OG ZP 23 1
2024_OG ZP 23 1 Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5
Rubrum
OBERGERICHT Präsidium Zivilrechtliche Abteilung
OG ZP 231 Entscheid vom 14. Februar 2024
Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrensbeteiligte A.,
Gesuchstellerin
Gegenstand Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5
Erwägungen
1. Im Verfahren OG Z 23 5 betreffend Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 29. März
2023 ergangen im Verfahren LGZ 23 6 beantragte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 15. Mai 2023,
es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2.1).
2. Das Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2023 in das Geschäftsprotokoll des
Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Das Präsidium der
Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221)).
3.
3.1
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslose Rechtsbegehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht
als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 139 III 476 f. E. 2.2).
3.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren OG Z 23 5 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, da die Beschwerde auf im oberinstanzlichen Verfahren unzulässigen Noven gründete (vergleiche Entscheid OG Z 23 5 vom 14. Februar 2024). Daher erscheint die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2023 betreffend Kostenvorschuss von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen.
4. Ausser bei-vorliegend nicht gegebener- Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Dispositiv
Das Abteilungspräsidium erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung Gesuchstellerin
Altdorf, 14. Februar 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die
Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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