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Steuerverwaltung

StP 16 Nr. 1

Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft

1. Allgemeines

Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 16 Abs. 1 StG). Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt. Nach § 16 Absatz 4 StG haften die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer solidarisch. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörden die Steuern wahlweise entweder beim Ehemann oder der Ehefrau eintreiben können. Es kann auch der gesamte Betrag gegenüber beiden Ehegatten geltend gemacht werden. Zahlt der eine, ist der andere befreit. Zudem kann die Steuerbehörde den auf die unter elterlichen Sorge stehen- den Kinder entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer auch bei diesen eintreiben. § 16 Absatz 1 StG bestimmt aber nichts über die Verteilung im Innenverhältnis. Diese Frage regelt das Zivilrecht (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., § 12 N 5). Die vorgenannten Ausführungen, wie auch die nachfolgenden in den Ziffern 2 bis 4 dieser Weisung gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).

2. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder eines Partners

Ist einer der Ehegatten zahlungsunfähig, fällt die Solidarhaftung dahin, und jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer (§ 16 Abs. 2 StG). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei einem Ehegatten hat zur Folge, dass bezüg- lich aller noch unbezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet. Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Kon- kurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Diese Kriterien sind jedoch nicht die einzigen, welche die Zahlungsunfähigkeit belegen. Die Zahlungsunfähigkeit muss auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssi- ge Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entspre- chenden Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, z.B. die umfassende Überschuldung (Greminger, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, DBG, Art. 13 N 3; RICHNER/ FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 12 N 9). Der Indizcharakter von Verlustscheinen für eine Zahlungsunfähigkeit wird allerdings relativiert, wenn die Betreibungen und Verlustscheine namentlich in jüngerer Zeit vorab die öffentliche Hand und die Krankenversicherung betreffen (RBOG 2003 Nr. 16). Sinngemäss zur Praxis zur Definition der Zahlungsunfähigkeit nach Artikel 174 Absatz 2 SchKG und nach § 77 Absatz 1 Ziffer 3 ZPO ist die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls nicht gleichzusetzen mit Zahlungsunwilligkeit, insbesondere gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern (RBOG 1997 Nr. 16; RBOG 1990 Nr. 29).

15.10.2009 - 1/4 - ersetzt 31.07.2008

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StP 16 Nr. 1

Die Zahlungsunfähigkeit hat indessen nicht eine Änderung der Veranlagung, sondern einzig den Wegfall der Solidarhaftung zur Folge. Eine dahingehende Veränderung der Gegebenheiten muss nicht bzw. kann vielfach gar nicht mit Rechtsmitteln im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Da der Wegfall der Solidarhaftung einzig eine Frage des Bezugs darstellt und die anteilsmässige Haftung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, sich trotz Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung hinsichtlich der Gesamtsteuer erst dann, wenn der Staat die Forderung eintreiben will, auf die veränderten Gegebenheiten, d.h. diejenigen, welche den Wegfall der So- lidarhaftung bewirken, zu berufen (RBOG 1997 Nr. 13). Die Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit kann demnach schon im Veranlagungs-, aber auch erst im Be- zugsverfahren erfolgen. Der Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten und dem damit verbundenen Wegfall der Solidarhaftung wird allerdings in der Regel nur auf entsprechendes Be- gehren hin Rechnung getragen. An den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sind hohe Anforderungen gestellt. So müssen die Steuerpflichtigen die Zahlungsunfähigkeit nicht nur glaubhaft machen, sondern beweisen, da im Rahmen einer allfälligen defini- tiven Rechtsöffnung auch die gesetzlich zugelassenen Einwendungen gemäss Arti- kel 81 Absatz 1 SchKG strikt bewiesen werden müssen (RBOG 2003 Nr. 16). Wird die Zahlungsfähigkeit von einem der Ehegatten geltend gemacht, hat die Steu- erbezugsstelle eine besondere Haftungsverfügung zu erlassen, in der zunächst über die Zahlungsunfähigkeit an sich zu entscheiden und dann gegebenenfalls der Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen ist (vgl. hierzu Ziff. 4).

3. Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe oder der Partnerschaft

Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (§ 16 Abs. 3 StG). Diese Bestimmung gilt auch bei ei- ner Scheidung, sofern der gemeinsame Haushalt der Ehegatten erst mit der Schei- dung aufgehoben wird. Aufgrund von § 58 Absatz 2 StG erfolgt bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode eine getrennte Besteuerung. Die getrennte Besteuerung setzt rückwirkend ab Beginn der einjährigen Steuerperiode ein, in deren Verlauf die Scheidung oder Trennung stattfindet. Dass also in dem Jahr, in dem die Scheidung oder Trennung stattfindet, die solidarische Haftung entfällt, ist selbstver- ständlich, da eine getrennte Besteuerung der Ehegatten erfolgt. Die Bestimmung von § 16 Absatz 3 StG bezieht sich somit insbesondere auf die noch offenen Steuern vor dem Jahr der Scheidung bzw. Trennung. Die Aufhebung der Solidarhaftung erfolgt aber nicht rückwirkend, sondern lediglich mit (sofortiger) Wirkung für die Zukunft. Die Solidarhaftung entfällt demnach, sobald die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., § 12 N 6). Die Solidarhaftung entfällt nicht nur für künftige sondern auch für alle fakturierten, d.h. für alle noch offenen Steuerforderungen, die noch für den Zeitraum bis zum Eintritt der getrennten Be- steuerung der Ehegatten geschuldet sind. Jeder Ehegatte haftet bezüglich dieser Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer.

