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Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 7
Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten
1. Allgemeines
Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachlitera- tur, Kleider- und Schuhverschleiss (vgl. aber StP 29 Nr. 9 bei Geltendmachung effek- tiver Kosten), Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Berufsverbände und Ge- werkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Absatz 3 StG einen Pauschalan- satz fest. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen gel- tend gemacht werden.
2. Pauschalabzug
Der Pauschalabzug beträgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer 3% des Nettolohnes, mindestens Fr. 2 000 und höchs- tens Fr. 4 000. Bei unterjähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismässig gekürzt. Bei steuer- pflichtigen Personen, welche nach Ermessen eingeschätzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalabzugs nach der Höhe des ermessensweise festgesetzten un- selbständigen Erwerbseinkommens (vgl. StP 162 Nr. 1).
3. Abzüge für einzelne Berufsgruppen
Gemäss § 4a Absatz 2 der Berufsauslagenverordnung kann die Steuerverwaltung Thurgau einheitliche Abzüge für die übrigen zur Ausübung des Berufes erforder- lichen Kosten für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit festlegen. Derzeit bestehen für folgende Berufsgruppen besondere Regelungen:
Cockpitpersonal (vgl. Weisung StP 29 Nr. 15)
Expatriates (vgl. Weisung StP 29 Nr. 16)
Behördeentschädigung (vgl. Weisung StP 29 Nr. 19)
Aussendienstmitarbeiter/innen von Versicherungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 20)
Feuerwehrentschädigungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 21)
Pflege- und Tageseltern (vgl. Weisung StP 29 Nr. 22)
Die detaillierten Ausführungen finden Sie in den entsprechenden Weisungen.
4. Abzug der effektiven Berufskosten
Anstelle des Pauschalabzugs für übrige Berufskosten können die notwendigen tat- sächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Diese sind in einer separaten Auf- stellung aufzulisten. Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pau- schalabzug beansprucht werden (keine Kumulation).
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StP 29 Nr. 7
Die folgenden effektiven übrigen Berufskosten sind in der Steuerpraxis StP 29 Nr. 8 ausführlich beschrieben:
Arbeitszimmer in der Privatwohnung
EDV-Hard- und Software,
Anschaffung von Instrumenten durch Berufsmusiker und Musiklehrer,
Kleider- und Wäscheauslagen,
Gewerkschaftsbeiträge,
Kosten der Stellensuche,
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten,
Mitarbeiteranlässe.
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