OG S 24 1
2024_OG S 24 1 Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung
Rubrum
OBERGERICHT
Strafrechtliche Abteilung
OG S 241 Verfügung vom 14. Februar 2024
Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrens beteiligte A.,
verteidigt durch RA lic. iur. Sven Kuhse, Roesle Frick & Partner, Bleicherweg 18, Postfach, 8027 Zürich
Beschuldigter/Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf
Berufungsbeklagte
und
B.,
Privatkläger
Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung
Gegenstand (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 22] vom 22.11.2023)
Erwägungen
1.
Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen
zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist
endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu
ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b
Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der
strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in
Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).
2.
Am 4. Dezember 2023 meldete A. gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom
22. November 2023 Berufung an. Am 5. Februar 2024 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 22. November 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO)
und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
3.
Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das
Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die
Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).
Dispositiv
Das Obergericht verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom 22. November 2023 wird rechtskräftig.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.
4. Eröffnung
Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Sven Kuhse
Berufungsbeklagte
Privatkläger
Mitteilung
Vorinstanz
Altdorf, 14. Februar 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI
Strafrechtliche Abteilung
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.110} erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen
Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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