ersetzt 31.07.2008 - 2/4 - 15.10.2009

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StP 16 Nr. 1

Gegebenenfalls ist in einem speziellen „Haftungsverfahren“ eine separate anfechtba- re Haftungsverfügung zu erlassen (vgl. unter Ziff. 4), die den Anteil jedes Ehegatten festlegt (GREMINGER, in: ZWEIFEL/ATHANAS, Kommentar zum schweizerischen Steuer- recht, Bd. I/2a, Basel 2000, Art. 13 N 9; LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, THER- WIL/BASEL 2001, Art. 13 N 14, 16). Der Anteil eines Ehegatten am geschuldeten tota- len Steuerbetreffnis entspricht dann dem Betrag, der sich aufgrund des Verhältnisses seines Reineinkommens zum gesamten steuerbaren Einkommen ergibt (Locher, a.a.O., Art. 13 N 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt das Steuerrecht nicht, unter welchem Güterstand die Ehegatten leben, und das Steuerrecht ist zu einer sol- chen Berücksichtigung auch nicht verpflichtet. Das Steuerrecht trägt folgerichtig bei der Frage der Haftung für Steuerschulden ei- nem zwischen den Ehegatten vereinbarten oder gesetzlich angeordneten besonde- ren Güterstand keine Rechnung (BGE 122 I 139 E. 4e, S. 150). Der Steuergesetzge- ber ist nicht an die vom Bundeszivilgesetzgeber vorgesehene grundsätzlich individu- elle Haftung der Ehegatten gebunden. Das Eherecht lässt Raum für eine abweichen- de Regelung der Haftung der Ehegatten im Steuerrecht.

4. Die Haftungsverfügung

Mit der Haftungsverfügung wird der Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festgelegt. Wird der Wegfall der Solidarhaftung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung geltend gemacht, ist in jedem Fall eine Haftungsverfügung zu erlassen. Vor Eintritt der Rechtskraft kann der Wegfall der Solidarhaftung bereits im Veranla- gungsverfahren berücksichtigt werden. Die Anteile jedes Ehegatten an der Ge- samtsteuer sind zusammen mit der Veranlagung festzulegen. Es ist in beiden Fällen vom gesamten steuerbaren Einkommen beider Ehegatten auszugehen. Im ersteren Fall ist auf das steuerbare Gesamteinkommen gemäss der rechtskräftigen Veranlagung abzustellen; auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Veranlagung der Gesamtfaktoren kann nicht mehr zurückgekommen werden. Berechnungsbeispiel Steuerperiode 2009 Einkünfte in 1'000 Fr. Abzüge in 1'000 Fr. Lohn Ehemann 80.0 Berufsauslagen Ehemann 4.0 Lohn Ehefrau 90.0 Berufsauslagen Ehefrau 4.0 Vermögensertrag Ehemann 60.0 Versicherungsprämien/Sparzinsen 6.2 Vermögensertrag Ehefrau 10.0 Freiwillige Zuwendungen 5.8 Total Einkünfte 240.0 Total Abzüge 20.0 Steuerbares Einkommen 2009: 240.0 ./. 20.0 = 220.0

15.10.2009 - 3/4 - ersetzt 31.07.2008

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StP 16 Nr. 1

Verteilung 2009

Ehemann

in 1'000 Fr.

Ehefrau

in 1'000 Fr.

Lohn

80.0

90.0

Vermögensertrag

60.0

140.0

10.0

100.0

Berufsauslagen

- 4.0

- 4.0

Freiwillige Zuwendungen

- 3.4

- 2.4

132.6 58.6 % 93.6 41.4 %

Verteilung Versicherungsprämien/Sparzinsen

- 3.6

129.0

- 2.6

91.0

(gesamte) einfache Steuer auf Fr. 220'000

Fr. 13'856.00

einfache Steuer Anteil Ehemann 58.6 %

Fr. 8'119.60

einfache Steuer Anteil Ehefrau 41.4 %

Fr. 5'736.40

Bereits geleistete Zahlungen sind den Pflichtigen nach Aufhebung der solidarischen Haftung anteilsmässig im Verhältnis der in der Haftungsverfügung festgelegten Auf- teilung der Gesamtsteuerschuld anzurechnen, falls keine anderweitige interne Ver-

einbarung der Ehegatten aktenkundig ist (Nur das

Wissen, wer die Zahlung geleistet

hat, genügt nicht.). Erfolgte die Zahlung nach der Aufhebung der Solidarität, ist die Zahlung demjenigen zuzuordnen, der sie tatsächlich vorgenommen hat (StE 2006 B

13.5 Nr.5).

Die Haftungsverfügung ist hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit den Schlussrechnungen gleichgestellt (vgl. StP 188 Nr. 2; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmo-

nisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 178 N3). Gegen die

Haftungsverfü-

gung kann demnach Einsprache ans Gemeindesteueramt, anschliessend

Rekurs an

die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau erhoben werden (§ 191a StG).

ersetzt 31.07.2008 - 4/4 -

15.10.2009