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Steuerverwaltung

StP 110 Nr. 2

Ersatzeinkünfte: Quellenbesteuerung

1. Allgemeines

Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkom- men aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung.

2. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenenleistungen der AHV stellen zwar wirtschaftlich Ersatzein- kommen dar, fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen über die Quellensteuer, da es sich nicht um Ersatzeinkünfte handelt, welche an eine noch „andauernde bzw. vorübergehend unterbrochene Erwerbstätigkeit“ anknüpfen. Werden AHV-Leistungen an einen Steuerpflichtigen ausgerichtet, der im übrigen der Quellensteuer unterliegt, sind diese im Rahmen der ergänzenden ordentlichen Veranlagung im Sinne von § 113 StG bzw. Art. 90 DBG zu erfassen. Neben Alters- und Hinterlassenenleistungen erbringt die AHV gestützt auf Art. 43ter AHVG auch Leistungen an Hilfsmittel, bzw. gibt den Versicherten leihweise Hilfsmittel ab. Diese Leistungen sind nicht steuerbar, jedoch im Rahmen der ordentlichen Ver- anlagung insoweit von steuerlicher Relevanz, als zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang einem Betroffenen z.B. ein Abzug für „Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten“ noch gewährt werden kann, wenn die AHV entspre- chende Leistungen erbringt.

3. Leistungen der Invalidenversicherung

Steuerbar sind grundsätzlich Taggeldleistungen im Sinne von Art. 22 ff. IVG sowie Rentenleistungen im Sinne von Art. 28 ff. IVG. Mit Bezug auf die Taggeldleistungen ist jeweils festzustellen, ob es sich um Taggeld- leistungen handelt, welche anstelle bisherigen Erwerbseinkommens treten. Ist dies nicht der Fall - die IV erbringt auch Taggeldleistungen an Versicherte in der erstmali- gen beruflichen Ausbildung sowie an minderjährige Versicherte, die noch nicht er- werbstätig waren -, unterliegt die Taggeldleistung nicht der Quellensteuer. Ganze IV-Renten sind auch mit der Quellensteuer zu erfassen, sofern der An- spruchsberechtigte noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, da die IV bereits bei einer Erwerbseinbusse von 70 % eine ganze Rente ausrichtet. Es werden folgende weitere Rentenleistungen ausgerichtet:

  • Dreiviertelrente, wenn die behinderte Person zu mindestens 60 % invalid ist;

  • halbe Rente, wenn die behinderte Person zu mindestens 50 % invalid ist;

  • Viertelrente, wenn die behinderte Person zu mindestens 40 % invalid ist.

Ein Anspruchsberechtigter, welchem eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG ausgerichtet wird, steht normalerweise nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Die Hilflosenentschädigung ist sozialversicherungsrechtlich als Kostenersatzleistung zu qualifizieren, wobei jedoch nicht effektive Mehrkosten ersetzt, sondern monatliche Pauschalbeträge ausgerichtet werden.

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Die Hilflosenentschädigung stellt somit kein quellensteuerpflichtiges Ersatzeinkom- men dar. Vielmehr ist eine solche Leistung gegebenenfalls im ordentlichen Verfahren zu erfassen bzw. unter dem Titel „Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungs- bedingte Kosten“ zu berücksichtigen. Die übrigen Leistungen der IV (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Sonderschulmassnahmen, berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Rei- sekosten) stellen keine steuerbare Einkünfte dar. Erfolgt eine ergänzende ordentliche Veranlagung, ist jedoch den erwähnten IV-Leistungen insofern Rechnung zu tragen, als zu prüfen ist, ob die gesetzlich vorgesehenen Abzüge ausgewiesen sind.

4. Ergänzungsleistung zur AHV / IV

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesrechts steht nur Per- sonen zu, die eine AHV-Rente, eine ganze oder halbe IV-Rente oder ununterbrochen während mindestens 6 Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Nach § 26 Ziff. 6 StG stellen Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung steuerfreie Einkünfte dar. Das Quellensteuerrecht kennt keinen eigenständigen Einkommensbegriff. Vielmehr ist der allgemeine Einkommensbegriff massgebend und § 26 Ziff. 6 StG ist analog anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, dass das ELG als reines Subventionsgesetz ausgestaltet ist, d.h. die Kantone erhalten Bundesbeiträge, wenn sie aufgrund kanto- naler Normen die Mindestleistungen gemäss ELG gewähren. Erbringen die Kantone weitergehende Leistungen aufgrund kantonalrechtlicher Vorschriften, können diese grundsätzlich steuerlich erfasst werden. Aufgrund des Zweckes der Ergänzungsleis- tungen - diese werden nur bei Bedürftigkeit ausgerichtet - rechtfertigt es sich, auch kantonalrechtliche Leistungen von der Besteuerung auszunehmen.

5. Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung richtet Arbeitslosentaggelder, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen sowie Entschädigungen im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers aus. Sämtliche Entschädigungen stellen quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte dar. In allen Fällen steht dem Arbeitnehmer ein direkter Anspruch gegenüber der Arbeitslo- senversicherung zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung über den Arbeitgeber und nicht direkt durch die Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wird.

6. Unfallversicherung gemäss UVG

Der Kreis der obligatorisch versicherten Personen ergibt sich aus Art. 1 UVG sowie Art. 1 und 3 - 6 UVV. Der Versicherungspflicht unterliegen folgende Personen:

  • Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Berufstätige in Lehr- und In- validenwerkstätten;

  • Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind;

  • Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Er- ziehungsheimen für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heim- betriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden;

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  • Angehörige religiöser Gemeinschaften für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden;

  • Beamte der internationalen Organisationen des Völkerrechts, sofern kein anderer gleichwertiger Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten vor- liegt;

  • entsandte Arbeitnehmer; im Ausland tätige Angestellte von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen;

  • in der Schweiz tätige Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland.

6.1. Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung

Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bestehen in:

  • Heilbehandlung;

  • Kostenvergütungen für Hilfsmittel, gewisse Sachschäden, notwendige Reisen und Transporte, Rettungsmassnahmen und Bestattung;

  • Geldleistungen in der Form von Taggeldern, Invaliden- und Hinterlassenenrenten;

  • Geldleistungen als Entschädigung für Integritätsschäden und Hilflosigkeit sowie als Abfindung bei psychogenen Störungen und als Übergangsleistungen nach Aus- schluss von gefährdenden Arbeiten.

6.2. Geldleistungen

Das UVG sieht folgende Geldleistungen vor:

  • Taggelder;

  • Invalidenrenten;

  • Abfindungen;

  • Integritätsentschädigungen;

  • Hilflosenentschädigungen;

  • Hinterlassenenleistungen;

  • Übergangstaggelder / Übergangsentschädigungen.

Leistungspflichtiger ist der UVG-Versicherer. Taggelder bezwecken den Ausgleich (vorübergehender) unfallbedingter Arbeitsunfä- higkeit. Sie stellen somit steuerbare Ersatzeinkünfte im Sinne des Quellensteuer- rechts dar. Teilinvalidenrenten stellen quellensteuerpflichtige Leistungen dar, soweit der Steuer- pflichtige noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Entgegen den starren Bestimmun- gen des IVG, welches 4 Abstufungen kennt (40 %, 50 %, 60 % und 70 % Er- werbseinbusse, d.h. ¼, ½, ¾ bzw. ganze IV-Rente), ist die UVG-IV-Rente aufgrund der effektiven Erwerbseinbusse zu berechnen. Renten zwischen einem IV-Grad von 10 - 100 % sind denkbar. Daraus folgt, dass zumindest eine 100 % UVG-IV-Rente eine Quellenbesteuerung ausschliesst. In allen übrigen Fällen unterliegen die Leis- tungen der Quellenbesteuerung, sofern der Leistungsempfänger seine Resterwerbs- fähigkeit noch verwertet.

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Der Versicherer wird in der Praxis - aufgrund der bestehenden Haftung - den Quel- lensteuerabzug auch dann vornehmen, wenn zweifelhaft ist, ob der Leistungsemp- fänger der Quellensteuerpflicht unterliegt. Die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 ff. UVG stellt steuerfreies Einkommen im Sinne von § 26 Ziff. 10 StG und Art. 24 lit. g DBG dar.

