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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 14

Wochenaufenthalt am Arbeitsort

1. Wohnsitz

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regel- mässig über das Wochenende oder an den freien Tage an den Familienort zurück- kehren, bleiben - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort steuer- pflichtig. Sie können die beruflich notwendigen Fahrtkosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen (gemäss § 4 der Verordnung des Regierungsrats über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselb- ständiger Erwerbstätigkeit).

2. Voraussetzungen für Abzug der Mehrkosten bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können nur beruflich notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Der Wochenaufenthalt ist beruflich notwendig, wenn eine tägliche Heimkehr an den Familienort für den Steuerpflichtigen aus zeitli- chen, finanziellen oder beruflichen Gründen unzumutbar oder unmöglich wäre. Wenn der Wochenaufenthalt hingegen lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen dient, sind diese Kosten beruflich nicht notwendig. Sie können daher auch nicht von den Einkünften abgezogen werden. Entstehen bei sehr grosser Distanz zwischen Wohnadresse und Arbeitsort bei täg- licher Heimkehr unangemessen hohe Fahrtkosten, können gemäss einem Bundes- gerichtsentscheid nur die tieferen Kosten für den Wochenaufenthalt als berufsnot- wendige Berufsauslagen anerkannt werden.

3. Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können als notwendige Mehrkosten der Unterkunft nur die orts- üblichen Auslagen für ein Zimmer abziehen. Sie haben grundsätzlich keinen An- spruch auf den Abzug der Mietkosten für eine 1-Zimmer-Wohnung. Hat der Wochenaufenthalter eine kleinere Wohnung (bis 3 ½ Zimmer) gemietet, wird der Abzug für die Mehrkosten wie folgt berechnet: Jahresmietzins : (Anzahl Zimmer + 1) = Kosten des Zimmers. Beispiel: Jahresmietzins einer 3 ½ Zimmerwohnung = Fr. 10 800 Berechnung der jährlichen Mietkosten für 1 Zimmer: Fr. 10 800 : (3.5 + 1) = Fr. 2 400

4. Fahrkosten bei Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter können für die wöchentliche Heimkehr die notwendigen Fahrt- kosten (in der Regel des öffentlichen Verkehrsmittels) vom steuerbaren Einkommen abziehen.

01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 10.10.2005

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StP 29 Nr. 14

Grundsätzlich können nur die Kosten für eine wöchentliche Heimkehr abgezogen werden. Die Kosten für eine zweite wöchentliche Heimkehr sind nicht abziehbar, auch wenn die Freitage nicht regelmässig über ein Wochenende eingezogen werden können. Wochenaufenthalter müssen ihren Aufenthaltsort unter der Woche möglichst nahe beim Arbeitsort wählen. Wenn der Arbeitsort und der Aufenthaltsort unter der Woche nicht übereinstimmen, gelten die dadurch entstandenen Mehrkosten als Lebenshal- tungskosten. Solche Mehrkosten können nicht abgezogen werden. Als notwendige Fahrtkosten für die wöchentliche Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz können in der Regel lediglich die Kosten für die Benützung eines öffentli- chen Verkehrsmittels abgezogen werden. Die Benützung eines privaten Verkehrsmit- tels kann nur in Ausnahmefällen steuerlich in Abzug gebracht werden. Gemäss Praxis der Veranlagungsbehörde bzw. der Steuerrekurskommission ist bei einem Wochenaufenthalt derjenige Mehraufwand zumutbar, welcher einem Steuer- pflichtigen zugemutet wird, der während 5 Arbeitstagen täglich heimkehrt. Bei wö- chentlicher Heimkehr ist somit ein zeitlicher Mehraufwand von über 5 Stunden nicht mehr zumutbar. Dies gilt lediglich bei optimalen Gegebenheiten. Häufiges Umstei- gen, schlechte Verbindungen, mangelnde Parkierungsmöglichkeiten, etc. können diesen Schwellenwert reduzieren.

5. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt

Unselbständigerwerbende Wochenaufenthalter können für die damit verbundenen notwendigen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ab Steuerperiode 2007 fol- gende Pauschalansätze abziehen: Verpflegung ohne Verbilligung Arbeitgeber Fr. 30.00/Tag max. Fr. 6 400 pro Jahr Verpflegung mit Verbilligung Arbeitgeber: Fr. 22.50/Tag max. Fr. 4 800 pro Jahr Bis und mit Steuerperiode 2006 betrug der volle Abzug Fr. 28 im Tag bzw. Fr. 6 000 und der Abzug bei Verbilligung Fr. 21 im Tag bzw. Fr. 4 500 im Jahr. Der reduzierte Satz wird angewandt, wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantinenkost, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers) und trotzdem Mehrkosten entstehen. Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthaltern abgegolten. Ob der Wochenaufenthalter bereits am Freitag- abend oder erst im Laufe des Samstags nach Hause fährt ist dabei nicht erheblich.

ersetzt 10.10.2005 - 2/2 - 01.01.2007