Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG V 23 10

2023_OG V 23 10. Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung B EU / EFTA / Wegweisung

Rubrum

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung

OG V 23 10 En t sc h e i d v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 2 3

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal

Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf

Vorinstanz

Gegenstand Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA / Wegweisung

(Einspracheentscheid vom 08.02.2023)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 27. September 2022 verlängerte das Amt für Arbeit und Migration Uri, Abteilung Migration, Altdorf, die Aufenthaltsbewilligung (gültig gewesen bis 04.07.2022) des am xx.yy.zz geborenen Beschwerdeführers nicht mehr und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem EU- Schengenraum an. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin bestätigte das Amt für Arbeit und Migration unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist diese Verfügung (Einspracheentscheid vom 08.02.2023).

B. Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit und Migration erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von einem nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnet war, reichte der Beschwerdeführer innert gerichtlich angesetzter Frist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 3. März 2023 (Poststempel) persönlich unterzeichnet erneut ein. Er beantragt im Wesentlichen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C. Das Amt für Arbeit und Migration verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und edierte die Akten.

D. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sozialdienstes, wonach er keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe, sowie einen Privatauszug aus dem Strafregister, wonach der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet sei, ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend Regl.) kann ein Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit und Migration Uri direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) angefochten werden. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345, [(Art. 10 Abs. 3 Regl.]).

1.2 Die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) und die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRPV) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. Gemäss Art. 58a AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 58a Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

2.2 Was die Sprachkompetenz betrifft, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Betroffene in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten hat, wenn er sich auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen kann. Ausserdem sind die Sprachkenntnisse am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie diesem beziehungsweise kommt die betroffene Person mit ihren Sprachkenntnissen im Berufsalltag zurecht, kann ihr der Grad der Sprachbeherrschung nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_834/2022 vom 01.06.2023 E. 4.2.4 mit Hinweisen).

2.3 Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat, oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGer 2C_834/2022 vom 01.06.2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.4 Die Integration einer ausländischen Person ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_834/2022 vom 01.06.2023 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

3.

3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis der mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft erfüllt hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der aufenthaltsberechtigten Ehefrau vier Jahre und einen Monat gedauert hat. Unbestritten und belegt ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen bestehen oder er sonst ein Verhalten gezeigt hätte, das auf eine Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) oder Nicht-Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG) schliessen lassen müsste. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch zum Schluss, die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c (Sprachkompetenz) und lit. d (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) AIG seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwar mit dem Nachweis der Sprachkompetenz A1 Deutsch mündlich die Mindestsprachkompetenzen nach Art. 77 Abs. 4 VZAE erfüllt. Jedoch sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer trotz über vierjährigem Aufenthalt gerade das Niveau A1 mündlich erreicht habe. Es seien dem Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe wie eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit oder Betreuungspflichten entgegengestanden, welche ihm eine Aneignung der Sprachkenntnisse verunmöglicht hätten. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers sei, auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände, «klein». In wirtschaftlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis September 2021 keine Erwerbstätigkeit nachweisen könne. In der Einsprache habe er dies damit begründet, dass es ihm in den ersten drei Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz – nicht zuletzt erst wegen der psychischen Belastung aufgrund der schweren Erkrankung seiner Mutter und später wegen der Pandemie – schwergefallen sei, zu arbeiten beziehungsweise Arbeit zu suchen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen sei der Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt am 13. September 2021 im Rahmen von mehreren temporären Anstellungen bei verschiedenen Einsatz- betrieben erfolgt, vermittelt jeweils durch ein Temporärbüro. Ab 12. April 2022 sei der Beschwerdeführer via Temporärbüro bei einer Bauunternehmung im Einsatz gewesen, per 1. November 2022 habe er bei dieser Bauunternehmung einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Es sei unbestritten, dass die Covid-19 Pandemie in mehreren Wirtschaftszweigen die Arbeitssuche erschwert habe. In der Schweiz seien die ersten einschränkenden Massnahmen aber zweieinhalb Jahre nach Einreise des Einsprechers im Frühjahr 2020 beschlossen worden. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, bereits vor der Pandemie wirtschaftliche Bemühungen zu tätigen. Während der Ehegemeinschaft sei der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und somit nicht «massgeblich» wirtschaftlich integriert gewesen. Die sozialen Kontakte in der Schweiz würden sich vor allem auf die Kontakte zur in der Schweiz lebenden Schwester und deren Kinder beschränken. Auch eine kurze Mitgliedschaft im Fussballklub der Wohngemeinde des Beschwerdeführers vermöge das Integrationsdefizit nicht aufzuheben. Es

könne somit der Auffassung der Abteilung Migration gefolgt werden, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt seien.

4.

