030-06-V2019-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 6
Abschreibungen
1. Allgemeines
Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und von den Erträgen juris- tischer Personen sind gemäss § 30 Absatz 2 Ziffer 2 StG und § 77 Absatz 1 Ziffer 1 StG bzw. Artikel 28 Absatz 1 DBG und Artikel 62 Absatz 1 DBG die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen abziehbar. Abschreibungen können nur auf Bestand- teilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden (§ 6 StV). Die Abschreibun- gen müssen buchmässig, oder bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Ab- satz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sein. Geschäftsmässig begründet sind Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der massgeblichen Bemessungsperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen. Das Ausmass der Abschreibungen richtet sich nach dem Anschaffungs- oder Buchwert und der voraussichtlichen Gebrauchsdauer. Es kann bis maximal zum Endwert (Liquidationswert) abgeschrieben werden. Die Abschreibungsrichtlinien des Kantons Thurgau entsprechen grundsätzlich denje- nigen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die ESTV hat folgende Merk- blätter über die Normalsätze für Abschreibungen herausgegeben:
Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe
Merkblatt A 2001 - Landwirtschaft/Forstwirtschaft
Merkblatt A 1995 - Elektrizitätswerke
Merkblatt A 1995 - Luftseilbahnen
Merkblatt A 1995 - Schifffahrt
2. Normalsätze für Abschreibungen geschäftliche Betriebe
2.1. Auf den Buchwerten von Immobilien
Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser – auf Gebäuden allein1 2% 2 – auf Gebäude und Land zusammen 1.5% Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude – auf Gebäuden allein1 4% – auf Gebäude und Land zusammen2 3% Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie – auf Gebäuden allein1 6% – auf Gebäude und Land zusammen2 4% Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) – auf Gebäuden allein1 8% – auf Gebäude und Land zusammen2 7% 1 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat akti- viert sind. Auf dem Landwert werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 2 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzi- gen Bilanzposition erscheinen. Abschreibungen sind nur bis auf den Wert des Landes zulässig.
01.01.2019 - 1/4 - ersetzt 01.01.2017
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StP 30 Nr. 6
2.2. Steuerlicher Endwert von Liegenschaften
Auf Liegenschaften sind Abschreibungen nur bis zu den folgenden Endwerten (in % des Liegenschaftensteuerwertes) zulässig: Steuerlicher Endwert – Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser1 75%
Geschäftshäuser, Büro-, Bankgebäude, Warenhäuser, Kinos und dergleichen 50%
– Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie 50% – Fabrik- und Lagergebäude, gewerbliche Liegenschaften 25% 1 Werden Wohnhäuser als Bürohäuser genutzt, wird trotzdem der steuerliche End- wert von 75% angewendet.
2.3. Auf den Buchwerten des übrigen Anlagevermögens
Auf den Buchwerten des übrigen Anlagevermögens werden in der Regel folgende Abschreibungssätze steuerlich anerkannt: Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15% Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20% Geleiseanschlüsse 20% Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20% Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20% Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25% Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30% Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30% Motorfahrzeuge aller Art 40% Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbear- beitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen 40% Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40% Büromaschinen 40% Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40% Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill 40% Automatische Steuerungssysteme 40% Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40% Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. 45% Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45%
ersetzt 01.01.2017 - 2/4 - 01.01.2019
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2.4. Abschreibungen auf dem Anschaffungswert
Die unter Punkt 2.1. und 2.3. aufgeführten Abschreibungssätze beziehen sich auf Abschreibungen vom Buchwert (degressive Abschreibungsmethode). Für Abschrei- bungen auf dem Anschaffungswert (lineare Abschreibungsmethode) sind diese An- sätze um die Hälfte zu reduzieren.
2.5. Abschreibung pro rata temporis
Die Normalsätze im ordentlichen Abschreibungsverfahren sind zum Ausgleich einer ganzjährigen Entwertung bestimmt. Wird das fragliche Wirtschaftsgut erst im Verlauf eines Geschäftsjahres angeschafft, ist bei Anwendung des ordentlichen Abschrei- bungsverfahrens die Abschreibung grundsätzlich nach Massgabe der tatsächlichen Nutzungsdauer im Anschaffungsjahr pro rata temporis vorzunehmen. Zur Nutzungsdauer eines Fabrikgebäudes gehört auch die Periode, in welcher die zur Produktion notwendigen Maschinen in das bestehende Gebäude installiert wer- den. Auch stillliegende Betriebsgebäude sind einem sogenannten natürlichen Ver- schleiss oder Ruheverschleiss ausgesetzt. Eine rund viermonatige Einrichtezeit für die Installation und den Probelauf von Maschinen ist angemessen und nicht über- mässig lang. Für diese Zeit ist daher bezüglich der Liegenschaft eine Abschreibung pro rata temporis geschäftsmässig begründet. Anwendbar ist der Abschreibungssatz von 7% gemäss Merkblatt A 1995 der EStV.