7. Leistungen der Krankenkasse im Rahmen der KUVG

Art. 12 Abs. 1 KUVG sieht vor, dass die Krankenkassen neben den Leistungen für die Krankenpflege ein tägliches Taggeld zu gewähren haben. Bei vollständiger Ar- beitsunfähigkeit hat das Taggeld mindestens Fr. 2 zu betragen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG darf dem Versicherten aus der Versicherung kein Ge- winn erwachsen. In Art. 26 Abs. 2 bzw. 3 KUVG werden Koordinationsbestimmungen aufgestellt für den Fall, dass mehrere Krankenkassen bzw. weitere Versicherungs- träger für den gleichen Fall leistungspflichtig sind. Als verpönter Versicherungsgewinn im Sinne von Art. 26 gelten gemäss Art. 16 VO III die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpfle- gekosten und anderer krankheitsbedingter, nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen. Daraus folgt, dass mit der Taggeldleistung nicht bloss Er- werbsausfall abgedeckt werden kann. Gleichwohl rechtfertigt es sich aus Gründen des Vollzugs, die gesamte Taggeldleistung mit der Quellensteuer zu erfassen und eine mögliche notwendige Korrektur im Rahmen der ergänzenden ordentlichen Ver- anlagung vorzunehmen. Die Krankenkassen dürfen neben der im KUVG vorgesehenen Leistungen, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Ver- sicherungseinrichtungen und Art. 3 Abs. 5 KUVG, nur folgende Versicherungsarten vorsehen:

  • Sterbegeldversicherung;

  • Unfallversicherung bezüglich Heilungskosten;

  • Taggeld und Unfalltod;

  • Invaliditätsversicherung bei Krankheit und Unfall.

Mit Ausnahme der Unfalltaggeldversicherung knüpft die Leistungspflicht der Kran- kenkasse nicht an eine Erwerbseinbusse an. Daraus folgt, dass nur die Unfalltaggel- der der Quellensteuerpflicht unterliegen. Die übrigen Leistungen sind, soweit steuer- bar, im ordentlichen Verfahren zu erfassen.

8. Taggeldleistungen der Privatversicherer

Neben den Krankenkassen bieten die Privatversicherer im Rahmen von Personen- versicherungen Taggeldversicherungen an. Liegt somit eine Taggeldversicherung vor, welche als Leistungsvoraussetzung das Vorhandensein einer Erwerbseinbusse, d.h. eines Schadens verlangt, sind die Ver- sicherungsleistungen als quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte zu qualifizieren.

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9. Rentenleistungen

Wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente versichert, besteht die Leistungspflicht des Ver- sicherers in der Regel nur dann, wenn der Versicherte eine Erwerbseinbusse erlei- det. Solche Leistungen stellen quellensteuerbare Ersatzeinkünfte dar.

10. Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG

Nach Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens zu 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf

  • eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu 70 %;

  • eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 %;

  • eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %;

  • eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist. Die Invalidenrente der 2. Säule ist steuerlich gleich zu behandeln wie die IV-Rente gemäss IVG. Dass es sich bei den BVG-IV-Leistungen klarerweise um Er- satzleistungen handelt, geht aus Art. 34a Abs. 2 BVG und Art. 24 ff. BVV2 hervor. Beide Bestimmungen sehen Koordinationsregeln für den Fall vor, dass mehrere Ver- sicherer für den gleichen Fall leistungspflichtig sind. Hinterlassenenleistungen gemäss BVG sind gleich zu behandeln wie die entspre- chenden Leistungen gemäss AHVG. Altersleistungen gemäss BVG sind, unter Vor- behalt vorstehender Ausführungen, nicht mit der Quellensteuer zu erfassen, da diese nicht als Ersatzeinkommen im Sinne der Bestimmungen über die Quellensteuer zu qualifizieren sind.

11. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten

Art. 5 der Feizügigkeitsverordnung sieht vor, dass sich der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität aus dem Vertrag ergibt. Da eine Freizügigkeitspolice bzw. ein Freizügigkeitskonto auch in denjenigen Fällen zu errichten ist, in welchen der Mindestlohn unterschritten wird, ist es durchaus denkbar, dass im Invaliditätsfall Leistungen aus einer Freizügigkeitspolice bzw. eines Freizügigkeitskontos fällig wer- den. Aufgrund des Zweckes der Bestimmungen über die Erhaltung des Vorsorge- schutzes sind Invaliditätsleistungen als Ersatzeinkünfte im Sinne der quellensteuer- rechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren.

12. Familienzulagen

Mit Ausnahme der Familienzulageordnung in der Landwirtschaft liegt die Regelung der Familienzulagen in der Kompetenz der Kantone. Diese Leistungen stellen Be- standteil der steuerbaren Einkünfte dar und unterliegen der Quellensteuer.

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