorsorge) geleistet

haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen).

Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen

mit dem ordentlichen Abzug von

Fr. 3 300 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden.

3. Zulässiger Abzug für die Staats- und

Gemeindesteuern

Ab der Steuerperiode 2005 wird der zulässige Abzug

wie folgt berechnet:

Übersteigt die Summe der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen an die Le-

bens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie der

erhaltenen Zinsen auf Sparkapi-

talien den Maximalabzug (vgl. Ziff. 2 oben), kann nur dieser geltend gemacht werden.

Erhalten die Steuerpflichtigen für sich

und die von ihnen unterhaltenen Kinder Prä-

mienverbilligungen für die Krankenkasse, reduziert

sich der abzugsfähige Betrag in

der Höhe der erhaltenen Prämienverbilligungen.

01.01.2006

- 1/2 -

ersetzt 01.01.2005

StP 34 Nr. 19

Beträgt die Gesamtsumme der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen sowie der erhaltenen Zinsen weniger als der Maximalabzug, kann höchsten die errechnete Ge- samtsumme abgezogen werden. Erhalten die Steuerpflichtigen für sich und die von

ihnen unterhaltenen Kinder Prämienverbilligungen

für die Krankenkasse, reduziert

sich der abzugsfähige Betrag in der Höhe der erhaltenen Prämienverbilligungen. Bis und mit der Steuerperiode 2004 erfolgte die Berechnung der abzugsfähigen Be- träge (Maximalansätze 2004 vgl. Ziff. 2 vorstehend) gleich wie bei der direkten Bun-

dessteuer (vgl. Ziff. 4. unten).

3.1. Beispiel Gesamtsumme niedriger als Maximalabzug

Alleinstehender Steuerpflichtiger

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr.

2 400

Prämie für Lebensversicherung

Fr.

450

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr.

150

Gesamtsumme

Fr.

3 000

abzüglich Prämienverbilligung

./. Fr.

1 350

abzugsfähiger Betrag

Fr.

1 650

Höchstens abzugsfähig ist die Gesamtsumme, da diese weniger als der Maximalan- satz von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige beträgt. Von der Gesamtsum-

me ist die erhaltene Prämienverbilligung abzuziehen.

3.2. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug

Alleinstehender Steuerpflichtiger

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr. 2

900

Prämie für Lebensversicherung

Fr.

950

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr.

150

Gesamtsumme

Fr. 4

000

Maximalansatz für alleinstehende Steuerpflichtige Fr. 3 100

abzüglich Prämienverbilligung ./. Fr. 1

350

Abzugsfähiger Betrag

Fr. 1

750

Höchstens abzugsfähig ist der Maximalansatz für alleinstehende Steuerpflichtige von Fr. 3 100. Vom Maximalansatz ist die erhaltene Prämienverbilligung abzuziehen.

4. Zulässiger Abzug für die direkte Bundessteuer

Von der Gesamtsumme der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen und der er-

haltenen Zinsen müssen die Prämienverbilligungen

für die Krankenkasse abgezogen

werden, die für den Steuerpflichtigen und die von ihm unterhaltenen (minderjährigen)

Kinder ausbezahlt worden sind.

Der so errechnete Betrag kann bei der direkten Bundessteuer höchstens bis zum

festgelegten Maximalansatz von den Einkünften abgezogen werden.

ersetzt 01.01.2005 - 2/2 -

01.01.2006