Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG S 24 5

2026_OG S 24 5 Grobe Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches Überholen im Gotthardstrassentunnel sowie Verwenden des Blaulichts bei nicht dringlicher Dienstfahrt

Rubrum

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung

OG S 24 5 U r t e i l v om 1 3 . M a i 2 0 2 6

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Christoph Wipfli, Heinz Keller, Rolf Zgraggen, Yvonne Baumann Gerichtsschreiberin Serena Simmen

Verfahrensbeteiligte A.____ verteidigt durch RA lic. iur. Reto Ineichen, Advokatur Ineichen AG, Weggisgasse 29, 6004 Luzern

Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches Überholen im Gotthardstrassentunnel sowie Verwenden des Blaulichts bei nicht dringlicher Dienstfahrt

(Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 33] vom 07.02.2024)

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 erklärte das Landgerichtspräsidium I Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches Überholen im Gotthardstrassentunnel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 26 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 6 lit. a Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), begangen am 23. April 2022, um ca. 21:15 Uhr, im Gotthardstrassentunnel, unter anderem auf den Gemeindegebieten von Andermatt und Göschenen in Fahrtrichtung Nord. Sodann erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des missbräuchlichen Verwendens des Blaulichts i.S.v. Art. 96 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11), begangen am 23. April 2022, um ca. 21:15 Uhr, im Gotthardstrassentunnel, unter anderem auf den Gemeindegebieten von Andermatt und Göschenen in Fahrtrichtung Nord. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 60.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.00 (davon CHF 600.00 Verbindungsbusse). Die ausgesprochene Busse wurde mit der hinterlegten Kaution von CHF 500.00 verrechnet. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 400.00 der Busse zu bezahlen, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (act. 00.04 LG).

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 19. Februar 2024 die Berufung an (act. 01.09 LG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 19. April 2024 erklärte der Beschuldigte am 6. Mai 2024 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichtet (act. 3.1).

C. Mit Beweisverfügung vom 25. April 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten, diverse Personen anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugen einzuvernehmen, abgewiesen (act. 1.4). Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einverstanden sind. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 28. April 2025 (act. 3.2) und der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Mai 2025 (act. 2.2) mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde gestützt auf die Einverständniserklärungen der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (act. 1.6). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen.

E. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 3. Juli 2025 die schriftliche Berufungsbegründung ein und stellte folgende Berufungsanträge (act. 2.4):

1. Das Urteil vom 7. Februar 2024 sei vollständig aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen

F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge (act. 3.3):

1. Die Beweisanträge des Beschuldigten seien allesamt abzuweisen. 2. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 7. Februar 2024 (PSA 23 33) sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

G. Am 25. August 2025 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme zu der Berufungsantwort ein (act. 2.5).

H. Mit Eingabe vom 28. August 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine erneute Stellungnahme (act. 3.4).

I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2025 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt und mitgeteilt, dass das Gericht alsdann über die Sache entscheiden werde (act. 1.11).

J. Am 20. Oktober 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote ein (act. 2.6).

K. Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Auszug aus dem Schweizer Strafregister (act. 5.1) sowie ein Auszug aus dem deutschen Zentralregister (act. 5.2) des Beschuldigten eingeholt. Mit diesem ging auch ein Auszug aus dem deutschen Fahreignungsregister (FAER) ein (act. 5.3).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).

1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist das gesamte Urteil angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.

2. Beweisergänzung

2.1 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

2.1.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte stellte unter anderem die Beweisanträge, die nachfolgend aufgeführten Personen anlässlich einer Berufungsverhandlung als Zeugen einzuvernehmen (act. 2.4):

  • Der zuständige Arzt im Spital in Pisa;

  • Die zuständigen Personen in der Einsatzzentrale des Deutschen Roten Kreuzes;

  • Die Patientin C.____. Zur Begründung führte der Beschuldigte aus, die Vorinstanz habe den Zustand der Patientin nicht richtig eingeschätzt. Die Einvernahme der Zeugen sei deshalb notwendig. Die Patientin sei sehr schwer verletzt gewesen, intubiert und beatmet und das Zeitfenster für den Transport sei auf Grund der maximal mitführbaren Menge an Sauerstoff eng gewesen. Die Zeugen könnten nicht nur Aussagen zum Zustand der Patientin und deren Verletzungen machen, sondern auch die Notwendigkeit des dringlichen Transportes von Pisa nach Hagen in Deutschland begründen. Dazu würden Aussagen über die Planung der Dringlichkeitsfahrt und das vorgegebene Zeitfenster wegen der maximal möglichen, mitzuführenden Sauerstoffmenge sowie über die während der Fahrt tatsächlich nötigen Massnahmen und Kontrollen zum Wohle der Patientin gehören. Es nütze nichts, wenn die Vorinstanz gemäss ihrem Urteil davon ausgegangen sei, dass die Patientin die geltend gemachten Verletzungen nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» tatsächlich erlitten habe.

Die Besprechung von zwei (und nicht mehreren) Stunden spreche nicht gegen die Dringlichkeit, da man das Vorgehen für eine solche Dringlichkeitsfahrt richtig planen müsse. In dem Moment, in dem man nicht mehr im Spital sei und daher der zur Verfügung stehende Sauerstoff begrenzt sei, werde es dringlich. Es komme praktisch auf jede Minute an, weil die «Deadline» mit dem maximal möglich mitzuführenden Sauerstoff technisch vorgegeben sei. Überall dort, wo möglich und zumutbar, müsse mit der maximal möglichen Geschwindigkeit gefahren werden und Verkehrshindernisse (Ampeln, Stau, langsam fahrende Fahrzeuge etc.), wenn immer möglich und zumutbar unter Einsatz der Warnsignale (Blaulicht und Signalhorn) umgangen bzw. überholt werden. Aufgrund des im konkreten Fall vorliegenden Zustands der Patientin sei es grundsätzlich indiziert, mit Sondersignal zu fahren, wo es notwendig sei. Dies entscheide ein fachlich ausgebildetes medizinisches Personal und nicht die Strafbehörden. Im vorliegenden Fall der Beschuldigte als ausgebildeter und erfahrener Notfallsanitäter und Einsatzleiter. Dieser habe sich ausserdem durch den zuständigen Arzt vor Ort und durch seinen Begleiter B.___ beraten lassen, welcher ebenfalls ausgebildeter und erfahrener Notfallsanitäter sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten nicht wahrhaben wollen, dass B.____ als Notfallsanitäter regelrecht um die Patientin habe kämpfen müssen, um Schlimmeres zu verhindern, während den rund eineinhalb Stunden, als das Ambulanzfahrzeug von der Polizei festgehalten worden sei. Durch die Zeugenbefragung könne dies geklärt werden. Auch den Einwand, wonach die Patientin in Pisa hätte operiert werden können, müsse entschieden zurückgewiesen werden. Es sei das gute Recht der Patientin, operiert zu werden, wo sie möchte. Den Vorwurf, wonach der Transport nicht notwendig gewesen wäre, sei nicht haltbar. Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine dringend notwendige Operation innert wenigen Minuten gehandelt. Die Operation habe sehr gut geplant und etwas verschoben werden können, solange die Patientin bis dahin trotz ihren schweren Verletzungen stabil habe versorgt werden können. Die Zeugen könnten zusammengefasst noch viel detailliertere Aussagen zu den konkreten Umständen machen und insbesondere bezeugen, dass es zu keinerlei Verzögerungen habe kommen dürfen, da sonst die

Gesundheit der intubierten und beatmeten Patientin in grössere Gefahr geraten wäre. Deshalb sei die Fahrt als eigentliche Dringlichkeitsfahrt geplant und durchgeführt worden.

