Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG V 26 3

2026_OG V 26 3 Handelsregister; Zweigniederlassung

Rubrum

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung E n t s c h ei d v o m 2 2 . Ma i 2 0 2 6

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal

Verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Justiz, Abteilung Justiz und Handelsregister Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf

Vorinstanz

Gegenstand Handelsregister; Zweigniederlassung

(Verfügung der Abteilung Justiz und Handelsregister)

Sachverhalt

A.

Die A.____ GmbH, (fortan: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Beschwerde gegen «Verfügung der Abteilung Justiz und Handelsregister des Kantons Uri». Die angefochtene Verfügung lag der Eingabe nicht bei.

B.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2026 nahm das Gericht die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde in das Geschäftsprotokoll auf und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen die angefochtene Verfügung einzureichen verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 9 Februar 2026 kam die eingeschrieben versandte verfahrensleitende Verfügung als «nicht abgeholt» an das Gericht zurück. Gleichentags sandte das Gericht der Beschwerdeführerin die verfahrensleitende Verfügung mit nicht eingeschriebener A-Post erneut zu verbunden mit dem Hinweis, dass die angesetzte Frist am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte und der erste Tag der angesetzten Frist auf den achten Tag gefallen sei. Die angefochtene Verfügung ging in der Folge innert Frist nicht ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen der Vorinstanz als Handelsregisteramt kann gemäss Art. 942 Abs. 1 und Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeschrift beizufügen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 49 Abs. 3 VRPV). Das Beifügen des angefochtenen Entscheides gilt dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 3 VRPV nach als relatives Gültigkeitserfordernis, wobei das Bundesgericht es als mit Art. 4 aBV vereinbar erachtete, die Pflicht, den angefochtenen Entscheid beizufügen, als relatives Gültigkeitserfordernis auszugestalten (BGE 92 I 9 = Pra 55 S. 304 E. 2; vgl. auch BGer

1.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid mit ihrer Beschwerdeschrift nicht eingereicht. Das Gericht hat ihr deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 3 VRPV eine Nachfrist zur

Verbesserung mit Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die verfahrensleitende Verfügung, in welcher die Nachfrist angesetzt wurde, nicht abgeholt, weshalb die verfahrensleitende Verfügung von der Post an das Gericht retourniert wurde (vgl. Bst. B. hievor).

1.2.1 Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Diese sog. Zustellfiktion leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab (vgl. BGer 2C_55/2017 vom 31.01.2017 E. 3.1). Nehmen Parteien an einem Verfahrensverhältnis teil, verpflichtet sie ein solches, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, ihnen zugestellt werden können (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Die Zustellfiktion bei eingeschriebener Postsendung gilt daher in jedem gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BGer 2C_55/2017 vom 31.01.2017 E. 3.1 f.). Art. 21 Abs. 4 VRPV sieht zudem ausdrücklich vor, dass eine Verfügung auch dann als schriftlich zugestellt gilt, wenn der Adressat die Zustellung verhindert.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 23. Januar 2026 das Verfahren vor Obergericht eingeleitet (vgl. Bst. A. hievor). Somit war ihr bekannt, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestand und sie mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen musste. Die verfahrensleitende Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt. Der erfolglose Zustellungsversuch fand gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Januar 2026 statt. Die mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2026 angesetzte Frist von 10 Tagen begann demnach am 4. Februar 2026 zu laufen und endete am Montag, 15. Februar 2026 (vgl. Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 VRPV). Innert Frist ging der angefochtene Entscheid dem Gericht nicht zu. Dies führt zum Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie verfahrensleitend angedroht.

1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).

2. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 200.00 festzusetzen (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231] und Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3232]). Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden und im Übrigen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

3. Der Streitwert der Angelegenheit ist vorliegend nicht zu eruieren und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert. Mangels näherer Angaben muss davon ausgegangen werden, dass der Mindeststreitwert von CHF 30'000.00 nicht erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht demnach nicht zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; vgl. BGer 4A_104/2022 vom 29.03.2022 E. 1). Es verbleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung:

- Beschwerdeführerin

- Vorinstanz

- Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA)

Altdorf, 22. Mai 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

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