StP 36 Nr. 2 Kinder- und Ausbildungsabzüge | steuerpraxis-tg
1. Allgemeines
1.1. Grundsatz
Gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 1 StG und Artikel 35 Absatz 1 Bst. a DBG steht dem Steuerpflichtigen ein Kinderabzug zu für jedes nicht selbständig besteuerte, in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kind, für dessen Unterhalt er sorgt.
Für die Gewährung des Abzugs ist es nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt des minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kindes sorgt. Damit ein Abzug gewährt werden kann, müssen aber bei der den Abzug geltend machenden steuerpflichtigen Person zumindest Unterhaltsleistungen in der Höhe dieses Abzugs angefallen sein. Erzielt ein volljähriges Kind, obwohl es eine Ausbildung absolviert, ein Einkommen, das einen selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden.
Der Kinderabzug steht nur denjenigen Personen zu, die aufgrund ihrer Unterhaltspflicht als Folge der elterlichen Sorge oder aufgrund der Verpflichtung zu Alimentenzahlungen (vgl. Ziff. 3.) Leistungen zugunsten eines Kindes erbringen. Somit kann für Stief- oder Pflegekinder kein Kinderabzug geltend gemacht werden.
1.3. Unterjährige Steuerpflicht
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Kinderabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 35 Abs. 3 DBG).
2. Höhe der Abzüge
Die für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer geltenden Kinder- und Ausbildungsabzüge pro Steuerperiode sind aufgeführt in der Weisung StP 36 Nr. 1 Sozialabzüge.
3. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern
Die Zuteilung der Kinderabzüge bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis separat behandelt unter StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern .
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