2.1.1 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beweisanträge und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz. Ergänzend weist sie darauf hin, die Behauptung des Beschuldigten, die technisch maximal mitzuführende Sauerstoffmenge sei abschliessend vorgegeben, ohne dies konkret zu benennen, trage den Charakter einer Schutzbehauptung. Dies bleibe jedoch ohne Belang, da der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz ausgesagt habe, wenn alle Stricke reissen würden, telefoniert und unterwegs eine Sauerstoffflasche ausgetauscht werden müsse. Damit räume der Beschuldigte selbst ein, dass die Organisation von zusätzlichem Sauerstoff sowie ein Flaschentausch während der Fahrt möglich gewesen wäre. Eine entsprechende Möglichkeit müsse auch effektiv bestanden haben. Das Mitführen der exakten Sauerstoffmenge für die berechnete Fahrtdauer von 11 bis 12 Stunden wäre als grobe Pflichtwidrigkeit anzusehen, zumal bekannt sei, dass im Strassenverkehr – insbesondere über längere Distanzen – regelmässig Verkehrsbehinderungen auftreten. Die Fahrt vom 23. April 2022, 16.00 Uhr, bis zum 24. April 2022, 06.00 Uhr, habe insgesamt 14 Stunden gedauert. Der mitgeführte Sauerstoffvorrat habe faktisch für diese Fahrdauer ausgereicht, ohne dass ein Flaschentausch erforderlich gewesen wäre, womit sich mindestens 3'000 Liter Sauerstoff an Bord des Ambulanzfahrzeuges befanden (4 l/min für 11h + 2 l/min für 3 h). Hinzu komme, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Überholmanövers im Gotthardstrassentunnel, welches lediglich eine geringe Zeiteinsparung mit sich brachte, selbst von einer geplanten Fahrtdauer von 11 bis 12 Stunden ausgegangen sei, für welche der Sauerstoffvorrat unbestrittenermassen ausreichend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei erstellt, dass im Zeitpunkt der Widerhandlung keine Dringlichkeit bestanden habe und insbesondere kein derart enges Zeitfenster vorgelegen habe.

2.2 Rechtliche Grundlagen Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nach Art. 389 Abs. 2 lit. a–c StPO nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen. Gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren ausserdem zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) zu verletzen, auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es in vorgenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3 f.). Hierfür muss das Gericht das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; Sabine Gleiss, in Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 31–51 zu Art. 139).

2.3 Erwägungen des Obergerichts Die Vorinstanz hat die Beweisanträge des Beschuldigten auf Befragung der obgenannten Zeugen insbesondere deshalb abgewiesen, da nicht ersichtlich sei, was diese zur Klärung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts beitragen könnten (E. 2.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Gesundheitszustand der Patientin sei grundsätzlich unbestritten, beziehungsweise das Gericht müsse gestützt auf den Grundsatz in «dubio pro reo» davon ausgehen, dass die Patientin die gemäss Verfahrensakten und Aussagen des Beschuldigten nachgewiesenen Verletzungen tatsächlich erlitten habe. Das Gericht gehe somit davon aus, dass eine Fraktur des Beckenrings, eine Oberschenkelhalsfraktur, ein Schlüsselbeinbruch sowie Gesichtsverletzungen vorgelegen haben. Auch bezüglich der Motivationslage der beantragten Zeugen sei zu erwarten, dass diese bezüglich des Gesundheitszustandes die Aussagen des Beschuldigten bestätigen würden. Diese Aussagen seien unbestritten und eine Befragung und der damit verbundene Unterbruch beziehungsweise die Verzögerung des Verfahrens erscheine nicht erforderlich.

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zeugen zur weiteren Klärung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts beitragen könnten. Die festgestellten Verletzungen der Patientin – namentlich eine Fraktur des Beckenrings, eine Oberschenkelhalsfraktur, ein Schlüsselbeinbruch sowie Gesichtsverletzungen – werden von keiner der Parteien in Frage gestellt. Dass es sich bei den genannten Verletzungen um Verletzungen eines gewissen Schweregrades handelte, wird nicht angezweifelt. Die pauschale Behauptung des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Patientin und die erlittenen Verletzungen falsch eingeschätzt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ebenso unstrittig ist das Bedürfnis nach einer zeitnahen, umgangssprachlich «dringlichen», Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus in Deutschland. Davon zu unterscheiden ist die rechtliche Definition der dringlichen Dienstfahrten nach Art. 100 Ziff. 4 SVG, worunter ausschliesslich eigentliche Notfallfahrten subsumiert werden (vergleiche E. 4.4.1.B nachfolgend). Der Beschuldigte sieht die Dringlichkeit gemäss eigenen Aussagen darin, dass der Sauerstoff auf der langen Fahrt hätte ausgehen können, wobei er selbst zugibt, dass diesfalls auf der Fahrt neue Sauerstoffflaschen hätten organisiert werden können bzw. müssen. Die Dringlichkeit wird somit nicht im sich kritisch verschlechternden Gesundheitszustand der Patientin gesehen. Schlimmeres hätte durch die Organisation neuer Sauerstoffflaschen vermieden werden können. Der Beschuldigte erachtet es insbesondere als fragwürdig, dass die Vorinstanz ohne Befragung der Zeugen zum Schluss gelangt, dass der Gesundheitszustand der Patientin nicht derart kritisch habe sein können, dass eine dringliche Fahrt im

Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG vorgelegen habe. Der Beschuldigte widerspricht sich selbst, indem er in einem Satz behauptet, dass es bei dieser Fahrt aufgrund des äusserst kritischen Zustandes der Patientin auf praktisch jede Minute angekommen sei, da die «Deadline» mit dem maximal möglichen mitzuführenden Sauerstoff technisch vorgegeben gewesen sei, während er im nächsten Satz gleichzeitig ausführt, dass es sich nicht um eine dringend notwendige Operation innert wenigen Minuten gehandelt habe. Die Operation habe sehr gut geplant und verschoben werden können. Schlussendlich habe der Sauerstoff auch mit dem über zweistündigen Anhalten der Polizei ausgereicht, auch wenn der Sauerstoff auf den letzten drei Fahrstunden von vier Litern Sauerstoff pro Minute auf zwei Liter pro Minute habe reduziert werden müssen (act. 28 StA, S. 5).

Um das Vorliegen einer dringlichen Fahrt anzunehmen, müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden, wobei der Begriff der Dringlichkeit eng ausgelegt wird. Entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können. Dies ist vorliegend aufgrund der gesamten Umstände in Zweifel zu ziehen. Nicht nur die Tatsache, dass die beurteilenden Ärzte erst nach zweistündiger Diskussion zum Schluss kamen, dass eine Verlegung der Patientin nach Deutschland möglich ist und somit eine 11 bis 12 Stunden Fahrt mit Stau in Kauf genommen wurde (womit auch kleine Zeitverluste in Kauf genommen wurden) sprechen dagegen, sondern auch die Tatsache, dass es gemäss dem Auftrag des Beschuldigten nicht möglich ist, die Patientin in ein nahegelegenes Krankenhaus zu bringen, da es sich nicht um eine eigentliche «Notfallfahrt» handelte. Auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach «kein richtiger medizinischer Notfall» bzw. «keine dringend notwendige Operation innert wenigen Minuten» vorgelegen habe und deshalb eine Verlegung in ein näher gelegenes Krankenhaus (z.B. in der Schweiz) nicht möglich/notwendig gewesen sei und es sich um eine «normale Betreuung» der Patientin gehandelt habe, entgegen einer «Notfallbetreuung», sprechen gegen die Beurteilung als Dringlichkeitsfahrt. Die vom Beschuldigten benannten Zeugen könnten in diesem Zusammenhang lediglich Aussagen machen, die bereits aktenkundig sind oder den Angaben des Beschuldigten entsprechen. Neue Erkenntnisse, welche den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten, sind somit nicht zu erwarten. Vielmehr erscheint eine Befragung vor diesem Hintergrund als nicht erforderlich, da zur Dringlichkeit im rechtlichen Sinne keine zusätzlichen relevanten Informationen zu erwarten sind.

