Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

TVR 2001 Nr. 8

TVR 2001 Nr. 8

Rubrum

Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bewilligung eines Offizialanwaltes

§ 81 Abs. 2 VRG

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit zur Bewilligung eines Offizialanwalts wird auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abgestellt. Einzubeziehen sind auch die Steuern (Praxisänderung).

Erwägungen

4. b) Die Klägerin stellt das Gesuch um Bewilligung von RA Dr. K zum Offizialanwalt. Sie beziffert ihr monatliches Einkommen wie folgt:

Damit sei sie nicht in der Lage, für die Anwaltskosten aufzukommen.
Gemäss neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne von § 81 Abs. 2 VRG auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abzustellen. Die von der Klägerin bezifferten Aufwendungen entsprechen diesen. Allerdings ist die aufgeführte Differenz gemäss Rechtsprechung des Obergerichts genügend, um die anfallenden Anwaltskosten innert einem Jahr tilgen zu können (vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 80, N. 9a). Dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen. Das Gesuch wird demnach nicht bewilligt.

Entscheid vom 2. Mai 2001