Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG S 24 1

2024_OG S 24 1 Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung

Rubrum

OBERGERICHT

Strafrechtliche Abteilung

OG S 241 Verfügung vom 14. Februar 2024

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

Verfahrens beteiligte A.,

verteidigt durch RA lic. iur. Sven Kuhse, Roesle Frick & Partner, Bleicherweg 18, Postfach, 8027 Zürich

Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

und

B.,

Privatkläger

Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung

Gegenstand (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 22] vom 22.11.2023)

Erwägungen

1.

Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen

zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist

endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu

ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b

Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der

strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in

Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2.

Am 4. Dezember 2023 meldete A. gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom

22. November 2023 Berufung an. Am 5. Februar 2024 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 22. November 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO)

und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

3.

Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das

Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die

Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom 22. November 2023 wird rechtskräftig.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.

4. Eröffnung

Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Sven Kuhse

Berufungsbeklagte

Privatkläger

Mitteilung

Vorinstanz

Altdorf, 14. Februar 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI

Strafrechtliche Abteilung

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz

(BGG, SR 173.110} erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen

Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 80, Art. 386, Art. 399, Art. 429 und Art. 437 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.