20.3455
Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen
Vom 18.12.1989 (Stand 01.01.1990)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5), Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Beratungsstellen
Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein.
Artikel 2 Anerkennung
Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.
Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt, die Anerkennung entziehen.
Artikel 3 Gesuche
Die Gesuche um Anerkennung als Beratungsstelle haben Angaben zu enthalten über:
Trägerschaft
Organisation
personelle Zusammensetzung
Finanzierung der Beratungsstelle
Artikel 4 Aufsicht
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.
Artikel 5 Aufgaben der Beratungsstelle
Artikel 6 Beiträge des Kantons
Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jährlichen Voranschlages finanzielle Beiträge.
Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.
In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Artikel 7 Veröffentlichung
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Beratungsstellen im Amtsblatt.
Artikel 8 Meldung
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 4. April 1985 über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
AB 22.12.1989