10.7111
Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri
Vom 25.09.2016 (Stand 01.01.2017)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.
Artikel 2 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer ganzheitlichen Entwicklung zu fördern. Ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration soll unterstützt werden, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gesellschaft übernehmen.
Alle Aktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsfördernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschaftspolitischen Zielsetzungen.
Artikel 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
Kinder und Jugendliche: Personen von Geburt bis zum erreichten 25. Altersjahr
Ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird
Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Verantwortung für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen
Andere Trägerschaften: Kirchgemeinden und deren Organe, Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit für Kinder und Jugendliche leisten
2 Grundsätze
Artikel 4 Verantwortung der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für deren Erziehung, Unterhalt sowie Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.
Artikel 5 Kinder- und Jugendförderung
Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Trägerschaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selbst geleistet wird.
Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können. Sie beinhaltet auch präventive Massnahmen.
Artikel 6 Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen
Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Anliegen der Kinder und Jugendlichen.
Artikel 7 Subsidiarität
Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Einwohnergemeinden tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.
Artikel 8 Zusammenarbeit
Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die Erziehungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften, arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen.
3 Aufgaben des Kantons
Artikel 9 Kinder- und Jugendkommission
Der Regierungsrat wählt eine Kinder- und Jugendkommission.
Artikel 10 Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung
Der Kanton führt eine Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Erarbeitung von Grundlagen
Beratung von Gemeinden und anderen Trägerschaften
Information der Gemeinden
Sicherstellung der Koordination auf kantonaler Ebene
Vertretung des Kantons in interkantonalen und nationalen Gremien
Bearbeitung von Gesuchen für Beiträge
Artikel 11 Fachstelle Kindesschutz
Der Kanton führt eine Fachstelle Kindesschutz als Anlaufstelle.
Die Fachstelle betreibt Öffentlichkeitsarbeit und wirkt bei Präventionsveranstaltungen mit. Sie nimmt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen von freiwilligen Massnahmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Beratung von Eltern und Bezugspersonen
Begleitung von Kindern und Jugendlichen
Koordination von Massnahmen und Handlungsabläufen unter den Beteiligten
Information, Beratung und Begleitung von Behörden, Institutionen und Organisationen
Durchführung von Kriseninterventionen in Notfällen
Der Regierungsrat setzt zur Unterstützung der Fachstelle eine Kindesschutzgruppe ein.
Artikel 12 Individuelle Beratung
Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten bei persönlichen Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwicklung oder der Berufswahl in Zusammenhang stehen. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Beratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das soziale Umfeld betreffen.
Die individuelle Beratung von Erziehungsberechtigten umfasst die Beratung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.
Artikel 13 Mitwirkung auf kantonaler Ebene
Der Kanton fördert die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen auf kantonaler Ebene.
Artikel 14 Beiträge
Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für:
kantonal tätige Verbände und Institutionen
regional ausgerichtete offene Jugendarbeit
gemeindeübergreifende Projekte
Projekte in einzelnen Gemeinden, sofern sich die Gemeinde mindestens im selben Umfang wie der Kanton am Projekt beteiligt
4 Aufgaben der Einwohnergemeinden
Artikel 15 Verantwortliche Stelle
Die Gemeinden bezeichnen eine Stelle, welche für die Kinder- und Jugendförderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Die verantwortliche Stelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Gemeinden
Sicherstellung der Vernetzung und Koordination der Aktivitäten innerhalb der Gemeinde
Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinde
Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften bei der Umsetzung von Projekten in der Gemeinde
Bearbeitung von Beitragsgesuchen
Artikel 16 Freizeitangebote
Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche. Sie stellen Jugendlichen bei entsprechendem Bedarf nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
Artikel 17 Mitwirkung auf Ebene Gemeinde
Die Gemeinden fördern die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.
Artikel 18 Beiträge
Die Gemeinden können einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für:
kommunal oder kantonal tätige Verbände und Institutionen
kommunal oder regional ausgerichtete offene Jugendarbeit
kommunale oder gemeindeübergreifende Projekte
5 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19 Ausgaben
Die Ausgaben nach diesem Gesetz richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
Beiträge gemäss Artikel 14 können auch aus Mitteln des Lotteriefonds bestritten werden.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 20 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
Artikel 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
AB 05.02.2016