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Steuerverwaltung
StP 208 Nr. 1
Steuerhinterziehung
1. Objektiver Tatbestand
Mit Busse wird bestraft, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (§ 208 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn sich ein steuerbarer Tatbestand ver- wirklicht hat, eine Steuersumme geschuldet ist, deren vollständige Veranlagung jedoch vom Steuerpflichtigen schuldhaft verhindert wird. Objektives Tatbestandsmerkmal ist die Steuerverkürzung. Eine richtige Einschätzung ist im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich, weil die entsprechenden Steuerperioden bereits rechtskräftig veranlagt sind. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist in objektiver Hinsicht also erfüllt, wenn eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, ferner, wenn ein Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vorgenommen wird oder wenn eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Steu- ererlass erwirkt wird. Eine rechtskräftige Veranlagung ist dann unvollständig, wenn der Steuerpflichtige kei- ne, unvollständige oder falsche Angaben in der Steuererklärung oder in den Beilagen (Hilfsblätter) dazu gemacht hat oder wenn er im Veranlagungs-, Einsprache- und/oder Beschwerdeverfahren keine, unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt hat. Der Steuerpflichtige muss auch Tatsachen erwähnen, wenn er nicht weiss, ob diese steuer- lich von Bedeutung sind. Stellt sich nach einer Ermessensveranlagung heraus, dass die Steuerfaktoren nicht vollständig erfasst worden sind und dies der Steuerpflichtige gewusst hat oder bei ge- bührender Aufmerksamkeit hätte wissen müssen und er somit die mangelnde steuerli- che Erfassung verschuldet hat, so ist der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterzie- hung ebenfalls erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
2.1. Begriff
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat. Für die Erhebung einer Hinterziehungsbusse ist ein Ver- schulden des Steuerpflichtigen vorausgesetzt. Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Ist der Täter eine natürliche Person, so ist sowohl die vorsätzlich wie auch die fahrläs- sig bewirkte Steuerhinterziehung strafbar. Handelt es sich beim Täter um eine juristische Person, dann können Vorsatz oder Fahrlässigkeit nur bei den für die juristische Person handelnden Organen oder Vertre- tern vorliegen. Eine Bestrafung dieser Organe oder Vertreter nach § 214 Absatz 3 in Verbindung mit § 210 StG kann nur für vorsätzliches Handeln erfolgen, weil § 210 Ab- satz 1 StG nur die vorsätzlich begangene Teilnahmehandlung strafbar erklärt (vgl. StP 210 Nr. 1).
01.01.2008 - 1/8 - ersetzt 30.06.2007
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2.2. Vorsatz und Eventualvorsatz
2.2.1. Vorsatz
Vorsätzlich handelt gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben bewusst war, kann der Wille zur Steuerhinterziehung vorausgesetzt werden; die Vermutung, welche vom Wissen auf den Willen schliesst, ist allerdings entkräftbar (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 175 N. 42 mit Hinweisen). Vorsatz ist nicht allein deshalb auszuschliessen, weil die Steuerbehörde die Unrichtig- keit der Deklaration mit Leichtigkeit entdecken konnte. Der Steuerpflichtige kann näm- lich damit rechnen, dass die Steuerbehörden auf seine Angaben abstellen, ohne diese näher zu überprüfen. Vorsatz wird zum Beispiel bejaht, wenn die Geschäftsrechnung mit ausgesprochenen Privataufwendungen belastet wird oder wenn die Gesellschaft Lebenshaltungskosten für den Anteilsinhaber übernimmt und dem Leistungsempfänger die Unzulässigkeit des Vorgehens bekannt ist.