4.1 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Ihre Erwägungen stehen in Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 ff. hievor) und sind auch in sich widersprüchlich. So geht die Vorinstanz offenbar selber davon aus, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben zumindest teilweise erfüllt, resümiert dann aber, es sei die Auffassung der Abteilung Migration korrekt, dass die Integrationskriterien «nicht erfüllt» seien. Der Beschwerdeführer hat nachweislich und unbestritten die Sprachkompetenz A1 Deutsch mündlich erreicht. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er seine Sprachbildung mit dem Besuch des Deutschkurses Niveau A2 fortgesetzt hat (vgl. VIact. 51). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 erwerbstätig ist und er seit November 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Bauunternehmung steht. Es ist weder dokumentiert noch macht dies die Vorinstanz geltend, dass der Beschwerdeführer an diesen Arbeitsstellen aufgrund von Sprachproblemen Schwierigkeiten gehabt hätte oder hat. Gemessen am sozioprofessionellen Umfeld und in Anbetracht seiner nachgewiesenen Sprachkompetenz erfüllt der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Integrationskriterium der Sprachkompetenz.

4.2 Bezüglich Teilnahme am Wirtschaftsleben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, seit September 2021 erwerbstätig ist und er seit November 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Bauunternehmung steht. Dies ist aktenmässig belegt und auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat zudem nachweislich keine Sozialhilfe bezogen und ist nicht nennenswert verschuldet; jedenfalls ist eine namhafte Verschuldung weder dokumentiert noch geltend gemacht. Vielmehr liegt ein Betreibungsregisterauszug vom 23. Februar 2023 in den Akten, welcher bescheinigt, dass auf den Beschwerdeführer keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind (Beschwerdebeilage 7). Damit ist der Beschwerdeführer bezüglich der Teilnahme am Wirtschaftsleben ausreichend integriert (vgl. E. 2.3 hievor). Anders als die Vorinstanz meint, tut im vorliegenden Kontext nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer während der Ehegemeinschaft offenbar nicht erwerbstätig gewesen ist. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erklärt, weshalb er nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst nicht einer Erwerbstätigkeit nachging (schwere Krankheit der Mutter, anschliessend Pandemie), ist es alleine die Privatsache der Eheleute, wie sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht organisieren. Dies jedenfalls so lange, als das Ehepaar - wovon vorliegend auszugehen ist - finanziell unabhängig ist und für sich sorgen kann, namentlich keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Offenbar konnte sich das Ehepaar in wirtschaftlicher Hinsicht ausreichend finanziell unabhängig organisieren, auch ohne eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, was nichts Ungewöhnliches ist. Auch viele Schweizer Familien sind Einverdiener-Familien. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer, nachdem die eheliche Gemeinschaft im August 2021 auseinander ging und sich der Beschwerdeführer nicht mehr in vergleichbarer Weise auf die wirtschaftliche Gemeinschaft verlassen konnte, um eine Erwerbstätigkeit bemüht und eine solche auch aufgenommen. Wie bereits dargelegt, kann er auf diese Weise heute wirtschaftlich für sich selber sorgen.

4.3 Die weiteren von der Vorinstanz angefügten Gründe für eine fehlende Integration des Beschwerdeführers überzeugen ebenfalls nicht, respektive vermögen am Gesamtergebnis nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer nur soziale Kontakte zur in der Schweiz lebenden Schwester und deren Familie unterhalten soll, erscheint einerseits für die Beurteilung der vorliegenden Integrationskriterien nicht von Relevanz. Andererseits darf die Auffassung der Vorinstanz - angesichts der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers und der damit notwendigerweise verbundenen Sozialkontakte sowie seiner zumindest zeitweiligen Mitgliedschaft im örtlichen Fussballklub - bezweifelt werden. Die Frage braucht mangels Relevanz jedoch nicht vertieft und abschliessend beantwortet zu werden.

5. Nach dem Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer zu attestieren, dass er sich bisher gut in hiesigen Verhältnisse integriert hat. Selbstverständlich ist die Integration damit nicht abgeschlossen. Das heisst, dass sich der Beschwerdeführer – so wie bis anhin – auch weiterhin um eine erfolgreiche Integration bemühen muss. Dazu gehört insbesondere, dass er weiterhin nicht (nennenswert) straffällig wird, seine sprachlichen Fähigkeiten mindestens erhält und weiter verbessert, und der Wichtigkeit einer Erwerbstätigkeit weiterhin die nötige Beachtung schenkt, sodass weder eine nennenswerte Sozialhilfeabhängigkeit noch eine nennenswerte Verschuldung resultiert. Da der Beschwerdeführer sein Leben in der Schweiz bisher im Sinne der Rechtsprechung sozialverträglich organisiert hat, bedürfte es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration (doch noch) zu verneinen (vgl. E. 2.4 hievor). Nachdem solche Umstände vorliegend nicht ersichtlich sind und der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt insgesamt die Integrationskriterien erfüllt, ist ihm nach Absolvierung der dreijährigen ehelichen Gemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verlängern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

6. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität – wie vorliegend – CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. c VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die amtlichen Kosten gehen zulasten der Staatskasse. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht, da der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war und ihm deshalb keine entschädigungspflichtigen Aufwände entstanden sind (Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPV).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit und Migration Uri vom 8. Februar 2023 wird aufgehoben und dieses wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 2’750.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 2’780.00 Total,

werden der Staatskasse auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung:

- Beschwerdeführer

- Vorinstanz

- Staatssekretariat für Migration

Altdorf, 20. Oktober 2023

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 50 und Art. 58a — gelesen in der Fassung vom 15. Oktober 2023; der Erlass wurde am 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 77 und Art. 77e — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.