179-02-V2005-31.05_entfallen_01.01.2008.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2008 Steuerverwaltung
StP 179 Nr. 2
Revisionsverfahren
1. Allgemeines
Im Revisionsverfahren können bereits rechtskräftig gewordene Veranlagungsent- scheide auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden. Ein Revisionsverfahren kann aber nur durchgeführt werden, wenn bestimmte Vor- aussetzungen erfüllt sind. Das Thurgauer Steuergesetz regelt die Voraussetzungen der Revision nicht. Daher ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons TG massgebend (§ 2 VRG), welches in § 70 auf die Bestimmungen der Thurgauischen Zivilprozessordnung (ZPO) § 245ff. verweist. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) enthält zur Frage der Revision in Art. 51 Mindestanforderungen an die kantonale Gesetzgebung. Diese decken sich nur teil- weise mit den Bestimmungen der ZPO TG, welche in erster Linie auf das Zivilpro- zessrecht und nur bedingt auf das Steuerrecht zugeschnitten sind. Daher rechtfertigt es sich, für die Revisionsgründe nach kantonalem Steuerecht auch auf das StHG zurückzugreifen.
2. Voraussetzungen
2.1. Revisionsgründe
Ein rechtskräftiger Veranlagungsentscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn folgende Revisionsgründe (Art. 51 StHG i.V.m § 70 VRG sowie § 246 ZPO) vorliegen:
es werden erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt (vgl. Ziff. 2.2);
die erkennende Behörde hat erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis- mittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt (vgl. Ziff. 2.3);
ein Verbrechen oder Vergehen hat die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst.
2.2. Entdeckung wesentlicher Tatsachen und Beweismittel
Voraussetzung für die Revision betreffend erheblicher Tatsachen einer rechtskräfti- gen Steuerveranlagung sind erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, welche den Entscheid für den Gesuchsteller günstiger gestaltet hätten. Nur solche Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, die zur Zeit der Ausfällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber trotz Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt erst nachträglich entdeckt werden. Tatsachen, welche erst nach der Ausfällung des in Frage stehenden Entscheides eintreten, gelten dagegen nicht als Revisionsgrund.
31.05.2005 - 1/3 - ersetzt 01.01.2002
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2.3. Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze
Wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis- mittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, ist ebenfalls ein Revisionsgrund gegeben; allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass dieser Mangel auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Verfahren nicht hätte gerügt werden können. Das häufigste Beispiel ist die unrichtige Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts, die sog. Aktenwidrigkeit. Diese liegt dann vor, wenn eine Tatsache, die sich aus den Akten ergibt, bei der Veranlagung gar nicht berücksichtigt wurde, oder wenn wegen unrichtiger Würdigung der Akten eine Tatsache als bestehend angenommen wurde, die gar nicht existierte. Den aktenkundigen sind jene Tatsachen gleichzustellen, die der Behörde während des Veranlagungs- oder Rekursverfahrens zur Kenntnis ge- bracht, jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Nichtberücksichtigung muss aber eine versehentliche sein, d.h. die Revision kann nicht verlangt werden, wenn die Behörde bewusst einer Tatsache überhaupt keine Bedeutung beimass oder sie in einem anderen Sinne beurteilte als der Steuer- pflichtige, weil ansonst der Rahmen des rein verfahrensrechtlichen Revisionsgrundes durch Elemente materieller Natur gesprengt würde. Ist die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gravierend, kann dies gar die Nichtig- keit des Entscheids bewirken. In diesem Fall muss kein Revisionsverfahren durchge- führt werden, da der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufgehoben werden muss.
2.4. Ausschlussgründe
Die Revision bezweckt nicht, Versäumtes nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittel- frist nachzuholen. Die Revision ist daher in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 51 Abs. 2 StHG). Es widerspricht dem Zweck der Revision, eine Rechtskontrolle zu gestatten, auf die durch Nichteinlegen eines ordentlichen Rechtsmittels gerade verzichtet wurde. Daher gelten mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen nicht als Revisionsgrund. Ein Rechtsirrtum aufgrund einer falschen Auskunft der zuständigen Behörde kann jedoch allenfalls einen Revisionsgrund darstellen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kom- mentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 155 N 20ff.). Eine Praxisänderung der Steuerbehörden, welche nach dem in Frage stehenden Entscheid erfolgt ist, bildet ebenfalls keinen Revisionsgrund. Die Revision ist somit nicht gegeben, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen.
ersetzt 01.01.2002 - 2/3 - 31.05.2005
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Zudem ist die Revision rechtskräftiger Veranlagungen ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige seinen Verfahrenspflichten nicht richtig nachgekommen ist oder sich bei der Deklaration geirrt hat.
2.5. Fristen
Damit auf ein Revisionsbegehren eingetreten werden kann, muss es
innerhalb von 10 Jahren seit der Eröffnung des Entscheides
und binnen 3 Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes
bei der Behörde, welche den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, eingereicht wer- den.
3. Keine Wiedererwägung von rechtskräftigen Steuerveranlagungen
Das Steuergesetz regelt die Abänderung formell rechtskräftiger Veranlagungen zu- gunsten des Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern in § 179 StG nicht. Es sind deshalb betreffend Zulässigkeit der Wie- dererwägung analog zum Revisionsverfahren ebenfalls die Bestimmungen des VRG heranzuziehen. Das Wiedererwägungsgesuch ist in § 22 VRG vorgesehen, wobei für die Frage, ob ein Anspruch auf Eintreten auf das Gesuch besteht, die Voraussetzungen des Wider- rufs gemäss § 23 VRG bestimmend sind. § 23 Abs. 1 Satz 2 VRG schliesst den Wi- derruf und somit auch die Wiedererwägung aus bei Entscheiden und Verfügungen, die gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden können. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zählt die Steuerveranlagung zu den Verfügungen, auf die wegen der Natur der Sache nicht zurückgekommen werden kann, da Steuerveranlagungen aufgrund eines einlässlichen Ermittlungs- und Einspracheverfahrens ergehen. Dabei ist letztlich entscheidend, dass es sich hierbei um ein Verfahren handelt, dessen Aufgabe in der allseitigen Prüfung der öffentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privatinteressen besteht. Die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist daher nicht mög- lich. Stattdessen werden Gesuche um Wiederaufnahme einer rechtskräftigen Veran- lagung als Revisionsgesuche entgegengenommen und behandelt. Ersucht der Steuerpflichtige innert der Einsprachefrist um Wiedererwägung des Ent- scheids wird die Eingabe als Einsprache entgegengenommen. Umgekehrt kann die Steuerbehörde ihren Entscheid widerrufen, also von sich aus in Wiedererwägung ziehen, solange er nicht rechtskräftig ist (vgl. StP 163 Nr. 1 Ziff. 6).
31.05.2005 - 3/3 - ersetzt 01.01.2002