Der Beschuldigte verkennt ausserdem, dass selbst wenn das Gericht zum Schluss käme, dass eine dringliche Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG vorgelegen hätte, die übrigen Voraussetzungen wie die Wahrung der Verhältnismässigkeit und die Wahrung der gebotenen Sorgfalt vorliegend nicht erfüllt sind (vergleiche E. 4.4.1.C nachfolgend), weshalb es das Gericht auch deshalb nicht als notwendig erachtet, die gewünschten Zeugen zu befragen, da diese den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen könnten. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind nach dem Gesagten abzuweisen.

3. Sachverhalt Vorliegend ist der dem Strafbefehl vom 7. Juni 2022 zugrundeliegende Sachverhalt (act. 8 StA) unbestritten und aufgrund der vorhandenen Verfahrensakten rechtsgenüglich erstellt. Der Beschuldigte hat am 23. April 2022, ca. 21:15 Uhr, mit einem Ambulanzfahrzeug, Kontrollschilder XY.____, im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes eine Überführungsfahrt von Pisa herkommend durch den Gotthardstrassentunnel in Fahrtrichtung Nord durchgeführt. Vor dem Südportal des Gotthardstrassentunnels, Abschnitt S 74.02, Gemeindegebiet Airolo, überholte er mindestens zwei Fahrzeuge über die doppelte Sicherheitslinie. Im Gotthardstrassentunnel überholte der Beschuldigte weiter im Abschnitt S 58.01, Gemeindegebiet Andermatt, und im Abschnitt N 14.02, Gemeindegebiet Göschenen, trotz geltendem Überholverbot und Lichtsignal zwei Fahrzeuge beziehungsweise ein weiteres Fahrzeug über die doppelte Sicherheitslinie. Beim Ambulanzfahrzeug war bei jedem Überholmanöver das Blaulicht und das Wechselklanghorn eingeschaltet. Die vom Beschuldigten transportierte Patientin hat unbestrittenermassen die folgenden Verletzungen aufgewiesen: Fraktur des Beckenrings, Oberschenkelhalsfraktur, Schlüsselbeinbruch sowie Gesichtsverletzungen. Ob es sich bei dieser Überführungsfahrt um eine eigentliche Dringlichkeitsfahrt handelt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung (vergleiche nachfolgend E. 4.4.1.B).

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Vorinstanz Die Vorinstanz sah den objektiven sowie subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt an (E. 4.1.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Durch das Befahren der Gegenfahrbahn im Gotthardstrassentunnel bei engen Platzverhältnissen mit Gegenverkehr und ohne Pannenstreifen sowie erhöhtem Risiko von Fehl- und Überreaktionen anderer Fahrzeuglenker sei von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Bereits ein Unfall mit geringer Intensität könne im Gotthardstrassentunnel zu einer Gefährdung einer grossen Anzahl von Menschen führen. Ein Fahrzeugbrand könne zu Rauchentwicklungen und damit zu Beeinträchtigung der Sicht führen wie auch zu Rauchvergiftungen oder gar einer Massenpanik der Verkehrsteilnehmer. Es bestehe somit eine weitaus höhere Gefahr als auf einer gewöhnlichen Autostrasse oder einer Strasse mit Gegenverkehr. Das Risiko könne durch Ankündigung mittels besonderer Warnsignale nicht ausgeschlossen werden. Das Überholverbot sei deshalb auch dreifach signalisiert, mittels doppelter Sicherheitslinie, mit in regelmässigen Abständen angebrachten Rotlichtern auf der Gegenfahrbahn sowie Überholverbotstafeln. Ausserdem bestünden zusätzlich Reflektoren/Markierknöpfe zwischen den Sicherheitslinien, welche beim Überfahren rütteln würden und den Fahrer von einem Befahren der Gegenfahrbahn warnen beziehungsweise abhalten sollten. Der Beschuldigte habe aus krass pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder keine Rücksicht darauf genommen, dass er mit seiner Fahrweise eine besondere

Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Der Beschuldigte habe somit fahrlässig gehandelt. Der Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 StGB als lex specialis zu den allgemeinen Rechtfertigungsgründen des Strafgesetzbuches (Art. 14 und 17 StGB) könne im vorliegenden Fall aufgrund der nicht dringlichen Fahrt nicht angerufen werden (E. 4.2.2 bis 4.2.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Selbst wenn von einer dringlichen Dienstfahrt ausgegangen würde, habe der Beschuldigte die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt, weshalb eine Berufung auf Art. 100 Ziff. 4 SVG auch deshalb ausscheide. Eine Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB scheide aus demselben Grund der Nichtwahrung der Verhältnismässigkeit ebenfalls aus (E. 4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Notstand nach Art. 17 StGB habe ebenso wenig vorgelegen, da einerseits kein medizinischer Notfall, sondern lediglich eine normale Betreuung vorgelegen habe und andererseits die Interessenabwägung zum Ergebnis führe, dass der Eingriff in die Rechtsgüter der unbeteiligten Dritten nicht verhältnismässig und somit nicht gerechtfertigt gewesen sei (E. 4.2.4 mit Verweis auf E. 4.2.2.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

Ebenso sah die Vorinstanz den objektiven sowie subjektiven Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung des Blaulichts und des Wechselklanghorns gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG als erfüllt an (E. 5.2 mit Verweis auf E. 4.2.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verwendung des Blaulichts sowie des Wechselklanghorns sei nicht angezeigt gewesen, da keine Dringlichkeitsfahrt vorgelegen habe und die Verkehrsregeln hätten eingehalten werden können, ohne dass es zu erheblichen Verzögerungen der Fahrt gekommen wäre. Der Beschuldigte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und fahrlässig gehandelt.

4.2 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren

4.2.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte betont, dass die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung von den konkreten Umständen im Einzelfall abhänge. Sowohl vor dem Südportal des Gotthardstrassentunnels wie auch im Gotthardtunnel selbst habe der Beschuldigte Fahrzeuge überholt und dabei immer darauf geachtet, dass ihm keine Fahrzeuge entgegengekommen seien bzw. kein Gegenverkehr vorgelegen habe, den er dadurch hätte gefährden können. Er habe zu jeder Zeit Rücksicht auf den übrigen Verkehr genommen. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation, in welcher die Überholmanöver durchgeführt worden seien, liege eben gerade keine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Der Beschuldigte habe den gesamten Verkehr und insbesondere die entgegenkommenden Fahrzeuge stets im Blick gehabt und sein eigenes Fahrverhalten angepasst, indem er mit dem Überholmanöver zugewartet habe, bis die Gegenfahrbahn auf weite Sicht frei gewesen sei. Da das Verkehrsaufkommen auf der Gegenfahrbahn nicht als gross bezeichnet werden könne, habe er auch nicht mit allfälligen Fehl- oder Überreaktionen anderer Fahrzeuglenker rechnen müssen. Erst recht nicht, weil er mit Blaulicht und Signalhorn überholt habe und so alle anderen vor ihm fahrenden Lenker entsprechend vorgewarnt habe und sich korrekt verhalten habe.

