Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG S 26 5

2026_OG S 26 5. Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz.

Rubrum

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung

OG S 26 5 V e r f ü g u n g v om 2 4 . J u n i 2 0 2 6

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Serena Simmen

Verfahrensbeteiligte A.____,

Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

Gegenstand Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz

(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 25 80] vom 18. Februar 2026)

Erwägungen

1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2. Am 25. Februar 2026 meldete A.____ gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 18. Februar 2026 Berufung an (act. 4.1). Am 11. Juni 2026 wurde die Berufungsanmeldung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen (act. 2.1). Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 18. Februar 2026 (PSA 25 80) in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht verfügt:

1. Das Berufungsverfahren S 26 5 wird zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung als erledigt abgeschrieben.

Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 18. Februar 2026 (PSA 25 80) wird rechtskräftig.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.

4. Eröffnung

  • Beschuldigter/Berufungskläger

  • Berufungsbeklagte

Mitteilung - Vorinstanz

Altdorf, 24. Juni 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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