2.2.2. Eventualvorsatz
Eventualvorsatz liegt dagegen vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbe- stands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will bzw. zu- mindest in Kauf nimmt. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die Verhältnisse so liegen, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen vernünftigerweise nur mit der Absicht der Erwirkung einer geset- zeswidrigen Steuerersparnis erklärt werden kann. Dies ist gemäss konstanter Rechts- sprechung insbesondere dann der Fall, wenn ein erheblicher Betrag, der vom Pflichti- gen unmöglich übersehen werden konnte, nicht in dessen Steuererklärung erscheint (Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, Seite 270 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, Art. 175 N.47). Die steuerpflichtige Person kann sich der Verantwortung für eine vollständige Deklara- tion ihres Einkommens nicht dadurch entziehen, dass sie die Erstellung der Buchhal- tung und der Steuererklärung ohne klare Instruktionen und ohne jegliche Kontrolle ei- nem Treuhänder überträgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt even- tualvorsätzliches Handeln auch dann vor, wenn sich die steuerpflichtige Person über- haupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig bzw. ob die für sie abgegebene Jahresrechnung und Steuererklärung vollständig sind. Damit nimmt sie eine Steuerverkürzung in Kauf (BGE vom 13.11.2001; StE 2002 DBG B101.21 Nr. 15). Im Zeitpunkt, in dem die auf zu tief geschätzten Steuerfaktoren basierende Ermes- sensveranlagung in Rechtskraft erwächst, weiss die steuerpflichtige Person, dass ihre Veranlagung zu Unrecht unvollständig ist. Beseitigt sie diesen Mangel nicht im Zuge einer Einsprache, begeht sie mit dieser Unterlassung eine eventualvorsätzliche oder allenfalls direktvorsätzliche Steuerhinterziehung (BGE 2A.374 / 2005 vom 8.6.2006).
ersetzt 01.06.2007 - 2/8 - 01.01.2008
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So wurde Eventualvorsatz bejaht, bei Nebenerwerbseinkünften im Umfang eines Vier- tels bis Drittels der Haupterwerbseinkünfte, welche nicht deklariert wurden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 1993, zitiert in: Rich- ner/Frei/Kaufmann, Art. 175 N. 47). Gleiches gilt für einen Fall, bei dem Einkünfte von über Fr. 20 000 nicht deklariert wurden (BGE vom 6.2.1970, publiziert in: ASA 39, Seite 258 ff.) oder ein Bauhandwerker Einkommen aus einem Baukonsortium nicht deklarier- te (ASA 39, Seite 428 ff.).
2.3. Fahrlässigkeit
Gemäss Artikel 12 Absatz 3 StGB liegt fahrlässiges Handeln vor, wenn aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit die Folgen des eigenen Handelns nicht bedacht werden oder dar- auf nicht Rücksicht genommen wird. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die han- delnde Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Frage der Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters geprüft. Zu diesen zählen etwa Bildung, geis- tige Fähigkeiten und berufliche Erfahrung. Geboten ist das Verhalten eines - als Refe- renzperson gedachten - besonnenen und umsichtigen, in die gleiche Lage versetzten Menschen mit identischen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie der Täter. Ist der Steuerpflichtige über seine Pflichten und Rechte im Unklaren, so hat er sich darüber Gewissheit zu verschaffen oder wenigstens der Behörde von seinem Zweifel Kenntnis zu geben. Diese Pflicht trifft auch den unbeholfenen Steuerpflichtigen. Fahrlässig kommt seiner Mitwirkungspflicht in der Regel nicht nach, wer die Wegleitung zur Steuererklärung nicht beachtet. Ob der Steuerpflichtige blindlings unterzeichnet hat, was der Steuerberater an seiner Stelle deklarierte, oder ob er die Wegleitung konsul- tiert hat, spielt hiebei keine Rolle, denn das Studium der Wegleitung ist ihm jedenfalls zumutbar (TVR 1993 Nr. 19).
2.4. Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Ein- zelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hin- sichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als mög- lich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5 a.E. S. 80) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hin- wegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demge- genüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 130 IV 61).