Die Vorinstanz hätte sodann zu Unrecht keine Dringlichkeitsfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG angenommen. Die maximal zweistündige Besprechung im Spital in Pisa spreche entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gegen eine Dringlichkeit der Fahrt. Es sei nicht um eine Dringlichkeit der Operation an sich, sondern um die Dringlichkeit des Transportes von Pisa nach Hagen in Deutschland gegangen. Dies liege allein schon wegen dem notwendigen Sauerstoff für die Beatmung (intubierte Patientin) auf der Hand. Auch stehe die Wegstrecke von 1151 Kilometern und die Fahrtdauer von 11 bis 12 Stunden nicht einer dringlichen Dienstfahrt entgegen. Bei einem solchen Transport handle es sich bei richtiger Betrachtung ab dem Verlassen des Spitals um eine eigentliche Notfallfahrt, da nur begrenzt Sauerstoff verfügbar sei und dieser dringend und lebensnotwendig für die intubierte und beatmete Patientin sei. Dies sei der Grund, weshalb der Beschuldigte an langsamen Verkehrsstellen wie vorliegend im Gotthardtunnel mit Warnsignalen habe überholen müssen, sofern die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere der Gegenverkehr dies zugelassen habe. Nur so habe der vordefinierte Zeitplan eingehalten werden können. Was die Wahrung der Verhältnismässigkeit anbelange, habe der Beschuldigte nur überholt, wo langsamer Verkehr eine schnelle und zügige Fahrt behindert habe und wo kein Gegenverkehr bestanden habe. Aufgrund der verwendeten Warnsignale habe der Beschuldigte darauf vertrauen dürfen, dass dies keinen Polizeieinsatz nach sich ziehe, welcher die Fahrt verlängere. Dass die Patientin keine bleibenden Schäden oder Nachteile davongetragen habe, sei allein der optimalen Betreuung, der Planung und dem Umstand zu verdanken, dass durch die vielen Überholmanöver genügend Zeit eingespart habe werden können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es sich sehr wohl um eine Dringlichkeitsfahrt gehandelt habe und das Verhalten des Beschuldigten nach Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht strafbar sei. Hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 und 17 StGB verkenne die Vorinstanz wiederum, dass es nicht um die unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Patientin gegangen sei. Die Patientin habe nicht dringend

innert Minuten oder Stunden operiert werden müssen. Die Operation habe sich unter den Voraussetzungen der Beibehaltung des stabilen Zustandes sehr wohl um einige Stunden oder vielleicht sogar ein bis zwei Tage zeitlich und damit auch örtlich verschieben lassen. Einzige Bedingung dafür sei gewesen, dass der Transport mit der notwendigen Eile und Sicherheit habe durchgeführt werden können. Wäre der Transport nicht innert des geplanten Zeitfensters möglich gewesen, wäre Leib und Leben der Patientin in Gefahr geraten. Die Rechtfertigungsgründe seien somit erfüllt.

4.2.2 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen auf das Urteil der Vorinstanz.

4.3 Grobe Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches Überholen

4.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.1.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

4.3.2 Erwägungen des Obergerichts Vorliegend hat der Beschuldigte vor dem Südportal des Gotthardstrassentunnels, im Abschnitt S 74.02, mindestens zwei Fahrzeuge über die doppelte Sicherheitslinie bei markiertem Überholverbot und Rotlicht überholt. Im Gotthardstrassentunnel, im Abschnitt S 58.01 und im Abschnitt N 14.02, überholte der Beschuldigte trotz geltendem Überholverbot und Rotlicht zwei Fahrzeuge beziehungsweise ein weiteres Fahrzeug über die doppelte Sicherheitslinie. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten mit ausführlicher Begründung als mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 SVG sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV bei fahrlässiger Tatbegehung (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (E. 4.1.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Erfüllung des Tatbestandes wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Er kritisiert einzig die Nichtanerkennung eines Rechtfertigungsgrundes. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.3.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht.

4.4 Rechtswidrigkeit Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Bezogen auf Verkehrsdelikte, die von Führern von Dienstfahrzeugen begangen werden, handelt es sich bei Art. 100 Ziff. 4 SVG um eine lex specialis zu den Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und Art. 17 StGB. Hieraus folgt, dass Verkehrsdelikte, die von Führern von Dienstfahrzeugen begangen werden, vorrangig nach Art. 100 Ziff. 4 SVG zu beurteilen sind. Scheidet eine Rechtfertigung über Art.100 Ziff. 4 SVG aus, kann sich eine Rechtfertigung subsidiär über Art. 14 StGB bzw. über Art. 17 StGB ergeben (BGer 6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 4.1; Wolfgang Wohlers, Rechtliche Abklärung im Hinblick auf den Postulatsbericht in Erfüllung des Postulats von Matthias Aebischer (19.4113), erstellt im Auftrag des Bundesamts für Strassen ASTRA, S. 16 f., als Beilage des Berichts des Bundesrats vom 31. März 2021 in Erfüllung des Postulates 19.4113 Aebischer vom 24. September 2019).

4.4.1 Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG A. Anwendbares Recht Am 1. Oktober 2023 trat die revidierte Fassung von Art. 100 Ziff. 4 SVG in Kraft. Mit der Revision wurde die fakultative Strafmilderung («so kann die Strafe gemildert werden») bei einem Führer, der nicht genügend Sorgfalt hat walten lassen oder nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben hat, angepasst. Neu ist eine obligatorische Strafmilderung vorgesehen («so bleibt die Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern»). Es stellt sich somit die Frage des anwendbaren Rechts.

Vorliegend beging der Beschuldigte die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung am 23. April 2022 (vergleiche E. 3 vorstehend) und somit vor Inkrafttreten des revidierten Art. 100 Ziff. 4 SVG. Die Neufassung der Norm stellt gegenüber der älteren Fassung das mildere Gesetz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB dar und ist deswegen rückwirkend auf die Tat anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung begangen worden ist.

B. Grundlagen Nach Art. 100 Ziff. 4 SVG macht sich der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten beim Missachten von Verkehrsregeln oder besonderer Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.

Für eine Berufung auf Art. 100 Ziff. 4 SVG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eine Verkehrsregelverletzung, eine Dienstfahrt, die Dringlichkeit der Dienstfahrt, der Einsatz der besonderen Warnsignale sowie die Wahrung der Verhältnismässigkeit des Vorgehens bzw. die Wahrung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt (Tornike Keshelava/Miro Dangubic, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 39 ff. zu Art. 100). Die Dringlichkeit der Dienstfahrt nach Art. 100 Ziff. 4 SVG wird ihrerseits durch die gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 und Art. 97 VRV sowie Art. 220 Abs. 1 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) erlassenen Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn mit integriertem Merkblatt zu deren Verwendung (nachfolgend: UVEK- Weisung respektive Merkblatt) konkretisiert. Bei diesem Merkblatt handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung und somit nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinne. Als solche soll sie jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Gerichten bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht soll nicht ohne triftigen Grund davon abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Keshelava/Dangubic, a.a.O., N. 39 zu Art. 100). Das Merkblatt findet in der Praxis ebenfalls regen Gebrauch als Auslegungshilfe (BGE 113 IV 126 E. 2d; BGer 6B_1006/2013 vom 25.09.2014 E. 3.4; BGer 6B_738/2012 vom 18.7.2013 E. 2.3.2; BGer 1C_548/2011 vom 21.08.2012 E. 4). Als dringlich gelten gemäss diesem Merkblatt Dienstfahrten im Ernstfall, sogenannte Notfallfahrten, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen (Merkblatt, Ziff. 1; BGer 6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 4.4.1; BGer

6B_689/2012 vom 03.04.2013 E. 2.3). Diese Sichtweise drängt sich insbesondere aufgrund des nicht unerheblichen Gefahrenpotenzials auf, welches durch die Dringlichkeitsfahrt regelmässig geschaffen wird (Eliane Welte, Dringliche Dienstfahrten und Via Sicura, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 16 ff., S. 19). Im Fall der Rettung von Menschenleben wird nicht unmittelbare Lebensgefahr verlangt (BGE 113 IV 126 E. 2c; Eliane Welte, Dringliche Dienstfahrten und Via Sicura, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 16 ff., S. 19). Entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können (BGer 6B_288/2009 vom 13.08.2009 E. 3.4; Merkblatt, Ziff. 1). Die Verkehrslage muss dabei so ungünstig sein, dass ohne Abweichen von den Verkehrsregeln bzw. ohne Beanspruchung des besonderen Vortritts eine erhebliche Einsatzverzögerung in Kauf genommen werden müsste (Merkblatt, Ziff. 1; BGer 6B_1006/2013 vom 25.09.2014 E. 3.4). Für die Beurteilung der Dringlichkeit der Dienstfahrt ist die ex-ante-Sicht massgeblich: Fahrzeugführer dürfen und müssen auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihnen im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet (Merkblatt, Ziff. 1). Selbst dann, wenn man grundsätzlich auf eine objektive Sichtweise abstellen wollte, wäre der hiervon abweichende individuelle Erkenntnisstand des Täters jedenfalls über Art. 13 StGB verbindlich. Handelt der Täter demgemäss in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Auch wenn in der Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt, muss das regelwidrige Verhalten, wie es für alle Rechtfertigungssituationen gilt, verhältnismässig sein (BGer 6S.162/2003 vom 04.08.2003 helava/Dangubic, a.a.O., N. 55-56 zu Art. 100; Eliane Welte, Dringliche Dienstfahrten und Via Sicura, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 16 ff., S. 9). Das Vorgehen des Führers des Einsatzfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt muss zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein, während das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen müssen. Letzteres erfordert im Konkreten eine Abwägung zwischen den Risiken, denen die Besatzung des Einsatzfahrzeugs und die

anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Verkehrsregelverletzung ausgesetzt werden, und dem zu schützenden Rechtsgut (BGer 6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 4.4.2). Das Ausmass des Risikos wird wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Dringlichkeitsfahrt stattfindet, wie die Verkehrssituation sowie Strassen- und Witterungsverhältnisse.

