2.1201
Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
Vom 21.10.1979 (Stand 01.01.2010)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 18 ff. und 48 ff. der Kantonsverfassung (RB 1.1101), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1),
beschliesst:
1 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kantonalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.
Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorschreibt.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des Landrates (RB 2.1205).
Artikel 2 Einführung des Urnensystems in den Gemeinden
Über die Einführung der Urnenabstimmungen und ‑wahlen in Gemeindesachen hat die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren zu beschliessen. Aufgehoben werden kann das Urnensystem nur durch Urnenabstimmung.
Das Urnensystem kann generell für alle Verhandlungsgegenstände oder bloss für bestimmte regelmässig wiederkehrende oder einmalige Geschäfte beschlossen werden.
Artikel 2a Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden
Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
1.2 Stimmrecht
Artikel 3 Inhalt und Berechtigung
Der Stimmberechtigte hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Volksbegehren zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt jedoch die Einschränkung, dass in kirchlichen Angelegenheiten nur die Kirchgenossen stimmen, in bürgerlichen nur die Bürger, die in der betreffenden Gemeinde wohnen.
Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt. Massgebend ist die Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte der Auslandschweizer.
Artikel 4 Ausübung
Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimmregisterführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszuweisen.
Artikel 5 Nachweis
Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.
1.3 Abstimmungsorganisation
Artikel 6 Gemeindeweise Durchführung
Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.
Artikel 7 Stimmregister: Grundsätze
Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen.
Jede Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis sämtlicher stimmberechtigter Einwohner.
Aus dem Stimmregister muss jederzeit ersichtlich sein, wer für den einzelnen Urnengang in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegenheiten der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde stimmberechtigt ist.
Grundlage für das Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
Die Gemeindekanzleien haben den Bürger- und Kirchgemeinden gegen Entschädigung der Selbstkosten Auszüge aus dem Stimmregister über die in bürgerlichen bzw. kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten herauszugeben.
Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Artikel 8 Stimmregister: Führung
Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer, welcher das Register fortlaufend nachzuführen hat.
Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag 18:00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Nachher werden die Stimmregister für die einzelne Wahl oder Abstimmung geschlossen.
Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, welche bei der Bereinigung offensichtlich irrtümlich übergangen wurden oder deren Stimmberechtigung auf dem Beschwerdeweg festgestellt worden ist.
Artikel 9 Stimmregister: Beschwerderecht
Jeder Stimmberechtigte kann sich darüber beschweren, dass Stimmberechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte eingetragen sind.
Der Ausschluss vom Stimmregister ist dem Betroffenen schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 82 ff.
Artikel 9a Auslandschweizer
Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor die Gemeinden an.
Artikel 10 Urnenbüro: Wahl und Zusammensetzung
Soweit die Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht, bezeichnet der Gemeinderat aus der Zahl der Stimmberechtigten für jede einzelne Wahl oder Abstimmung oder für eine Amtsdauer das Urnenbüro.
Wird keine andere Wahl getroffen, amtet der Gemeindepräsident als Präsident des Urnenbüros. Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
Das Urnenbüro soll soviele Stimmenzähler umfassen, dass eine wirksame Kontrolle und eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Jedem Urnenlokal sind mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros beizugeben.
Artikel 11 Urnenbüro: Aufgabe
Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsgeschehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern übertragen werden.
Artikel 12 Lokale
Jede Gemeinde beschafft mindestens ein geeignetes Stimmlokal, in dem die Haupturne aufgestellt wird.
Mit Genehmigung der zuständigen Direktion können die Gemeinden weitere Stimmlokale bezeichnen.
Die Lokale sind geeignet, wenn jedem Teilnehmer die Wahrung des Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne zum Zwecke der Stimmabgabe möglich ist.
Artikel 13 Urnen
Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide, verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.
1.4 Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen
1.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14 Stimm- und Wahltage, Amtsantritt
Die geheimen Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel an Sonntagen statt.
