191-01-V2024-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 191 Nr. 1

Zinsen, Bezugslimiten

1. Höhe der Zinsen

Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstat-

tungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird

in Form eines Regie-

rungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt.

Es gelten nachfolgende Zinssätze

Zinsart

Zinssätze für Steuerperioden

ab 2024 2017

bis 2023 2013 bis 2016 2010 bis 2012

2009

Ausgleichszinsen

1.0%

0.2%

0.5%

1.0%

1.5%

(StP 189 Nr. 1)

Rückerstattungszinsen

1.0%

0.2%

0.5%

1.0%

1.5%

StP 195 Nr. 1)

Verzugszinsen

4.0%

3.0%

3.0%

3.0%

3.5%

(StP 190 Nr. 1)

2. Bezugslimiten

Der Regierungsrat kann für Steuern,

Ausgleichs-,

Verzugs- oder Rückerstattungszin-

sen untere Limiten festlegen (§ 191

Abs. 2 StG).

Von dieser Kompetenz hat der Re-

gierungsrat Gebrauch gemacht und in

§ 48 StV entsprechende Bezugslimiten fest-

gesetzt:

  • Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen;

  • Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;

  • Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;

  • Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.

01.01.2024

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ersetzt 01.01.2017