C. Erwägungen Obergericht Vorliegend wurde das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung, einer Dienstfahrt sowie der Einsatz der besonderen Warnsignale festgestellt. Es kann auf das vorstehend ausgeführte sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vergleiche E. 4.3.2 vorstehend sowie E. 4.2.2.1 und

4.2.2.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Umstritten und zu prüfen ist hingegen die Frage der Dringlichkeit der Dienstfahrt sowie die Wahrung der Verhältnismässigkeit bzw. die den Umständen entsprechende Sorgfalt.

Im Zusammenhang mit der Frage der Dringlichkeit der Dienstfahrt ist zunächst der Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes vom 23. April 2022 (act. 2 StA) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Diesem zufolge sollte die Patientin am 23. April 2022 um 16.00 Uhr im Krankenhaus Santa Chiara Hospital in Pisa, Italien, entgegengenommen werden und nach einer Wegstrecke von 1151 Kilometern in Hagen, Deutschland, ins Evangelische Krankenhaus Hagen-Haspe eingeliefert werden. Gemäss explizitem Hinweis soll die «Benutzung von Sonder / Wegrecht nur nach Rücksprache mit der Disposition» erfolgen. Dieser Hinweis ist wohl dahingehend zu verstehen, dass eine Benutzung der Warnsignale als Sonderzeichen wie auch die Geltendmachung des Vortrittsrechts entgegen den geltenden Verkehrsregeln nicht ohne Rücksprache mit der Zentrale erfolgen soll, der Fahrer sich mit anderen Worten ganz normal an die Verkehrsregeln zu halten hat. Der Auftrag spricht klar gegen eine Dringlichkeit der Dienstfahrt.

Des Weiteren sind die Aussagen des Beschuldigten nachfolgend näher zu begutachten. Gemäss der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten vom 21. August 2023 habe er die instabile und kreislaufbelastete Patientin am 23. April 2022 nach zweistündiger Beratung mit dem behandelnden Arzt im Krankenhaus vor Ort übernommen (act. 28 StA, S. 3). Dieser Beschluss der Verlegung der Patientin sei nicht zuletzt aufgrund des Wunsches der Patientin selbst gefasst worden, in ihrem Heimatkrankenhaus operiert zu werden (act. 28 StA, S. 3). Die Patientin wurde vor der Abfahrt medikamentös eingestellt und während der Fahrt weiter behandelt (act. 28 StA, S. 5). Die Patientin habe während der Fahrt vier Liter Sauerstoff pro Minute benötigt, wobei auf den letzten drei Fahrstunden die Sauerstoffabgabe auf zwei Liter habe reduziert werden müssen, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn ihn die Polizei nicht über zwei Stunden festgehalten hätte (act. 28 StA, S. 5). Die Fahrt durch Italien sei reibungslos und störungsfrei verlaufen, die Patientin habe gut versorgt und stabilisiert werden können (act. 28 StA,

S. 4). Auf dem Weg in Richtung Gotthardtunnel seien sie dann auf längere Staus aufgefahren, weshalb er sich entschieden habe mit Sondersignal weiterzufahren, um der Patientin auf dem ohnehin langen Weg keine weitere Zeitverzögerung und Medikamentenabgabe zumuten zu müssen (act. 28 StA, S. 4). Der Beschuldigte widersprach dem Vorhalt, dass es sich nicht um eine Notfallfahrt gehandelt habe. Es habe sich um eine Patientenverlegung gehandelt, wie diese tagtäglich durchgeführt würden (act. 28 StA, S. 6). Die Patienten hätten immer das Recht, in ein heimatnahes Wunschkrankenhaus überführt zu werden (act. 28 StA, S. 6). Der Beschuldigte sieht die Dringlichkeit der Dienstfahrt in der langen Wegstrecke und der Versorgung der Patientin (act. 28 StA, S. 7). Aufgrund des erteilten Auftrages wäre es gemäss dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, die Patientin während der Polizeikontrolle in ein anderes nahegelegenes Krankenhaus zu überführen (act. 28 StA, S. 7). Die Patientin habe lediglich ins Zielkrankenhaus überführt werden dürfen (act. 28 StA, S. 7).

Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 6. Februar 2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Ärzte im Spital in Pisa zum Entschluss gekommen seien, dass eine Verlegung der Patientin in ihr Wunschspital in Deutschland machbar sei, wenn die Fahrtdauer rund 11 bis 12 Stunden betrage (act. 00.01 LG, Frage 36, 37). Bei Überschreitung des Zeitplanes hätte der Sauerstoff knapp werden können, die Medikamente hingegen wären nicht ausgegangen (act. 00.01 LG, Frage 38). Wenn alle Stricke reissen, hätte man auf der Fahrt anhalten und die Sauerstoffflasche austauschen müssen wie dies auch bei überlangen Fahrten jeweils der Fall sei (act. 00.01 LG, Frage 39). Er habe die Patientin nicht in ein nahegelegenes Krankenhaus bringen dürfen, es sei denn, es hätte ein richtiger medizinischer Notfall vorgelegen (act. 00.01 LG, Frage 45, 46). Vorliegend habe es sich nicht um einen richtigen medizinischen Notfall gehandelt, sondern um eine ganz normale Betreuung (act. 00.01 LG, Frage 47).

Nach dem Gesagten erhellt, dass eine Dringlichkeit der Dienstfahrt im Sinne der vorstehend zitierten Definition in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4.2.2.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) nicht vorgelegen hat. Eine sogenannte Notfallfahrt liegt vor, wenn es darauf ankommt, Menschenleben zu retten. Entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können. Die vorliegenden Umstände sprechen gegen die Dringlichkeit der Dienstfahrt. Insbesondere die zweistündige Besprechung im Spital in Pisa Italien über die Möglichkeit der Verlegung der Patientin in ein anderes Krankenhaus nach Deutschland, die Inkaufnahme einer 11 bis 12-stündigen Fahrt nach Deutschland über eine Wegstrecke von 1151 Kilometern, wobei an verschiedensten Stellen mit Stau zu rechnen war. Auch das Motiv der Verlegung, welches offenbar nicht medizinisch bedingt war, sondern dem (verständlichen) Wunsch der Patientin entsprach (allenfalls aus versicherungsbedingten finanziellen Gründen), der Auftrag des Beschuldigten, welcher eine Benutzung von «Sonder-/ Wegrechten» nur nach Rück- sprache mit der Disposition zulässt, sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach kein richtiger medizinischen Notfall vorgelegen hat. Es habe sich um eine ganz normale Betreuung gehandelt habe, weshalb eine Überführung in ein nahegelegenes Krankenhaus nicht möglich gewesen wäre, widerlegen die Dringlichkeit. Zwar sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass das Bundesgericht eine Dienstfahrt im Falle der Rettung von Menschenleben sogar dann als dringlich erachtet, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht (BGE 113 IV 126 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat aber nicht nur keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden, es handelte sich vielmehr überhaupt nicht um eine Fahrt zur Rettung der Patientin, sondern um eine Verlegung in ein anderes Spital zur Durchführung der Operation, welche die Patientin wahlweise lieber in ihrem Heimatland Deutschland vornehmen lassen wollte. Der Beschuldigte selbst sieht die Dringlichkeit nicht im sich kritisch verschlechternden Gesundheitszustand der Patientin, sondern darin, dass der Sauerstoff auf der langen Fahrt hätte ausgehen können. Beim Eintreffen dieses potenziellen Szenarios, hätte der Beschuldigte gemäss