2.6. Überabschreibungen
Erfolgen bei Anwendung des ordentlichen Abschreibungsverfahrens Abschreibungen über den Normalsätzen vgl. Ziff. 2.1. - 2.3), werden diese Überabschreibungen auf- gerechnet bzw. erhöhen den steuerbaren Gewinn entsprechend.
2.7. Sofortabschreibungsverfahren
Anstelle des ordentlichen Verfahrens kann auf Gütern des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, das Sofortabschreibungsverfahren ange- wandt werden (vgl. StP 30 Nr. 7). Davon ausgenommen sind Liegenschaften.
3. Spezialfälle
3.1. Investitionen für energiesparende Einrichtungen
Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dergleichen können im ersten Jahr und zweiten Jahr bis zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffen- den Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden. Für Solaranlagen gilt ein ordentlicher Abschreibungssatz von 25% pro Jahr.
3.2. Umweltschutzanlagen
Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ers- ten und zweiten Jahr bis Jahr zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.
01.01.2019 - 3/4 - ersetzt 01.01.2017
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3.3. Abschreibungen auf Kunstgegenständen
Kunstgegenstände (Bilder, Skulpturen, etc.) sind nur in Ausnahmefällen dem Ge- schäftsvermögen zuzuordnen. Stellen sie aber Geschäftsvermögen dar (z.B. Warte- zimmer Arztpraxis), sind sie gesondert in der Bilanz aufzuführen. Bei mehreren Ge- genständen ist eine entsprechende Inventarliste zu führen. Abschreibungen sind dazu bestimmt, nach der Bewertung von aktiven Wirtschaftsgü- tern die dabei festgestellte Entwertung auszugleichen. Kunstgegenstände unterlie- gen in der Regel keinem jährlichen Wertverlust. Entsprechend können auch keine jährlich wiederkehrenden Abschreibungen darauf vorgenommen werden. Dagegen zulässig sind Abschreibungen für nachgewiesene tatsächlich eingetretene Wertverluste auf Kunstgegenständen, beispielsweise bei einer Veräusserung unter dem Buchwert. Bei einem Wertverlust infolge Überführung ins Privatvermögen unter dem Buchwert ist der tatsächliche Wert des Kunstgegenstandes nachzuweisen.
3.4. Liegenschaften im Umlaufsvermögen
Nach Lehre und Rechtsprechung wird zwischen drei Arten von Immobilien unter- schieden, nämlich:
solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware (Umlaufsvermö- gen) bilden;
Betriebsliegenschaften (unmittelbar dem Betriebe dienendes Anlagevermögen);
sowie Kapitalanlageliegenschaften.
Gehört eine Liegenschaft zum Umlaufsvermögen, können keine pauschalen Ab- schreibungen gewährt werden. Dies steht mit dem Wortlaut des Merkblattes A 2001 in Einklang, wonach die dort vorgesehenen Pauschalansätze nur für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe vorgesehen sind. Mit Ausnahme einer allfällig vorhandenen Betriebsliegenschaft gehören die geschäft- lichen Liegenschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers in der Regel zum Umlaufsvermögen. Auf solchen Liegenschaften können keine ordentlichen Ab- schreibungen, sondern höchstens ausserordentliche Abschreibungen infolge einer erlittenen Werteinbusse vorgenommen werden. Auf Liegenschaften des Umlaufs- vermögens kann auch kein Warenlagerdrittel gebildet werden.
4. Nachholung unterlassener Abschreibungen
Die Nachholung früher unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Ge- schäftsganges (mangels steuerbarer Einkünfte) keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Die Nachholung der Abschreibung kann nur für diejenige Periode vorgenommen werden, in welcher eine Verlustverrechnung möglich ist. Die Steuerpflichtigen müs- sen den Nachweis erbringen, welche Abschreibungen vorgenommen wurden und welche zulässig gewesen wären.
ersetzt 01.01.2017 - 4/4 - 01.01.2019