01.01.2008 - 3/8 - ersetzt 30.06.2007
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3. Täterschaft
3.1. Natürliche Personen als Täter
Eine natürliche Person ist dann Täter, wenn sie als Steuerpflichtige durch ihr eigenes Handeln den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
3.2. Ehegatten als Täter
Unterliegt ein verheirateter Steuerpflichtiger der gemeinsamen Besteuerung, wird er nur für die Hinterziehung von eigenem Einkommen und Vermögen gebüsst (§ 212 Ab- satz 1 StG). Gemäss § 212 Absatz 2 StG steht jedem Ehegatten der Nachweis offen, dass die Hin- terziehung seines Einkommens und Vermögens durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, diese zu verhindern. Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).
3.3. Juristische Personen als Täter
Gemäss § 214 StG können auch juristische Personen wegen vollendeter und versuch- ter Steuerhinterziehung bestraft werden. Die für die juristische Person handelnden Organe und Vertreter können ausserdem als Teilnehmer nach § 210 StG bestraft werden, wenn sie bei einer Steuerhinterziehung vorsätzlich mitgewirkt haben (§ 214 Absatz 3 StG).
3.4. Verantwortlichkeit bei Beauftragung eines Treuhänders
Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerpflichtiger für das richtige Ausfüllen seiner Steuerer- klärung selbst verantwortlich ist. Zu entscheiden ist, welches Mass an Sorgfalt beim Ausfüllen der Steuererklärung verlangt werden darf. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts sind an das Mass der gebotenen Sorgfalt grund- sätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Weiter ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht von seiner Verantwortung für die korrekte Erfüllung der Dekla- rations- und Mitwirkungspflicht entbunden ist, wenn er die Steuererklärung einem Ver- treter übergibt, so dass ihm auch dessen Unterlassungen anzulasten sind. Nur ausnahmsweise kann der Pflichtige von seiner Verantwortlichkeit für einen Fehler in der Deklaration entbunden werden, wenn er die Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht in Auswahl, Instruktion und Überwachung des Treuhänders nachweisen kann. Vermag er diesen Nachweis nicht zu erbringen, hat er für die Verfehlungen seines Vertreters ein- zustehen. Dies gilt sowohl für Verfahrensverletzungen wie auch materielles Fehlverhalten des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters. Das Bundesgericht hat an die Haftung in einer strengen Auslegung nicht nur auf Vertreter, sondern auch auf Hilfspersonen aus- gedehnt.
ersetzt 01.06.2007 - 4/8 - 01.01.2008
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4. Strafzumessung
4.1. Begriff und Voraussetzungen
Die Strafzumessung muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen. Sie wird gemäss dem Verschulden des Täters vorgenommen, nachdem die Art des Verschuldens des Täters feststeht (sog. Verschuldensprinzip, Art. 34 StGB; Art. 47 Abs. 1 StGB; Art. 106 Abs. 3 StGB). Die (analoge) Anwendung des Allgemeinen Teils des StGB (Art. 1-110) auf das kantonale Steuerstrafrecht ergibt sich aus Artikel 335 StGB i.V.m. §§ 26ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafrecht vom 17.8.2005 (EG StGB; RB 311.1). Grundlage für die Bemessung der Busse ist der hinterzogene Steuerbetrag. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem im Hinterziehungsverfahren berechneten Steu- erbetrag und demjenigen, der in der ursprünglichen Veranlagung festgesetzt wurde. Er wird im Nachsteuerverfahren festgesetzt. Gemäss Artikel 34 StGB werden seit der per 1.1.2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB Geldstrafen in sogenannten Tagessätzen festgesetzt. Aufgrund der klaren spezialgesetzlichen Be- stimmungen im Steuerstrafrecht, nach welchen sich die auszufällende Busse anhand der hinterzogenen Steuer bemessen, wird Artikel 34 StGB daher nur analog anwendbar sein, insbesondere im Rahmen der Strafzumessung gemäss Artikel 34 Absatz 2 StGB (siehe auch Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Diss. ZH 2007, 261ff.). Der Grundsatz des Verschuldensprinzips bei der Strafzumessung wird indessen relati- viert durch