Auf den Neujahrstag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Bundesfeiertag, den eidgenössischen Bettag und auf Weihnachten dürfen keine Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden.
Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sollen wenn möglich am gleichen Tag wie eidgenössische stattfinden.
Der Amtsantritt für die Gemeindebehörden findet auf Neujahr statt, wenn die Gemeindesatzung es nicht anders regelt.
Artikel 15 Nachwahlen, Ersatzwahlen
Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.
Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.
Artikel 16 Anordnung
Kantonale Abstimmungen und Wahlen sowie die Gesamterneuerungswahlen des Landrates setzt der Regierungsrat an, kommunale der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat.
Artikel 17 Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag
Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von 10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden.
Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen.
Artikel 18 …
1.4.2 Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
Artikel 18a Vorschlagsrecht
Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.
Artikel 18b Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge
Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt Artikel 50a.
Artikel 18c Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen
Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.
Artikel 18d Bezeichnung des Wahlvorschlages
Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.
Artikel 18e Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.
Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.
Artikel 18f Vertretung des Wahlvorschlages
Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung.
Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Artikel 18g Einsichtnahme in die Wahlvorschläge
Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen.
Artikel 18h Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang
Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich über ihre Nomination.
Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang (RB 2.2221), kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen.
Artikel 18i Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge
Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.
Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig.
Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann.
Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.
Artikel 18k Stille Wahl
Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt.
Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet.
Artikel 18l Ordentlicher Wahlgang
Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt:
wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind
wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind
für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind
1.5 Stimmabgabe
Artikel 19 Grundsatz
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.
Artikel 20 Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist
Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.
Artikel 21 Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen
Wer brieflich abstimmen will:
legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert
unterschreibt den Stimmrechtsausweis und
legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu
Artikel 22 Briefliche Stimmabgabe: Zustellung
Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert:
in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen
während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder
der Post frankiert übergeben
Artikel 23 Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts
Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.
Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden.
Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen.
Artikel 23a Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte
Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig.
Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Artikel 24 Elektronische Stimmabgabe
Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen Stimmabgabe.
Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die Gemeinden an.
1.6 Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 25 Bekanntmachung
Kantonale Urnenabstimmungen und ‑wahlen sind in der Regel spätestens einen Monat vor dem Abstimmungssonntag im Amtsblatt des Kantons Uri, kommunale Urnenabstimmungen und ‑wahlen innert gleicher Frist in den Anschlägen der entsprechenden Gemeinden, bekanntzugeben.
Dabei ist mitzuteilen, wann und wo die Urnen offenstehen. Gleichzeitig ist auf die gesetzlichen Vorschriften über die Stimmberechtigung und, sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde dies vorsieht, auf die Möglichkeit der stillen Wahl hinzuweisen.
Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen besorgt die Standeskanzlei die Veröffentlichung im Amtsblatt.
Artikel 26 Stimmmaterial: Begriff
Unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 3 darf bei allen Abstimmungen und Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.
Dieses besteht aus:
dem amtlichen Rücksendekuvert
dem Stimmrechtsausweis
dem Stimmkuvert
dem Stimm- oder Wahlzettel
der Abstimmungsvorlage
den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind
Artikel 27 Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis
Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.
Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so zu kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.
Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimmrechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.
Artikel 28 Stimmmaterial: Stimmkuvert
Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Stimmkuverts zu verwenden. Für eidgenössische und kantonale Urnengänge werden sie den Gemeinden von der Standeskanzlei mit entsprechender Aufschrift geliefert. Für kommunale Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmkuverts durch die Gemeinden selbst besorgt.
Für Stimmkuverts für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sind verschiedene Farben zu verwenden.
Artikel 29 Stimmmaterial: Stimm-, Wahlzettel
Die Stimmzettel enthalten bei Wahlen für jede einzelne Wahl eine gezogene Linie, bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum zur Beantwortung. Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen sind die Stimmzettel durch Ziffern zu kennzeichnen.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel von der Bundes-, Standes- bzw. Gemeindekanzlei zur Verfügung gestellt.