eigenen Aussagen anhalten und die Sauerstoffflasche austauschen müssen wie dies auch bei überlangen Fahrten geschieht. Von gefährdeten Rechtsgütern, bei welchen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken, ist somit nicht auszugehen. Deshalb ist die Dringlichkeit der Fahrt auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Nach dem Gesagten ist objektiv nicht von einer dringlichen Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG auszugehen. Selbst wenn objektiv davon ausgegangen wird, dass die Dienstfahrt nicht dringlich war und gemäss Art. 13 StGB auf den vom Beschuldigten angenommenen Sachverhalt abgestellt wird, gelangt man zum selben Ergebnis. Der Beschuldigte ging im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass die Patientin in Lebensgefahr schwebt bzw., dass selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken könnten. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen hat sich der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass kein richtiger medizinischen Notfall vorgelegen habe, es sich vielmehr um eine ganz normale Betreuung gehandelt habe.

Im Ergebnis scheitert die Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG aufgrund der fehlenden Dringlichkeit der Dienstfahrt. Im Nachfolgenden wird zusätzlich aufgezeigt, dass sich der Beschuldigte selbst bei Annahme einer dringlichen Dienstfahrt, aufgrund der fehlenden Wahrung der Verhältnismässigkeit, nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen könnte. Denn von Fahrzeugführern wird weiter verlangt, während einer dringlichen Dienstfahrt die Sorgfalt walten zu lassen, die nach den Umständen erforderlich ist. Mit der über dieses Merkmal erfolgenden Inbezugnahme des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten besondere Gefahren für die Verkehrsteilnehmenden erzeugt, die nach den allgemeinen Regeln Vorrang hätten. Diese besondere Gefahrenlage haben die Führer eines Dienstfahrzeuges durch besondere Sorgfalt zu kompensieren. Das Vorgehen des Führers des Einsatzfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt muss mithin zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen. Letzteres erfordert im Konkreten eine Abwägung zwischen den Risiken, wobei das Ausmass des Risikos wesentlich durch die Umstände bestimmt werden, unter denen die Dringlichkeitsfahrt stattfindet, wie die Verkehrssituation sowie Strassen- und Witterungsverhältnisse.

Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Uri vom 12. Mai 2022 war es zum Zeitpunkt der Widerhandlung Nacht, die Strasse war nass und die Sicht aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt (act. 2 StA). Das Verkehrsaufkommen war in Fahrtrichtung Nord stark (Staubildung auf einer Länge von ca. drei Kilometern in Airolo vor der Einfahrt zum Gotthard-Strassentunnel) und in Fahrtrichtung Süd mässig (act. 2 StA). Die Verkehrslage mit Staubildung auf einer Länge von ca. drei Kilometern kann dabei nicht als derart ungünstig angesehen werden, dass ohne Abweichen von den Verkehrsregeln bzw. ohne Beanspruchung des besonderen Vortritts eine erhebliche Einsatzverzögerung hätte in Kauf genommen werden müssen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass mit einer Fahrt von 11 oder 12 Stunden gerechnet wurde, gewisse Verzögerungen also bereits einberechnet wurden und es somit ohne Beanspruchung des Vortrittsrechts nicht zu erheblichen Einsatzverzögerung gekommen wäre. Ohnehin kann die Fahrt über eine solch lange Distanz aufgrund von unvorhergesehenen Verkehrslagen nicht auf die Minute genau berechnet werden. Der Beschuldigte hat sich selbst dahingehend geäussert, dass an gewissen Stellen immer mit Stau zu rechnen war (act. 00.01 LG, Frage 34) und somit gewisse Verzögerungen in Kauf genommen wurden. Ausserdem hat das Abweichen von den Verkehrsregeln durch den Beschuldigten vorliegend gerade zu erheblichen Einsatzverzögerungen geführt und nicht zu Zeiteinsparungen, da er aufgrund des regelwidrigen Verhaltens von der Polizei über zwei Stunden angehalten wurde.

Im vorliegenden Fall barg die betreffende Strecke erhebliches Gefahrenpotenzial in Form von schmalen Platzverhältnissen im Gotthardstrassentunnel auf rund 17 Kilometern mit Gegenverkehr und ohne Pannenstreifen (vergleiche hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.1.3 sowie E. 4.2.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der monotonen und gerade verlaufenden Strecke, der Dunkelheit sowie seiner Enge erfordert das Befahren des Tunnels von allen Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie eine besondere Achtsamkeit und Rücksicht gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern, insbesondere abends und in der Nacht wie im vorliegenden Fall. Bereits kleine Fehlmanipulationen beim Lenken eines Fahrzeugs können zu schweren Unfällen und zu einer Gefährdung einer grossen Anzahl von Menschen führen, besteht doch zwischen Tunnelwand und Gegenverkehr nur sehr wenig Spielraum für allfällige Korrekturmassnahmen und Gegenlenken. Auch vor dem Gotthardstrassentunnel bestand aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse bei Nacht und nasser Fahrbahn und stockendem Verkehr bzw. Stau ein grosses

Gefahrenpotential. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Missachten des Verbots des Befahrens der Gegenfahrbahn vor und im Gotthardstrassentunnel eine weitaus höhere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, als dies beispielsweise auf einer gewöhnlichen Autostrasse oder einer Strasse mit Gegenverkehr ausserorts der Fall wäre. Unter den gegebenen Umständen ist besondere Vorsicht walten zu lassen. Vorliegend hat der Beschuldigte gewichtige Verkehrsregeln, namentlich das Überholverbot, mehrfach missachtet, welches dreifach signalisiert war; mittels doppelter Sicherheitslinie, mit in regelmässigen Abständen angebrachten Rotlichtern auf der Gegenfahrbahn sowie Überholverbotstafeln. Ausserdem bestanden zusätzlich Reflektoren/Markierknöpfe zwischen den Sicherheitslinien, welche beim Überfahren rütteln und den Fahrer von einem Befahren der Gegenfahrbahn warnen beziehungsweise abhalten sollen. Die Markierungen waren damit sowohl deutlich gekennzeichnet als auch sensorisch wahrnehmbar. Je gewichtiger die zu wahrende Verkehrsregel, je höher sollte auch der Sorgfaltsmassstab angelegt werden.

Der Beschuldigte hatte den Auftrag, die Patientin von Italien nach Deutschland zu überführen, wobei aufgrund des vorliegenden Gesundheitszustandes von einem schnellstmöglichen Transport auszugehen war. Das Handlungsziel war indessen nicht das Leben der Patientin zu retten – es bestand keine unmittelbare Lebensgefahr–, sondern Zeit einzusparen, um sie für die anstehenden Operationen zeitnah in ihr Wahlkrankenhaus nach Deutschland zu überführen. Mithin bestand das Ziel darin, die Fahrtdauer zu verkürzen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die obigen Erwägungen verwiesen. Durch die mehrfachen Überholmanöver erreichte der Beschuldigte sein Ziel jedoch nicht schneller, da die Verkehrsregelverletzungen einen Polizeieinsatz nach sich zogen, wodurch es zu grösseren Verzögerungen kam. Die durch die Überholmanöver eingesparte Zeit dürfte ohnehin äusserst gering ausgefallen sein, denn es herrschte stockender Kolonnenverkehr bzw. Stau, weshalb nach den Überholmanövern keine freie Fahrt möglich war. Das Verhalten kann nicht als geeignet beurteilt werden und war insbesondere im Verhältnis zum angestrebten Ziel – schneller nach Deutschland zu gelange – in keinem Verhältnis. Der Beschuldigte hat eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Besatzung des Einsatzfahrzeugs und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass der Beschwerdeführer ein speziell ausgebildeter Autolenker mit langjähriger Berufserfahrung ist, er die Warnsignale verwendete, um für die Verkehrsteilnehmer von Weitem erkennbar zu sein und das Verkehrsaufkommen zum fraglichen Zeitpunkt zumindest auf der Gegenfahrbahn bzw. seiner Überholspur eher mässig war. Insbesondere die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung im Gotthardstrassentunnel lässt einen besonders hohen Gefahrengrad der hier zu beurteilenden Tat erkennen. Eine konkrete Gefährdung liegt jedoch nicht vor.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass das mehrfache Überholen in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck stand und der Beschuldigte die gebotene

Sorgfalt nicht hat walten lassen. Das regelwidrige Verhalten des Beschuldigten erweist sich somit auch nicht als verhältnismässig.