die für die vollendete Steuerhinterziehung vorgesehene Regelstrafe im Um- fang des Einfachen der hinterzogenen Steuer. Dieses Regelstrafmass soll Anwendung finden bei Vorsatz ohne besondere Strafänderungsgründe (Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 2002, Art. 56 StHG N. 38 mit Verweisen). Ge- mäss § 208 Absatz 2 StG darf vom Regelstrafmass nur bei „leichtem“ Verschulden nach unten abgewichen werden. Zum Verschulden gehört die gesamte Motivation der strafbaren Handlung, wie dies Artikel 47 Absatz 2 StGB mit seinem ausdrücklichen Hinweis auf die Beweggründe deutlich erkennen lässt. Artikel 47 Absatz 1 StGB schreibt zudem vor, dass bei der Strafzumessung auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (siehe auch Art. 106 Abs. 3 StGB). Artikel 34 Absatz 2 StGB bestimmt, dass sich die Höhe des Tagsatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum richten muss (siehe auch Art. 106 Abs. 3 StGB). Als grobe Regel sollte das Regelmass greifen dürfen, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen fehlt (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 235 N. 91). Das Regelstrafmass darf aber auch bei vorsätzlicher Tatbegehung nur den Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach Verschuldensprinzip bilden (BGE 114 Ib 27; Sieber, StHG, Art. 56 N. 38a). Dabei sind nebst der Schwere der Verfehlung
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und der Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters namentlich dessen persönliche Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen, nach denen sich seine Strafempfindlichkeit beurteilt (SIEBER, StHG, Art. 56 N. 38a). Deshalb kommt dem Regelstrafmass bei der Strafzumessung keine wesentliche Bedeutung zu (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Art. 175 N. 85; HOFER, 46). Schweres Verschulden liegt etwa vor bei Rückfall, bei renitentem Verhalten des Pflich- tigen gegenüber den Steuerbehörden, ferner auch dann, wenn der Steuerpflichtige ü- ber besondere steuerliche Fachkenntnisse verfügt. Leichtes Verschulden kann dann vorliegen, wenn einer der in Artikel 64 StGB genann- ten mildernden Umstände (z.B. Handlung in schwerer Bedrängnis) vorliegt. Verschul- densmildernd ist auch das kooperative Verhalten des Steuerpflichtigen bei der Feststel- lung des vollständigen Sachverhalts zu werten.
4.2. Beispiel aus der Praxis
Wenn eine steuerpflichtige Person Renteneinkünfte von einem Sozialversicherungsträ- ger nicht deklariert, kann diese sich nicht mit dem Umstand entlasten, dass die Nicht- deklaration für die Veranlagungsbehörde leicht erkennbar gewesen wäre. Die Veranlagungsbehörde darf sich grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Deklaration der steuerpflichtigen Person verlassen. Bei der Strafzumessung ist das Fehlverhalten der Behörde jedoch gebührend zu berücksichtigen.
5. Selbstanzeige
Zeigt der Fehlbare die Steuerhinterziehung an, bevor die Steuerbehörde davon Kennt- nis hat, wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (§ 208 Abs. 3 StG). Für das Vorliegen einer Selbstanzeige und für die Gewährung der im Gesetz vorgese- henen Strafreduktion müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Die entsprechende Meldung muss vom Steuerpflichtigen beziehungsweise seinem Vertreter an die Steuerbehörden ergangen sein;
Die Meldung muss die Angaben enthalten, dass der Steuerpflichtige bisher nicht oder unvollständig versteuert hat; die Meldung muss hinsichtlich der hinterzogenen Fakto- ren umfassend und vorbehaltlos sein und konkrete Angaben über die unversteuerten Werte enthalten;
Blosse Teil-Anzeigen rechtfertigen in aller Regel als Irreführung der Steuerbehörde keine Ermässigung der Strafe und sind nicht als Selbstanzeige entgegen zu nehmen;
Die Selbstanzeige muss bei den Steuerbehörden eintreffen, bevor diese von der Steuerhinterziehung Kenntnis haben;
Die Anzeige muss „von sich aus“, das heisst aus eigenem Antrieb des Steuerpflichti- gen erstattet worden sein, wobei es auf die Motive des Selbstanzeigers nicht an- kommt (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN, Art. 175 N. 114 ff).