Nicht amtliche gedruckte oder vervielfältigte Stimm- und Wahlzettel müssen in Farbe, Format, Wortlaut, Aufmachung und Material mit der amtlichen Ausgabe übereinstimmen. Als einzige Abweichung dürfen sie auf der Innenseite die Parteibezeichnung tragen und die Antwort oder die Kandidaten aufgedruckt haben. Die Standes- bzw. Gemeindekanzlei hat die amtliche Vorlage rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bei der Wahl des Nationalrates sind nur amtliche, von Hand ausgefüllte Wahlzettel zulässig.
In jedem Fall ist der ausgefüllte Stimm- oder Wahlzettel in das entsprechende amtliche, nicht verschlossene Stimmkuvert zu legen.
Artikel 30 Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung
Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvorlagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommunalen die Gemeindekanzlei.
Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das Gleiche vorzuschreiben.
Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standeskanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird.
Artikel 31 Stimmmaterial: Zustellung
Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen auch früher abgegeben werden.
Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.
1.7 Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Artikel 32 Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne
Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
Jeder Stimmende muss ungehindert Zutritt zur Urne haben, um sein Stimmkuvert unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen zu können.
Artikel 33 Stimmzettel: Ausfüllen
Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel verwendet werden.
Artikel 34 Stimmzettel: Auflage
Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen für die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.
Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen für die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.
Artikel 35 Stimmabgabe
Der Stimmende hat bei der Urne den zugestellten Stimmrechtsausweis abzugeben. Dieser ist amtlich zu verwahren.
Das entgegennehmende Mitglied des Urnenbüros stellt die Stimmberechtigung fest und gibt alsdann den Weg zur Stimmabgabe frei.
Die Stimmabgabe ist vollzogen, sobald der Stimmende das Stimmkuvert in die Urne gelegt hat.
Artikel 36 Überwachung der Urnen
Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen.
Sie achten insbesondere darauf, dass:
die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist
der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmberechtigt ist
der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne legt
Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere Personen.
Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.
Artikel 37 …
1.8 Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 38 Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Grundsatz
Am Abstimmungstag versammeln sich die Mitglieder des Urnenbüros, die bestimmt sind, die Urnen zu öffnen und das Ergebnis zu ermitteln, am Ort der Auszählung.
Die Nebenurnen werden versiegelt und mitsamt den abgegebenen Stimmrechtsausweisen und allem nicht verwendeten Material ins Stimmlokal der Haupturne gebracht und dort in Anwesenheit der Mitglieder des Urnenbüros geöffnet.
Die Inhalte der Nebenurnen werden vor der Auszählung mit jenem der Haupturne vermischt.
Artikel 39 Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Ausnahmen
Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zuständige Direktion ersuchende Gemeinden ermächtigen, die Ergebnisse bestimmter Nebenurnen am Abstimmungstag durch wenigstens zwei Mitglieder des Urnenbüros selbständig zu ermitteln und zu protokollieren; die Resultate sind sofort den Büromitgliedern bei der Haupturne mitzuteilen.
Die Ermächtigung kann im Einzelfall oder allgemein bis zum Widerruf erteilt werden und hat nähere Bedingungen und Auflagen zu enthalten.
Artikel 40 Ausscheidung der Stimmzettel
Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzuteilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken.
Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.
Artikel 41 Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen
Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen
ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden
nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3 nicht entsprechen
sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl im gleichen Kuvert befinden
ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten
nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden
zerrissen sind
Artikel 42 Ungültige Stimmzettel: bei Wahlen
Wahlzettel, welche weniger Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind gültig.
Wahlzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind – ausser bei der Wahl des Nationalrates – ebenfalls gültig. Die letzten Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der zu wählenden Kandidaten übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und von links nach rechts zu zählen.
Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen, werden vom Urnenbüro gestrichen.
Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind zu streichen.
Verbleibt nach der Bereinigung des Wahlzettels keine zählbare Stimme mehr, so wird der Wahlzettel ungültig.
Artikel 43 Ungültige Stimmzettel: bei brieflicher Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist
sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden
das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben
Die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 bleiben vorbehalten.
Artikel 44 Leere Stimmzettel
Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.
Wahlzettel gelten als leer:
wenn auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne Ersatz gestrichen sind
wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind
Artikel 45 Entscheidung des Urnenbüros
Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein Stimm-oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein Kandidatenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.
Artikel 46 Ausmittlung der Resultate: Grundsatz
Sowohl bei Sachvorlagen als auch bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Vorbehalten bleibt die Wahl des Nationalrates, bei der im ersten Wahlgang gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
Bei Wahlen im zweiten Wahlgang sowie bei Eventualabstimmungen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c1 gilt das relative Mehr.
Bei Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.
Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt.
Artikel 47 Ausmittlung der Resultate: bei Abstimmungen
Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.
Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Stimmzettel durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.
Artikel 48 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen
Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Artikel 49 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
Artikel 50 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: zweiter Wahlgang2
Wenn bei einer Einzelwahl kein Kandidat oder bei der Wahl einer Kollegialbehörde weniger Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.
Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).
Artikel 50a Stille Nachwahl
Sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde die Möglichkeit der stillen Wahl vorsieht, können die im Wahlgang nach Artikel 32 ff. nicht besetzten Sitze durch stille Nachwahl besetzt werden.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem Wahlgang bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Kandidatinnen oder Kandidaten des ersten Wahlganges genügt die schriftliche Erklärung der Vertretung des Wahlvorschlages. Allfällige Ersatzvorschläge sind innert fünf Tagen seit der Mitteilung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 18a bis 18i sinngemäss anwendbar.
Werden alle Sitze durch stille Nachwahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei bekannt, dass der zweite Wahlgang nicht stattfindet.
Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).
Artikel 51 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
Bei kantonalen Wahlen zieht der Landammann oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Regierungsräten das Los.
Bei kommunalen Wahlen zieht der Gemeinde- bzw. Bürgerrats- bzw. Kirchenratspräsident oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Gemeinde- bzw. Bürger- bzw. Kirchenratsmitgliedern das Los.
Artikel 52 Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit
Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel 15 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das nach Artikel 51 zu ziehen ist.
Artikel 53 Protokoll: Grundsatz
Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnenbüro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.
Artikel 54 Protokoll: Inhalt bei Sachvorlagen
Bei Abstimmungen über Sachvorlagen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten:
die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden
die Anzahl der leeren und ungültigen Stimmen
die Anzahl der gültigen Stimmen
die Anzahl der Stimmen, die für Annahme, und derjenigen, die für Verwerfung abgegeben wurden
Artikel 55 Protokoll: Inhalt bei Wahlen
Bei Wahlen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten:
die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden
die Anzahl der leeren und ungültigen Wahlzettel
die Anzahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten
das absolute Mehr
die Anzahl der auf jeden Kandidat entfallenden Stimmen. Vereinzelte Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden
Artikel 56 Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise
Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt und amtlich verwahrt.
Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet.
Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimmrechtsausweise handelt.
Artikel 57 Meldung und Zusammenstellung kantonaler Ergebnisse
Das Urnenbüro der Haupturne hat die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen und Wahlen unverzüglich telefonisch oder sonstwie der Standeskanzlei zu melden. Das gleiche gilt für die Wahlen des Landrates.
Die Standeskanzlei stellt das Abstimmungs- und Wahlergebnis vorläufig zusammen. Endgültig festgestellt wird es erst aufgrund der Protokolle der Gemeinden. Diese sind spätestens am nächsten dem Abstimmungstag folgenden Tag der Standeskanzlei unterzeichnet zuzustellen.