4.4.2 Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB Kann sich der betroffene Lenker eines Dienstfahrzeuges – insbesondere mangels dringlicher Notstandsfahrt – nicht erfolgreich auf Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen, steht ihm immer noch offen, den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB, also eine gesetzlich erlaubte Handlung, geltend zu machen. Sollte die Anwendung des Art. 100 Ziff. 4 SVG daran scheitern, dass der Fahrzeuglenker die Verhältnismässigkeit nicht hat walten lassen, muss eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB ebenfalls scheitern. Das Vorgehen hat mit anderen Worten zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3;6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 4.4.2). Wie vorstehend bereits ausgeführt, steht das gewählte Mittel vorliegend in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck (vergleiche E. 4.4.1). Der Schluss auf die Unverhältnismässigkeit liegt auch deshalb nahe, weil die vom Beschuldigten für die übrigen Verkehrsteilnehmer bewirkte Gefahr deutlich höher war als die Gefahr für die Patientin. Eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB fällt somit ausser Betracht.

Auch soweit sich der Beschuldigte auf Rechtsirrtum beruft, ist seiner Berufung kein Erfolg beschieden. Sein Vorbringen, er sei sicher gewesen, gestützt auf Art. 14 StGB und seinen Auftrag (act. 2 StA) korrekt vorgegangen zu sein, erscheint als blosse Schutzbehauptung. So ist wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte trotz explizitem Hinweis, wonach die «Benutzung von Sonder / Wegrecht nur nach Rücksprache mit der Disposition» erfolgen soll und seinen eigenen Aussagen, wonach kein richtiger medizinischer Notfall vorgelegen hat, überzeugt gewesen ist, vorschriftsgemäss zu handeln.

4.4.3 Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB Sodann ist der Rechtfertigungsgrund des Notstandes gemäss Art. 17 StGB zu prüfen. Eine Rechtfertigung nach Art. 17 StGB setzt zweierlei voraus: Es muss zum einen eine unmittelbare nicht anders abwendbare Gefahr für ein eigenes Rechtsgut des Notstandstäters oder einer dritten Person bestehen und der Notstandstäter muss handeln, um höherwertige Interessen zu wahren. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein – dies bedeutet, dass absolute Subsidiarität gewahrt werden muss, und die Interessenabwägung zum Ergebnis führen muss, dass die in Frage stehenden Interessen deutlich überwiegen (Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich, in Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N. 16–17 zu Art. 17).

Im vorliegenden Fall hat keine unmittelbare Lebensgefahr der Patientin bestanden. Wäre der Sauerstoff auf der Fahrt knapp geworden, hätte die Sauerstoffflasche ausgetauscht werden können. Eine unmittelbare nicht anders abwendbare Gefahr liegt somit nicht vor. Wie vorstehend bereits ausgeführt, steht das gewählte Mittel ausserdem in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck (vergleiche E. 4.4.1). Demgemäss fehlt es auch an der Handlung zur Wahrung von deutlich überwiegenden Interessen. Eine Rechtfertigung nach Art. 17 StGB fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Aus denselben Überlegungen ist auch der Schuldausschlussgrund nach Art. 18 StGB nicht erfüllt.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass objektiv kein Notstand vorlag, wäre wiederum der Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich dem Beschuldigten zur Zeit seines Handelns darstellte (vergleiche Art. 13 StGB). Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (E. 4.4.2) liegt auch hier kein Fall von Art. 13 Abs. 1 StGB vor, da der Beschuldigte selbst davon ausging, dass kein richtiger medizinischer Notfall vorlag.

4.5 Verwenden von Warnsignalen bei nicht dringlicher Dienstfahrt

4.5.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Warnsignalen bei nicht dringlicher Dienstfahrt gemäss Art. 16 Abs. 3 VRV sowie gemäss dem Merkblatt (vergleiche E. 4.4.1.B vorstehend) kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.1 mit Verweis auf E. 4.2.2.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB).

4.5.2 Erwägungen des Obergerichts Vorliegend hatte der Beschuldigte bei jedem Überholmanöver (vergleiche hierzu E. 4.3.2 vorstehend) des Ambulanzfahrzeuges das Blaulicht und das Wechselklanghorn eingeschaltet. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als missbräuchliche Verwendung des Blaulichts und Wechselklanghorns nach Art. 16 Abs. 3 VRV bei fahrlässiger Tatbegehung (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB), da keine Dringlichkeitsfahrt vorlag und die Verkehrsregeln hätten eingehalten werden können, ohne erhebliche Verzögerungen in Kauf zu nehmen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Von einer vorsätzlichen missbräuchlichen Verwendung der Warnsignale durch den Beschuldigten ist nicht auszugehen, hingegen von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht und damit von Fahrlässigkeit.

4.5.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen missbräuchlichen Verwendung des Blaulichts und Wechselklanghorns nach Art. 16 Abs. 3 VRV strafbar gemacht.

5. Strafzumessung

5.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die schuldangemessene Strafe von 100 Tagessätzen in Form einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre sowie einer Busse in der Höhe von CHF 900.00 (davon Verbindungsbusse von CHF 600.00; 10 Tageseinheiten x CHF 60.00 Grundtagessatz) verurteilt (E. 6.2.1.1 bis 6.2.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sie führte aus, auch wenn nicht für jedes einzelne Überholmanöver eine separate Strafzumessung erfolge, so falle die Anzahl von insgesamt drei ausgeführten Überholmanövern unter Anwendung des Asperationsprinzips strafschärfend ins Gewicht (E. 6.2.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies gilt es nachfolgend zu berücksichtigen.

5.2 Grundlagen Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ausländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 134 zu Art. 47), sofern sie den Grundsätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_258/2015 vom 26.10.2015 E. 1.2.1) und sie auch noch berücksichtigt werden dürften, wenn sie in der Schweiz verhängt worden wären (BGE 135 IV 87 E. 2.3. f.).

5.3 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte ist wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen missbräuchlicher Verwendung des Blaulichts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 VRV zu bestrafen. Die Strafdrohung der groben Verkehrsregelverletzung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz (E. 6.2.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) die Geldstrafe als angemessen Sanktion. Die missbräuchliche Verwendung des Blaulichts wird einzig mit Busse bestraft (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 VRV), weshalb sich eine Festlegung der Strafart erübrigt. Da Geldstrafen und Bussen keine gleichartigen Strafen sind, kann keine Gesamtstrafe gebildet werden (vergleiche Art. 49 Abs. 1 StGB).