Aus eigenem Antrieb erstattet gilt eine Anzeige gemäss Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige nicht unter dem Druck einer unmittelbaren und konkreten Ent- deckungsgefahr gehandelt hat (RB ZH 1985 Nr. 71). Dabei spielt es keine Rolle, ob die
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Entdeckung der Hinterziehung durch die Steuerbehörde oder durch andere Behörden drohte. Eine derartige konkrete Entdeckungsgefahr ist etwa dann zu bejahen, wenn dem Steuerpflichtigen im offenen Veranlagungsverfahren eine Auflage gemacht wurde, die in einem Zusammenhang mit den unversteuerten Positionen steht (RICHNER/FREI/ KAUFMANN, Art. 175 N. 119). Kann der Steuerpflichtige in guten Treuen davon ausgehen, dass die Behörden noch nicht um die Hinterziehung wissen, ist seine Anzeige nicht verspätet im Sinne des Ge- setzes.
6. Erbenhaftung
Die Haftung der Erben ergibt sich aus § 15 StG, der die Steuernachfolge regelt. Da- nach treten die Erben grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Steuerpflichtigen ein:
Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern und Nach- steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und darüber hinaus noch mit dem Betrag, der den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht am Vorschlag oder Gesamtgut übersteigt.
Die Erben haften dagegen nicht persönlich für gegenüber dem Erblasser ausgefällte Bussen. Sie können auch nicht verrechnungsweise geltend gemacht werden. Entspre- chende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht. Haben ein oder mehrere Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers zu dessen Hinterzie- hung Beihilfe geleistet, diese bewirkt oder den Erblasser dazu angestiftet, ist darauf § 210 StG (vgl. StP 210 Nr. 1) anwendbar. Die Erben werden diesfalls ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Erblassers mit Busse bestraft. Ihre solidarische Haftung für die vom Erblasser hinterzogene Steuer bleibt bestehen und ist in diesem Fall weiterhin un- beschränkt (vgl. Art. 56 Abs. 4 StHG).
7. Hinterziehung von Quellensteuern
Der Tatbestand der Hinterziehung von Quellensteuern besteht darin, dass der zum Steuerabzug Verpflichtete einen Steuerabzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht vollständig vornimmt. Zu beachten ist bei diesem Tatbestand, dass es keine formelle Veranlagungsverfügung gibt, deren Rechtskraft die Vollendung der Hinterziehung von Quellensteuern nach sich ziehen würde, so dass in jedem Fall eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt. Es handelt sich somit um ein Tätigkeitsdelikt.
8. Verjährung
Die Verfolgungsverjährung tritt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ein, in wel- cher die in § 208 Absatz 1 StG umschriebenen Handlungen begangen worden sind (relative Verjährung). Deshalb muss das Hinterziehungsverfahren spätestens bis zum Ablauf dieser Frist eingeleitet werden.
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Steuerjahr Einleitung Verfahren bis spätestens Ende 2006 2016 2007 2017 2008 2018 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflich- tigen oder einem allfälligen Teilnehmer im Sinne von § 210 StG unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt um nicht mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden. Dies bedeutet, dass spätestens 15 Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode das Hinterziehungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein muss (absolute Verjährung, § 219 Abs. 2 StG). Die Vollstreckungsverjährung von Bussen und hinterzogenen Steuerbeträgen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von § 153 StG und § 221 Absatz 2 StG.
ersetzt 01.06.2007 - 8/8 - 01.01.2008