029-15-V2024-07.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 15
Berufsauslagen Cockpitpersonal
1. Allgemeines
Dem Cockpitpersonal werden für die Fahrt zur Arbeit und für die übrigen Berufsaus- lagen Abzugspauschalen gewährt. Höhere Abzüge können nur gegen Nachweis der tatsächlichen notwendigen Kosten gewährt werden.
2. Fahrt zur Arbeit
Massgebend ist die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die Anzahl der dienstlich notwendigen Fahrten. Bei einem ganzjährigen, dauernden Einsatz im Flugdienst können ohne Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend ge- macht werden: 210 einfache Fahrten (105 Hin- und Rückfahrten) von auf Langstreckenflügen eingesetztem Personal; 280 einfache Fahrten (140 Hin- und Rückfahrten) von gemischt, auf Lang- und Kurzstreckenflügen eingesetztem Personal; 360 einfache Fahrten (180 Hin- und Rückfahrten) von auf Kurzstreckenflügen eingesetztem Personal Für Mehrfahrten als Funktionär (TRE, TRI, SFI, CRI, etc.) können zusätzlich 50 ein- fache Fahrten (25 Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden. Im Kilometer-Ansatz sind Parkhauskosten und Garagenanteil inbegriffen. Zudem ist die gesetzliche Fahrkostenbeschränkung auf Stufe Kanton und Bund zu beachten (vgl. StP Nr. 29 Nr. 2).
3. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung kann der halbe Abzug (Abzug mit Kantinenverpflegung/mit Verbilligung des Arbeitgebers) geltend gemacht werden.
4. Übrige Berufskosten
4.1. Unkostenpauschale
Das Cockpitpersonal kann ohne weiteren Nachweis einen Pauschalbetrag von Fr. 4 240 abzüglich Pauschalspesen für PC gemäss Lohnausweis (Ziffer 13.2.3) gel- tend machen. Im Pauschalbetrag sind unter anderem enthalten:
Koffer
Brille/Gläser
Büromaterial
Fachzeitschriften
Elektronisches Flugbuch
Reinigung Kleider
Schuhe
Anteil Telefon und Internet im In- und Ausland
PC/Laptop, Updates, Software etc.
01.07.2024 - 1/2 - ersetzt 01.01.2020
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 15
Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen gel- tend gemacht werden. In diesem Fall muss ein Nachweis für die gesamten geltend gemachten Kosten erbracht werden.
4.2. Verbandsbeiträge
Gegen Nachweis der Kosten können zusätzlich zum Pauschalbetrag die Beiträge an den Berufsverband (Aeropers, Belpers, ECA, rcp, rhp, SPA) abgezogen werden.
4.3. Büroabzug
Zusätzlich zum Pauschalabzug kann ein Büroabzug geltend gemacht werden. Als Grundlage für die kalkulatorische Höhe des Büroabzugs dient entweder der Jah- resmietzins der Mietwohnung oder der Marktmietwert abzüglich 40 % Selbstnut- zungsabzug (Nettoeigenmietwert) der selbstgenutzten Liegenschaft. Wie die Höhe des Abzugs ermittelt wird ist in der Steuerpraxis unter StP 29 Nr. 8 aufgeführt.
5. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich
Umschulungskosten Bezüglich des Abzugs von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, ein- schliesslich Umschulungskosten, ab der Steuerperiode 2016 wird auf die Ausführun- gen in der Steuerpraxis StP 34 Nr. 28 verwiesen.
ersetzt 01.01.2020 - 2/2 - 01.07.2024