Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG ZP 23 1

2024_OG ZP 23 1 Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5

Rubrum

OBERGERICHT Präsidium Zivilrechtliche Abteilung

OG ZP 231 Entscheid vom 14. Februar 2024

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

Verfahrensbeteiligte A.,

Gesuchstellerin

Gegenstand Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5

Erwägungen

1. Im Verfahren OG Z 23 5 betreffend Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 29. März

2023 ergangen im Verfahren LGZ 23 6 beantragte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 15. Mai 2023,

es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2.1).

2. Das Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2023 in das Geschäftsprotokoll des

Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Das Präsidium der

Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221)).

3.

3.1

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint

(Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslose Rechtsbegehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht

als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei

einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind

(BGE 139 III 476 f. E. 2.2).

3.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren OG Z 23 5 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, da die Beschwerde auf im oberinstanzlichen Verfahren unzulässigen Noven gründete (vergleiche Entscheid OG Z 23 5 vom 14. Februar 2024). Daher erscheint die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2023 betreffend Kostenvorschuss von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen.

4. Ausser bei-vorliegend nicht gegebener- Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Dispositiv

Das Abteilungspräsidium erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung Gesuchstellerin

Altdorf, 14. Februar 2024

OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die

Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 117, Art. 118, Art. 119 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.