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StP 22 Nr. 1
Einkünfte aus beweglichem Vermögen
1. Allgemeines
Gemäss § 22 StG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbeson- dere: — Zinsen aus Guthaben; — Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprä- mie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versiche- rungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Alters- jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; — Einkünfte des Inhabers aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit Einmalverzinsung; — Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Arti- kel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (vgl. Transponie- rung StP 22 Nr. 4); — Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; — Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds, soweit deren Gesamterträge gemäss § 67 Abs. 3 StG die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; — Einkünfte aus immateriellen Gütern. Nur die Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen sind nach § 22 StG steuerbar. Erträge aus Geschäftsvermögen fallen dagegen unter § 20 (StP 20 Nr. 8). Vermögenserträge fliessen dem Steuerpflichtigen aus dem in seinem Eigentum bzw. in seiner Nutzniessung stehenden Vermögenswerte als Entgelt für deren Zurverfü- gungstellen zu. Ertrag ist der Zufluss von Mitteln, welcher die Substanz des Vermö- gens, aus dem er fliesst, unangetastet lässt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 20 N 3ff.). Die Aufzählung von § 22 StG ist nicht abschliessend. Steuerbar sind grundsätzlich alle Erträge aus beweglichem Privatvermögen (Ausnahmen siehe StP 26 Nr. 1).
2. Zinsen aus Guthaben
Für die Überlassung von Kapital, wie Darlehen, Bank- und Sparguthaben, Anlei- hensobligationen etc. fliessen dem Steuerpflichtigen Zinsen zu. Dies stellt steuerba- ren Ertrag dar.
01.01.2002 - 1/3 - neu
StP 22 Nr. 1
Marchzinsen auf Obligationen, die der Käufer dem der volle Zins zufliesst, dem Ver- käufer als Zinsanteil für die Zeit vergütet, für welcher dieser noch Besitzer des Titels war, gelten beim Verkäufer als Teil des Kaufpreises und stellen beim Verkäufer nicht steuerbaren Vermögensertrag, sondern steuerfreien Kapitalgewinn dar (Ausnahme bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung).
3. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
Die steuerliche Behandlung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie ist in der Steuerpraxis unter StP 22 Nr. 2 detailliert beschrieben.
4. Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
Gemäss § 22 Ziff. 3 StG sind die Einkünfte des Inhabers aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligatio- nen, Diskont-Obligationen) steuerbar. Solche Forderungen unterscheiden sich von gewöhnlichen Obligationen dadurch, dass das Nutzungsentgelt ganz oder überwie- gend (mehr als die Hälfte) nicht in Form von periodischen Zinszahlungen, sondern erst am Ende der Laufzeit, entweder als Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Nominalwert oder in Form eines Globalzinses fällig wird. Bei solchen Obligatio- nen sind die Erträge nicht nur bei der Rückzahlung, sondern auch bei der Veräusse- rung steuerbar (Mäusli/Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht, S. 97f.). Vgl. auch mit StP 22 Nr. 3.
5. Erträge aus Beteiligungen
Damit sind Kapitalerträge aus Beteiligungen an juristischen Personen gemeint, da Beteiligungen an einer Personengesellschaft i.d.R. mit einer selbständigen Tätigkeit verbunden sind und damit grundsätzlich unter § 20 StG fallen. Die Kapitalerträge umfassen alle Dividenden, Gewinnanteile und geldwerten Leis- tungen an die Berechtigten, soweit sei keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Als geldwerte Leistungen werden Leistungen bezeichnet, die eine juristi- sche Person ihren Gesellschaftern, Genossenschaftern oder diesen nahestehende Personen ohne entsprechende Gegenleistung erbringt und die unter denselben Um- ständen einem unbeteiligten, aussenstehenden Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang gewährt worden wären (Mäusli/Oertli, a.a.O., S. 99). Zu den geldwerten Vorteilen gehören u.a. auch Gratisaktien, welche bei der direkten Bundessteuer und im Kanton Thurgau seit dem 01.01.1999 ebenfalls steuerbar sind.
6. Nutzung beweglicher Sachen
Der aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung bewegli- cher Sachen oder nutzbarer Rechte erzielte Ertrag ist steuerbar.
neu - 2/3 - 01.01.2002
StP 22 Nr. 1
7. Anteile an Anlagefonds
Grundsätzlich sind die Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds als Vermögenserträge steuerbar. Halten Anlagefonds direkt Grundbesitz, werden sie den juristischen Per- sonen gleichgestellt und unterliegen somit der Gewinnsteuer (§ 67 Abs. 3 StG), ob- wohl Anlagefonds nach schweizerischem Recht grundsätzlich keine eigene Rechts- persönlichkeit zukommt. Um eine wirtschaftliche Doppelbelastung zu vermeiden, werden daher die Erträge aus direktem Grundbesitz beim Anteilsinhaber nicht be- steuert. Besteuert wird in diesem Fall nur der die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigende Ertrag.
7.1. Wertzuwachsanlagefonds - Thesaurierungsfonds
Bei den Wertzuwachs-Anlagefonds oder Thesaurierungsfonds wird ein Teil des Ge- winns zu Anlagezwecken zurückbehalten und nicht ausgeschüttet. Der Anteilsinhaber realisiert die zurückgehaltenen Erträge im Zeitpunkt der Buchung. Mit der Verbuchung erwirbt der Anleger eine Forderung auf einen Anteil am Ertrag und damit einen festen Rechtsanspruch im Sinne des Realisationsbegriffs. Der Ver- zicht auf die Ausschüttung gemäss Reglement des Wertzuwachsfonds ist für den Realisationszeitpunkt irrelevant, da darin nicht ein Verzicht auf den Ertrag enthalten ist. Der zurückbehaltene Ertrag wird somit dem Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ver- buchung beim Fonds als steuerbarer Vermögensertrag zugerechnet.
8. Einkünfte aus immateriellen Gütern
Werden Dritten immaterielle Güter wie Urheberrechte, Erfindungspatente, Muster, Modelle und Marken zur Nutzung überlassen, so stellen die daraus fliessenden Er- träge steuerbaren Vermögensertrag dar
01.01.2002 - 3/3 - neu