Artikel 58 Bekanntmachung der Resultate
Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben.
Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden sie veröffentlicht, und zwar:
bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt
bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde
Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Artikel 59 Erwahrung
Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbeschwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt.
Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwahrungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder Kirchenrat.
Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Landrates.
Artikel 60 Verwendung technischer Hilfsmittel
Zur Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sowie zur Ermittlung derer Ergebnisse kann der Regierungsrat die Gemeinden ermächtigen, technische und elektronische Hilfsmittel zu verwenden und dabei nötigenfalls von diesem Gesetz abzuweichen.
Das Stimmgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
1.9 Entschädigung
Artikel 61 Beitrag an die Gemeinden
Für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen erhalten die Gemeinden vom Kanton jährlich einen finanziellen Beitrag.
Dieser bemisst sich je Urnengang anhand der Zahl der Stimmberechtigten.
Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz je Stimmberechtigten. Besondere Leistungen der Gemeinde (wie die Zahl der Nebenurnen usw.) kann er zusätzlich entschädigen.
2 Ausübung der Volksrechte
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 62 Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens
Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen, sind dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat schriftlich einzureichen.
Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist unzulässig.
Artikel 63 Unterschriftenliste
Das Initiativ- oder Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu stellen.
Diese haben zu enthalten:
die Gemeinde, wo die Unterzeichner stimmberechtigt sind
eine kurze Begründung des Begehrens
den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Artikel 282 StrGB)
Auf derselben Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen. Andere Namen werden von der zuständigen Gemeindekanzlei gestrichen.
Artikel 64 Unterschrift
Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben.
Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.
Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.
Artikel 65 Stimmrechtsbescheinigung
Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig und gesammelt der Kanzlei der Gemeinde zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen, die auf der Blanko-Unterschriftenliste genannt ist.
Die Gemeindekanzlei bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde für die Sache des Volksbegehrens stimmberechtigt sind. Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
Die Bescheinigung muss die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird keine Unterschrift bescheinigt.
Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist der Grund auf der Unterschriftenliste anzugeben.
Artikel 66 Einreichung und Behandlung
Ist ein Volksbegehren eingereicht worden, so ermittelt der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat die Zahl der gültigen Unterschriften.
Als ungültig werden ausgeschieden:
Unterschriften, die nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initiativen innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tag des Eingangs des Begehrens zurückgerechnet, bescheinigt und eingereicht worden sind
die auf einem ungültigen Bogen befindlichen Unterschriften (Artikel 63, 70 und 79)
Unterschriften, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 64 entsprechen
Unterschriften, die offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet sind
Mängel der Stimmrechtsbescheinigung, die der Verwaltung anzulasten sind, lässt die Behörde von sich aus beheben, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.
Artikel 67 Zustandekommen
Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene Zahl der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.
Artikel 68 Weiterbehandlung
Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich darüber auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbestimmt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das Verfahren nach Artikel 74 oder 75 ein.
Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird ihm keine weitere Folge gegeben.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Initiative
Artikel 69 Form
Initiativen gemäss Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e der Kantonsverfassung können – abgesehen von Begehren um Abberufung einer Behörde und um Totalrevision der Kantonsverfassung – in einer allgemeinen Anregung oder in einem ausgearbeiteten Entwurf bestehen.
Initiativen haben die Einheit der Materie und der Form zu wahren, ansonsten sie vom Landrat bzw. vom Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat ungültig erklärt werden.
Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.
Artikel 70 Unterschriftenliste
Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Initiativen zu enthalten:
den Wortlaut der Initiative
eine bedingungslose Rückzugsklausel
die Namen und Wohnadressen von mindestens drei Urhebern der Initiative (Initiativkomitee)
Artikel 71 Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung
Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung.
Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative rege die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.
Artikel 72 Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Vollzug allgemeiner Anregungen
Stimmt das Volk oder der Landrat der allgemeinen Anregung eines Initiativbegehrens zu, so unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.
