207-01-V2005-10.10 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 207 Nr. 1

Verletzung von Verfahrenspflichten

1. Allgemeines

Wer einer Vorschrift des Steuergesetzes oder einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere

  • die Steuererklärung oder die verlangten Beilagen nicht einreicht;

  • eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;

  • Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft. Dem Steuerpflichtigen ist mit der zweiten Mahnung ausdrücklich die Auferlegung ei- ner Ordnungsbusse anzudrohen, dass er innert angesetzter Frist seinen Mitwir- kungspflichten nachkommt. Sinn und Zweck der Bussenandrohung ist, vom Steuer- pflichtigen die Erfüllung einer insbesondere gemäss § 150 ff. StG bestehenden Mit- wirkungspflicht zu erwirken. Kommt der Steuerpflichtige seinen Obliegenheiten nach, so hat die Steuerbehörde ihr Ziel erreicht. Andernfalls muss sie konsequenterweise die angedrohte Busse aussprechen. Auch wenn ein Steuerpflichtiger nach Festlegung der Ermessensveranlagung auf- grund einer Verfahrenspflichtverletzung im Einspracheverfahren die notwendigen Unterlagen einreicht, hat er die Mitwirkungspflicht verletzt und ist daher zu büssen. Zwar kann noch eine ordentliche Veranlagung vorgenommen werden. Die Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bleibt aber bestehen. Allenfalls kann die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung bzw. der Unterlagen bei der Festset- zung der Busse berücksichtigt werden.

2. Täterschaft

Als Täter kommen natürliche und juristische Personen in Betracht. Eine Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Personen fällt ausser Be- tracht, da sich § 214 Abs. 3 StG nur auf Teilnahmehandlungen zur Steuerhinterzie- hung der juristischen Person bezieht.

3. Strafzumessung

Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000. Die Ausführungen zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung sind analog anwendbar (vgl. StP 208 Nr. 1).

3.1. Nichteinreichen der Steuererklärung

3.1.1. Tatbestand

Die Steuererklärung wird trotz Mahnung nicht eingereicht.

3.1.2. Zuständigkeit

Steuerkommissär / Veranlagungsbeamter

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StP 207 Nr. 1

3.1.3. Busse

Die Busse ist grundsätzlich nach

dem Verschulden des Steuerpflichtigen zu bemes-

sen. Die nachstehenden Ansätze können je nach Verschuldenslage in beiden Rich-

tungen korrigiert werden.

Busse bei erstmaliger Nichtabgabe der Steuererklärung durch

natürliche Personen:

bei steuerbarem Einkommen

Busse

bis Fr. 15 000

Fr. 100

bis Fr. 30 000

Fr. 200

bis Fr. 50 000

Fr. 300

bis Fr. 75 000

Fr. 500

bis Fr. 100 000

Fr. 750

über Fr. 100 000

Fr. 1 000

Busse bei erstmaliger Nichtabgabe der Steuererklärung durch

juristische Personen:

einfache Steuer

Busse

bis

Fr. 300

Fr. 100

Fr. 301 -

Fr. 1 000

Fr. 200

Fr. 1 001 -

Fr. 2 500

Fr. 300

Fr. 2 501 -

Fr. 4 000

Fr. 500

Fr. 4 001 -

Fr. 6 000

Fr. 750

über

Fr. 6 001

Fr. 1 000

Bei wiederholter Nichtabgabe der

Steuererklärung:

  • bei der 2. Ermessensveranlagung 150 % der obigen Ansätze;

  • bei der 3. Ermessensveranlagung 200 % der obigen Ansätze;

  • bei der 4. Ermessensveranlagung 300 % der obigen Ansätze;

  • bei der 5. Ermessensveranlagung 400 % der obigen Ansätze.

3.2. Nichtbefolgen der Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder

Bescheinigungspflicht

3.2.1. Tatbestand

Die Mitwirkungs-, Auskunfts-, Melde- oder Bescheinigungspflicht wird nicht befolgt,

insbesondere durch:

  • Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchhaltung;

  • Nichtabgabe des Lohnausweises an den Arbeitnehmer;

  • unkorrektes Ausfüllen des Lohnausweises durch den Arbeitgeber (z.B. Nichtanga- be von Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken);

  • Unterlassen von vorgeschriebenen Meldungen;

  • Nichterfüllen von Beweisauflagen.

ersetzt 01.01.2002

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StP 207 Nr. 1

3.2.2. Zuständigkeit

Steuerverwaltung:

  • Rechtsabteilung;

  • Steuerkommissär / Veranlagungsbeamter, wenn Beweisauflagen nicht erfüllt bzw. Beilagen nicht eingereicht werden.

3.2.3. Busse

Grundsatz Die Busse beträgt in der Regel mindestens Fr. 100 und ist je nach Bedeutung der geforderten Verfahrenshandlung und dem Verschulden des Steuerpflichtigen zu er- höhen. Ein gravierender Fall ist anzunehmen, wenn ein schweres Verschulden vorliegt oder der verletzten Verfahrenspflicht eine besondere Bedeutung für die ordnungsgemässe Besteuerung zukommt, insbesondere

  • das Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchhaltung (Busse in der Regel Fr. 1 000);

  • Nichtabgabe Lohnausweis (Busse in der Regel Fr. 250);

  • Wiederholungsfall.

Im Wiederholungsfall ist die Busse zu verdoppeln. Eine wiederkehrende Büssung ist nur dann unzulässig, wenn der Gebüsste der verlangten Mitwirkungspflicht gar nicht nachkommen kann.

4. Verjährung

Die Verfolgung einer Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens, in welchem die Verfahrenspflichten verletzt wurden. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuer- pflichtigen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt um nicht mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden. Dies bedeutet, dass spätestens 3 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in welchem die Pflichtverletzung erfolgt ist, die absolute Verjährung ein- tritt (§ 219 Abs. 2 StG).

5. Erbenhaftung

Erben haften nicht für Bussen aufgrund einer Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Erblasser.

6. Einspracheverfahren

Gemäss Steuerrekurskommission stellt die Busse bei Verfahrenspflichtverletzungen eine Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 1) dar. Somit sind die Verfahrensgarantien gemäss EMRK auch auf das Ordnungsbussen- verfahren nach § 207 StG vollumfänglich anzuwenden.

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StP 207 Nr. 1

Dies hat zur Folge, dass die Einspracheverhandlung gegen eine Bussenverfügung nach § 207 StG nicht durch jene Person geführt werden kann, welche die Busse ausgesprochen hat. Folglich muss die Einspracheverhandlung durch den zweiten zuständigen Steuerbe- amten für eine Gemeinde geführt werden.

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