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StP 179 Nr. 1

Berichtigungsverfahren

1. Allgemeines

Gemäss § 179 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen (sog. Kanzleifeh- ler) in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden. Darunter fallen Versehen bei der Festlegung der Steuerfaktoren (z.B. Einkommen, Reingewinn, Vermögen, Kapital) und bei der Ausfertigung der Veranlagung (Vallen- der in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 52 StHG N 6). Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können Einsprache und Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

2. Abgrenzung Kanzleifehler/Verfügungsfehler

2.1. Kanzleifehler

Ein Kanzleifehler liegt vor, wenn die Steuerbehörde eine aus dem Zusammenhang leicht erkennbare andere Veranlagung vornehmen wollte, als sie dem Pflichtigen tat- sächlich eröffnete (Fehler im Ausdruck, in der Erklärung). Dem Steuerpflichtigen werden Einschätzungszahlen mitgeteilt, die mit der von der Veranlagungsbehörde vorgenommenen Veranlagung und somit ihrem Willen nicht übereinstimmen. Erfor- derlich ist stets ein Versehen, das sich nachträglich ohne weiteres feststellen und berichtigen lässt (ASA 61, 452; ZBl 1972 S. 460 f.). Ein Schreibversehen ist gegeben, wenn der Schreibende etwas anderes schreiben wollte, als er geschrieben hat, wenn er sich im Ausdruck vergriffen, sich „verschrie- ben“ hat, z.B. wenn das steuerbare Vermögen als Einkommen bezeichnet oder eine Zahl unrichtig von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf ein ande- res übertragen wird. Als Rechnungsfehler werden Fehler rechnerischer Natur bezeichnet, die bei einer mathematischen Operation unterlaufen sind wie z.B. Additions- und Subtraktionsfeh- ler. Berichtigungsfähig sind generell Ablese-, Übertragungs- und Eingabefehler, die im Zusammenhang mit der Verwendung mechanischer bzw. elektronischer Berech- nungssysteme bzw. einem handwerklichen oder mechanischen Vorgang begangen werden, z.B. auch Kommafehler. Berichtigt werden kann auch die irrtümliche Anwen- dung eines falschen Steuerfusses.

2.2. Verfügungsfehler

Von einem Veranlagungs- oder Verfügungsfehler spricht man hingegen, wenn die verfügende Behörde bei der Veranlagung von einer irrtümlichen Überlegung ausgeht, ihren Willen entsprechend falsch bildet und daher die Veranlagung unrichtig vor- nimmt. Die dem Pflichtigen eröffnete Veranlagung ist ebenfalls unrichtig, sie ent- spricht aber dem - allerdings falsch gebildeten - Willen der Veranlagungsbehörde (Fehler in der Willensbildung).

01.01.2002 - 1/2 - neu

StP 179 Nr. 1

Die versehentliche Nichtberücksichtigung von aktenkundigen Tatsachen stellt z.B. keinen Kanzlei-, sondern einen Verfügungsfehler dar, der nur im Rahmen der Revisi- onsvoraussetzungen berichtigt werden kann (vgl. StP 179 Nr. 2). Ebenfalls um einen nicht berichtigungsfähigen Fehler handelt es sich, wenn dem Steuerpflichtigen in der Steuerdeklaration ein Additionsfehler unterlaufen ist und dies von der Veranlagungsbehörde unbemerkt blieb. Eine Berichtigung ist in diesem Fall ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige den Fehler seiner eigenen Unachtsamkeit zuzuschreiben hat. Ein Schreibversehen oder ein Rechnungsfehler liegt nicht vor.

3. Berichtigung aufgrund von Treu und Glauben

Eine Berichtigung ist nach Ansicht des Bundesgerichtes auch aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot zulässig. Die Abänderung einer mangelhaften Veranlagung zu Ungunsten des Steuerpflichti- gen rechtfertigt sich nach diesen Rechtsgrundsätzen dann, wenn es sich um ein of- fensichtliches Versehen der Steuerbehörde handelt, das vom Steuerpflichtigen ohne weiteres erkannt werden könnte (ASA 48, 192 Erw. 3 b). Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich und würde gegen Treu und Glauben verstossen. Rechtsmiss- brauch kann jedoch nur ausnahmsweise angenommen werden.

neu - 2/2 - 01.01.2002