5.4 Tatkomponenten grobe Verkehrsregelverletzung

5.4.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt der Widerhandlung Nacht war, die Strasse nass und die Sicht aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt. Der Beschuldigte überholte vor sowie im Gotthardstrassentunnel bei engen Platzverhältnissen mit Gegenverkehr und ohne Pannenstreifen. Das Verkehrsaufkommen war in Fahrtrichtung Nord stark (Staubildung auf einer

Länge von ca. 3 km in Airolo vor der Einfahrt zum Gotthard-Strassentunnel) und in Fahrtrichtung Süd – also auf der Gegenfahrbahn (Überholspur) – mässig. Bei den vorliegenden Strassenverhältnissen ist mit dem erhöhten Risiko von Fehl- und Überreaktionen von anderen Fahrzeuglenkern zu rechnen. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren somit alles andere als gut, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ausserdem fällt die mehrfache Tatbegehung erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte überholte mindestens zwei Fahrzeuge über die doppelte Sicherheitslinie vor dem Gotthardstrassentunnel und zwei Fahrzeuge beziehungsweise ein weiteres Fahrzeug über die doppelte Sicherheitslinie im Gotthardstrassentunnel. Durch die waghalsigen Überholmanöver und die Missachtung diverser Lichtsignale und Markierungen, unter anderem die doppelte Sicherheitslinie, schaffte der Beschuldigte ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Durch dieses Manöver hat der Beschuldigte zwar eine erhöhte abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als schwer anzusehen.

5.4.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Er hat seine Sorgfaltspflichten pflichtwidrig nicht genügend beachtet. Dies relativiert die subjektive Tatschwere leicht. Ausserdem handelte der Beschuldigte mit dem Ziel die Fahrtzeit für die Patientin zu verkürzen und somit aus achtenswerten Beweggründen, was sich ebenso leicht verschuldensmindern auswirkt. Allerdings wäre es ein Leichtes gewesen, sich an die Verkehrsregeln zu halten, da keine Notlage vorlag. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die Zeitersparnis durch die Überholmanöver ist ausserdem nur minim ins Gewicht gefallen. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die Verkehrsregeln einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich unter diesen Umständen leicht verschuldensmindernd aus.

5.4.3 Einsatzstrafe Innerhalb des Strafrahmens ist somit aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Das Obergericht erachtet eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

5.5 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist nicht verheiratet und hat erwachsene Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Zum Tatzeitpunkt verfügte der Beschuldigte weder im Schweizerischen Strafregister noch im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland über Eintragungen (act. 5.1 und act. 5.2), was neutral zu werten ist. Hingegen besteht eine Eintragung im deutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 6.1). Der Beschuldigte hat nach der vorliegend zu beurteilenden Tat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften – nach Abzug der Toleranz – um 42 km/h überschritten. Dabei handelt es sich nach deutschem Recht um eine Übertretung beziehungsweise um eine fahrerlaubnisrechtliche Massnahme, welche nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Uri im Rahmen der Strafzumessung als Teil der Täterkomponenten Berücksichtigung finden kann (Urteil Obergericht Uri OG S 23 12 vom 26.11.2025 E. 3.3). Das Nachtatverhalten wird somit als Vorbelastung leicht straferhöhend miteinbezogen, da dies eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten manifestiert.

Die Vorinstanz erwog, dass sich der Beschuldigte kooperationsbereit zeigte (E. 6.2.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Geständnis liegt hingegen nicht vor. Die fehlende Einsicht des Beschuldigten wertet die Vorinstanz leicht straferhöhend (E. 6.2.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er wieder genau so handeln würde (act. 00.00 LG, Frage 49). Diese Aussage, wonach der Beschuldigte wiederum genauso handeln würde, wertet das Gericht als Missachtung der Gesetzeslage und der möglichen Risiken, welche eine leichte Straferhöhung im konkreten Fall rechtfertigt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Insgesamt sind die Täterkomponenten als leicht straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb sich eine Erhöhung der Strafe um 10 Strafeinheiten rechtfertigt.

5.6 Konkretes Strafmass Das Obergericht erachtet eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils als schuldangemessen.

5.7 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB in fine). Für weitergehende theoretische Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 6.2.1.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Bei einem Nettoeinkommen von monatlich Euro 2’500.00 – gemäss aktuellem Umrechnungskurs entsprechend ca. CHF 2'290.00 (Stand: Mai 2026) – ohne Unterstützungspflichten und dem Pauschalabzug von 20 Prozent beläuft sich der angemessene Tagessatz auf gerundet CHF 60.00.

5.8 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 6.2.1.3 bis 6.2.1.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

5.9 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen das eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Obergrenze beträgt 20 Prozent der schuldangemessenen Strafe (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es vorliegend aufgrund von spezialpräventiven Überlegungen angezeigt, die bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen (E. 6.2.1.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vorliegend beträgt die schuldangemessene Strafe 100 Tagessätze. Die Verbindungsbusse darf somit maximal 20 Tagessätze betragen. Aufgrund des eher mittleren Verschuldens des Beschuldigten (vergleiche E. 5.4.3 vorstehend) erscheint es nicht angezeigt, die maximal zulässige Verbindungsbusse auszusprechen. Die von der Vorinstanz festgelegte Verbindungsbusse von 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Dementsprechend wird die Verbindungsbusse unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vergleiche hierzu E. 5.7 vorstehend) von CHF 600.00 (10 Tagessätze à CHF 60.00) bestätigt.

Dem Beschuldigten wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle eine Kaution in Höhe von CHF 500.00 abgenommen (act. 4 StA). Diese ist mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 100.00 der Verbindungsbusse zu bezahlen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

5.10 Verwenden der Warnsignale bei nicht dringlicher Dienstfahrt Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.2.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sodann gilt das vorstehend ausgeführte zu den Tatkomponenten der grobe Verkehrsregelverletzung – insbesondere zu den Strassenverhältnissen und der fahrlässigen Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen – analog (E. 5.4). Das Obergericht erachtet eine Busse von CHF 300.00 als angemessen.

5.11 Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 60.00 – wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird – sowie zu einer Busse von CHF 900.00 (davon CHF 600.00 Verbindungsbusse) verurteilt. Die Kaution in der Höhe von CHF 500.00 wird mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse verrechnet. Der Beschuldigte hat noch CHF 400.00 der Busse (davon CHF 100.00 Verbindungsbusse) – unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage – zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Verfahrenskosten

6.1.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

6.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'690.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten.

6.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Kosten gehen zu Lasten des mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten.

6.2 Entschädigung des Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7. Verfügungen

7.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 2. September 2022 ersuchte das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafurteils (act. 2000 StA). Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt.

7.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.____ ist schuldig

a. der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen vor und im Gotthardstrassentunnel, begangen am 23. April 2022, ca. 21:15 Uhr, im Gotthardstrassentunnel unter anderem auf den Gemeindegebieten von Andermatt und Göschenen in Fahrtrichtung Nord;

b. der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung der Warnsignale, begangen am 23. April 2022, ca. 21:15 Uhr, vor und im Gotthardstrassentunnel unter anderem auf den Gemeindegebieten von Andermatt und Göschenen in Fahrtrichtung Nord.

3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel

27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG 26 Abs. 1, 73 Abs. 6 lit. a SSV 16 Abs. 3, 96 VRV

bestraft mit:

- Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 60.00, bedingt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- Busse von CHF 900.00 (davon CHF 600.00 Verbindungsbusse). Die ausgesprochene Busse ist mit der hinterlegten Kaution von CHF 500.00 zu verrechnen. A.____ hat somit noch CHF 400.00 der Busse (davon CHF 100.00 Verbindungsbusse) zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

CHF 2’690.00 Kosten Vorinstanz CHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal CHF 4’790.00 Total,

hat A.____ zu tragen.

5. Eröffnung

  • Beschuldigter/Berufungskläger, verteidigt durch RA lic. iur. Reto Ineichen

  • Berufungsbeklagte

Mitteilung

  • Vorinstanz

  • Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • Sicherheitsdirektion Uri, Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, Gotthardstrasse 77, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

  • Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

Altdorf, 13. Mai 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 22. April 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 2, Art. 13, Art. 14, Art. 17, Art. 18, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 49, Art. 100, Art. 106 und Art. 333 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 8, Art. 16, Art. 26, Art. 27, Art. 34, Art. 90, Art. 100 und Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 16, Art. 96 und Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Signalisationsverordnung, Art. 26 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Art. 220 — gelesen in der Fassung vom 30. April 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.