Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG V 24 26

2024_OG V 24 26. Leistungen nach IVG. Neuverlegung von Kosten und Entschädigung.

Rubrum

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung

En t sc h e i d v o m 1 3 . N o v e mb e r 2 0 2 4

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter Stefan Flury, Oberrichterin Renata Graf Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel

Verfahrensbeteiligte vertreten durch RA lic. iur. Alex Beeler, Beeler Schuler Rechtsanwälte, Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Leistungen nach IVG (Neuverlegung von Kosten und Entschädigung)

Sachverhalt

A.

Das Obergericht des Kantons Uri hat mit Entscheid vom 10. November 2023 (OG V 23 8) betreffend Leistungen nach IVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Die amtlichen Kosten von insgesamt CHF 930.00 (CHF 900.00 Gerichtsgebühr, CHF 30.00 Barauslagen pauschal) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

B.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (BGer 8C_794/2023) gutgeheissen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. November 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

C.

Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts wurde das bisher unter der Nummer OG V 23 8 geführte Verfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 unter der neuen Nummer OG V 24 26 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht über den weiteren Verfahrensgang/die Sache (Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung) entscheiden werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 28. Oktober 2024 eine Kostennote ein.

Erwägungen

1. Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegende Partei im Verfahren vor Obergericht (OG V 23 8).

2. Die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht, ausmachend CHF 930.00, sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345).

3. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Diese haben als in den amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 23 8 mitenthalten zu gelten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 VRPV).

4.1 Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2024 eingereichte Kostennote beläuft sich auf total CHF 3'278.70 (Honorar, Auslagen und Gebühren sowie Mehrwertsteuer), was unter den vorliegend gegebenen Umständen als angemessen erscheint.

4.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'278.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen; Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung GebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232] zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die amtlichen Kosten des Verfahrens OG V 23 8, bestehend aus

CHF 900.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 930.00 Total,

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'278.70 zu entrichten.

3. Eröffnung:

  • Beschwerdeführer

  • Beschwerdegegnerin

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 13. November 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Agnes H. Planzer Stüssi Claudia Schlüssel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.