147-01-V2009-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mit- teilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. Als solche gelten aufgrund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Dieses Einsichtsrecht gilt ab der Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich der Erbe, welcher Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 124 N 11ff.). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentli- che oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen bei- spielsweise wird in der Regel verweigert (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., § 124 N 18f.).
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StP 147 Nr. 1
3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Als solche gelten auf- grund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsver- fahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Akten- öffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess. Üblich sind Gesuche von den Strafverfolgungsbehörden, welche regelmässig ge- schützt werden, ebenso Gesuche im Rahmen eines Zivilprozesses, wenn die Offi- zialmaxime zur Anwendung kommt (Ehescheidung, Arbeitsrecht etc.). Gemäss einer Weisung des DFS vom 08.07.1998 müssen die Strafverfolgungsbe- hörden kein formelles Gesuch ans DFS richten, sondern können die notwendigen Auskünfte direkt bei den Gemeindesteuerämtern bzw. bei der Steuerverwaltung Thurgau einholen (vgl. § 147 Abs. 2 StG). Da die Strafverfolgungsbehörden seit der Revision des Sanktionenrechts zur genauen Abklärung der finanziellen Verhältnisse der angeschuldigten Personen verpflichtet sind, können sie gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 StGB bei den zuständigen Steuerverwaltungen der Kantone und Gemein- den die erforderlichen Auskünfte direkt einholen. Die Aufzählung von § 35 StV ist nicht abschliessend. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wird auch anderen öffentlichen Organen Auskunft erteilt. In Anlehnung an § 8 des Kantonalen Gesetzes über den Datenschutz wird in der Praxis auch dann ein wichtiger Grund angenommen, wenn das öffentliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder es nachweist, dass es die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten
Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt. Eine Auskunftspflicht ist beispielsweise in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorge- sehen. Demnach sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die Behörden im glei- chen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunfts- pflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfassend, weil es an einem rechtlich ge- schützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Aus- kunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, Art. 91 N 29). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwaltungsverfahren durchschrit- ten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 31 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau-
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ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Ände- rung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendienverordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämt- liche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig ist.
4. Herausgabe von Originalakten
Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann- Vorschrift“ haben Anwälte grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten, die ihren Mandanten betreffen. Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen eingeschrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung aus- zuhändigen (HAUBENSAK/LITSCHGI/STÄHELIN, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 14 N2). Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG verwei- gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Ledig- lich den verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnotizen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (HAUBENSAK/LITSCHGI/ STÄHELIN, a.a.O., § 14 N 3).
5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung
Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage AHV - Ausgleichskassen „Einkommen aus selbständiger Erwerbs- Art. 9 Abs. 3 AHVG tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte (SR 831.10) eigene Kapital.“ Art. 27 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) AHV - Ausgleichskassen Ermittlung des Reinvermögens bei nicht- Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV erwerbstätigen AHV-Pflichtigen; „Zusam- (SR 831.101) menarbeit“ mit Ausgleichskasse. AHV - Ausgleichskassen Einkommen, die nicht gemäss Schwarz- Art. 12 Abs. 1 BGSA arbeitsgesetz deklariert worden sind. (SR 822.41) Amt für Handelsregister Erleichterte Einbürgerung: Daten Ermächtigung der und Zivilstandswesen gemäss „Erhebungsbericht“. einbürgerungswilligen (im Auftrag des Bundes- Person amtes für Migration) (Formular BFM)
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Auskunftsberechtigung Inhalt | Rechtliche Grundlage | |
Amt für Wirtschaft | Feststellungen im Zusammenhang | |
und Arbeit | mit Schwarzarbeit. | § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) |
Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG | ||
(SR 830.1) Art. 1 AVIG (SR 837) | ||
Behörden, die Bundes- | Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes | |
gesetz über die Land- | erforderlich sind. | (SR 910.1) |
wirtschaft vollziehen | ||
Betreibungsamt | Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ | |
Eidgenössische | Steuerfaktoren | |
Finanzverwaltung | Weisung DFS vom 28.1.1994 | |
Eidgenössische | Auskünfte, die für den Vollzug des Zoll- | |
Zollverwaltung | gesetzes notwendig sind. | (SR 631.0) |
Einwohnerkontrollen | Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/ Ausreise und Familiennachzug von Aus- ländern (für den Vollzug des Bundesge- setzes „notwendig“) | Art. 97 Abs. 2 AuG (SR 142.20) |
Finanzverwaltung | Steuerfaktoren | |
Kanton Thurgau | Weisung DFS vom 14.12.2004 | |
Fürsorgebehörden der | Steuerfaktoren im Zusammenhang | |
folgenden Kantone: | mit Verwandtenunterstützung im | Weisung DFS vom |
– Appenzell Innerrhoden | Sozialhilfeverfahren. | 27.9.1999 |
und Ausserrhoden | ||
Glarus
Graubünden
Schaffhausen
St. Gallen
Thurgau
Fürsorgebehörden des | Steuerfaktoren im Zusammenhang mit | |
Kantons Thurgau | Rückerstattungen von Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung durch Private | Weisung DFS vom 12.9.2005 |
Grundbuchamt | Steuerwert der Liegenschaft zur Berechnung der Gebühren. | § 10 Abs. 2 GGG (RB 632.1) |
Inventarbehörde | Auskünfte aus den Steuerakten, die für die Inventaraufnahme erforderlich sind. | Weisung DFS vom 17.1.1995 |
ersetzt 31.07.2008 | - 4/5 - | 01.01.2009 |
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StP 147 Nr. 1
Auskunftsberechtigung Inhalt | Rechtliche Grundlage | |
Jugendanwaltschaft | Bekanntgabe der Steuerfaktoren der In- haber der elterlichen Sorge im Zusam- | Weisung DFS vom |
menhang mit Bemessung des Elternbei- 29.6.1994 trags an die Kosten der Fremdplatzierung. | ||
Konkursamt | Einsicht in die Steuerakten von konkursiten Steuerpflichtigen. | Weisung DFS vom 14.12.2004 |
Konkursamt | Im Konkursverfahren: „Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ | |
Krankenkassenkontroll- | „Die für den Vollzug des KVG | § 10 KVG-TG |
stellen (im Zusammen- | erforderlichen Daten“ | (RB 832.1) |
hang mit IPV) | (im Zusammenhang mit IPV) | |
Rechnungsprüfungs- | Einsicht in Staatssteuertabelle und | § 24 Abs. 2 GemG |
kommissionen der | Rückstandsliste. | (RB 131.1) |
Gemeinden | ||
Sozialversicherungs- | Erforderliche Auskünfte für: | |
einrichtungen, die dem | – Festsetzung, Änderung oder Rück- | (SR 830.1) |
ATSG unterstehen | forderung von Leistungen; | |
Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
Festsetzung und Bezug der Beiträge;
Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.
Steuerbehörden von | Umfassende Auskunftspflicht | |
Bund und Kantonen | ||
Stipendienamt | Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungs- protokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern | § 20a Stipendien- verordnung (RB 416.11) |
Straf- und Zivilgerichte | Steuerfaktoren im Zusammenhang | |
Kanton Thurgau | mit Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung. | Weisung DFS vom 18.5.2000 |
Strafverfolgungs- | Gemäss entsprechendem Formular. | |
behörden | ||
Wehrpflichtersatz- | Zweckdienliche Mitteilung, benötigte | |
behörde | Auskünfte und Akteneinsicht | (SR 661) |
01.01.2009 | - 5/5 - | ersetzt 31.07.2008 |