Der vom Landrat verabschiedete Entwurf unterliegt den ordentlichen Bestimmungen über die Rechtsetzung.
Artikel 73 Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Verfahren bei Doppelabstimmungen
Stellt der Landrat einem Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so wird über beide Vorschläge gleichzeitig abgestimmt.
Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt:
Wollen Sie die Initiative (folgt Titel) annehmen?
Wollen Sie den Gegenvorschlag (folgt Titel) annehmen?
Falls in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden, ziehen Sie die Initiative (1) oder den Gegenvorschlag (2) vor?
Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden.
Artikel 74 Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs
Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel 73 sinngemäss Anwendung.
Artikel 75 Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form der allgemeinen Anregung
Ist das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden, erachtet der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat dieses als gültig und stimmt er ihm zu, so unterbleibt die Volksabstimmung. Andernfalls findet Artikel 68 Anwendung bzw. hat das Volk darüber zu befinden.
Stimmt das Volk oder der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat der allgemeinen Anregung zu, so unterbreitet letzterer dem Volk beförderlich einen ausgearbeiteten Entwurf.
Artikel 76 Rückzug
Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich zurückgezogen werden.
Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw. die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen.
2.2.2 Referendum
Artikel 77 Begriff
Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien.
Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.
Artikel 78 Referendumsfrist
Die Referendumsfrist nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d der Kantonsverfassung beginnt am Tag der Veröffentlichung der Vorlage im Amtsblatt; dabei wird der Publikationstag nicht mitgezählt.
Sie ist eingehalten, wenn das Referendumsbegehren innert 90 Tagen nach Bekanntmachung der Vorlage mit den erforderlichen bescheinigten und gültigen Unterschriften dem Regierungsrat eingereicht wird.
Artikel 79 Unterschriftenliste
Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.
Artikel 80 Volksabstimmung, Rückzugsverbot
Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an.
Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
3 Aufsicht und Rechtspflege
Artikel 81 Aufsicht
Die Oberaufsicht über Urnenabstimmungen und ‑wahlen obliegt dem Regierungsrat.
Wird eine Abstimmung oder Wahl nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat – wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens – die nötigen Anordnungen zur Behebung der Mängel. Er kann insbesondere die Abstimmung oder Wahl neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Wahl oder Abstimmung beauftragen.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der Regierungsrat eine Nachzählung veranlassen.
Artikel 82 Beschwerden
Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden:
wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde)
wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde)
wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnenwahlen (Wahlbeschwerde)
wegen Verletzung anderer Vorschriften zur Behandlung von Volksbegehren (Volksbegehrenbeschwerde)
Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Regierungsrat sie beschliesst.
Artikel 83 Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich und eingeschrieben einzureichen.
Artikel 84 Beschwerdeschrift
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten.
…
Artikel 85 Erledigung
Der Regierungsrat entscheidet beförderlich, bei Stimmrechtsbeschwerden wenn möglich vor dem Abstimmungs- und Wahltag.
Der Regierungsrat weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.
Artikel 86 Aufhebung
Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen.
Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.
Artikel 87 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes und der darauf gestützten Erlasse dürfen keine Kosten erhoben werden.
Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
4 Strafbestimmungen
Artikel 88 Widerhandlungen
Mit Haft oder Busse von 20 Franken bis 500 Franken wird bestraft:
wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht
wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt
wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die gleiche Urne wirft
wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die Stimmenden beeinflusst
wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den Zugang zur Urne behindert oder stört
wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert
wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet
wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt
wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissentlich verstösst
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
Artikel 89 Verfahren
Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel 88 umschriebenen Straftatbestände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 90 Vollziehungsverordnung
Die Vollziehungsverordnung kann das Gesetz näher ausführen und weitere Verfahrensvorschriften erlassen.
Artikel 91 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom 7. Mai 1916 wird aufgehoben.
Artikel 92 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.
AB 06.09.1979