40.7215

Energiereglement

Vom 14.04.2026 (Stand 01.10.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 31 des Energiegesetzes des Kantons Uri vom 22. Oktober 2023 (EnG, RB 40.7211) und auf Artikel 19 Absatz 4 der Energieverordnung des Kantons Uri vom 12. November 2025 (EnV, BR [[UR|40.7213),

beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das EnG und die EnV.

Es ordnet insbesondere Zuständigkeiten, Nachweis- und Kontrollverfahren sowie die Organisation der Überwachung der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften.

Artikel 2 Begriffe

Für dieses Reglement sowie das EnG und die EnV gelten die Begriffe und Definitionen der Norm SIA 380/11 in der von der Baudirektion bezeichneten Ausgabe.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffe und Definitionen:

  1. Energierelevante Massnahme: Massnahme, für die nach dem EnG und der EnV Anforderungen gelten

  2. Ausstattungen und Ausrüstungen, gebäudetechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen

  3. Neubau: Neu zu erstellendes Gebäude. Dazu gehören auch Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sowie neubauartige Umbauten wie Auskernungen und dergleichen

  4. Erweiterung: Als Erweiterung gelten bauliche Massnahmen, die eine Vergrösserung des Gebäudevolumens bewirken

  5. Umbau: Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächenauffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden

  6. Raumtemperatur: Fällt die Nutzung eines Raums in eine Gebäudekategorie der Norm SIA 380/12 mit der von der Baudirektion bezeichneten Ausgabe, so gilt für die Raumtemperatur die dazugehörige Temperatur der Standardnutzung

  7. Umnutzung: Ein Bauteil gilt als von der Umnutzung betroffen, wenn durch die Nutzungsänderung die Raumtemperatur der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/13 mit der von der Baudirektion bezeichneten Ausgabe verändert wird

  8. Freecooling: Kühlung ohne zusätzliche Kältemaschine nur mit natürlich vorhandener Temperaturdifferenz aus dem Boden, aus dem Grundwasser, aus Seewasser oder aus der Luft

  9. Frostschutzheizung: Wärmeerzeuger, der dem punktuellen, durch einen Thermostat gesteuerten Schutz von wasserführenden Anlageteilen dient. Sie gilt nicht als Gebäudeheizung

  10. Anrechenbare Gebäudefläche: die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Bei Bauvorhaben bestehend aus mehreren Gebäuden, gilt für die Beurteilung die Summe aller anrechenbaren Gebäudeflächen

Artikel 3 Klimastation

Für Berechnungen, die den sommerlichen und den winterlichen Wärmeschutz betreffen, ist die Klimastation Altdorf massgebend.

Für Berechnungen, die den sommerlichen Wärmeschutz ab Höhenlagen von 1'100 Metern über Meer betreffen, kann anstelle der Klimastation Altdorf auch die Klimastation Disentis verwendet werden.

Artikel 4 Rechenwerte für Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen gelten folgende Werte:

  1. für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), publiziert vom Bundesamt für Statistik

  2. als Diskontzinssatz gilt der vom Bundesamt für Wohnungswesen vierteljährlich erhobene hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen

  3. für den Strompreis gilt der Durchschnittsstrompreis der letzten drei Kalenderjahre für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils für die betroffene Standortgemeinde, publiziert von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission

  4. für Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamts für Statistik (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre)

  5. die Abschreibungsdauer eines Bau- oder Anlageteils richtet sich, wo nicht anders bestimmt, nach der paritätischen Lebensdauertabelle des Hauseigentümerverbands Schweiz und des Mieterinnen- und Mieterverbandes Deutschschweiz

für die CO2-Abgabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewilligung und dem Maximalsatz gemäss dem CO2-Gesetz (SR 641.71).

Die Baudirektion veröffentlicht jährlich die geltenden Rechenwerte in geeigneter Form.

Artikel 5 Zuständigkeiten

Die Gemeindebaubehörde ist zuständig für den Vollzug des dritten und vierten Abschnitts des EnG.

Die Baudirektion ist zuständig für den Vollzug der Betriebsoptimierung gemäss Artikel 22 EnG.

Artikel 6 Energienachweis

Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der Vollzugsbehörde ein Energienachweis einzureichen. Der Energienachweis belegt die Einhaltung der anwendbaren Anforderungen nach dem EnG und der EnV.

Erfolgt die geplante energierelevante Massnahme im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Projekts, darf der Baustart erst erfolgen, wenn der Energienachweis vollständig und geprüft vorliegt.

Bei wesentlichen Projektänderungen ist ein neuer Energienachweis einzureichen.

Der Energienachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der projektverantwortlichen Person zu unterzeichnen.

Artikel 7 Ausführungsbestätigung

Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug oder der Inbetriebnahme des Objekts haben die Bauherrschaft und die projektverantwortliche Person gegenüber der Vollzugsbehörde zu bestätigen, dass das Vorhaben gemäss bewilligtem Energienachweis umgesetzt worden ist.

Die Ausführungsbestätigung muss von der Bauherrschaft und von der projektverantwortlichen Person unterzeichnet sein.

Artikel 8 Überprüfung des Nachweises

Die Vollzugsbehörde kann die Angaben nach Artikel 6 und 7 einer externen Fachperson zur Überprüfung einreichen.

Die Baudirektion bezeichnet die externen Fachpersonen, die diese Überprüfung durchführen können.

Artikel 9 Kontrolle und Mitwirkung

Die Kontrollorgane der Vollzugsbehörde überwachen während und nach der Durchführung der energierelevanten Massnahmen deren Übereinstimmung mit der Energiegesetzgebung.

Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die Kontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann. Den Kontrollorganen der Vollzugsbehörden ist der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

Artikel 10 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass Vorschriften des EnG oder der EnV verletzt worden sind, ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an und setzt dazu, unter Androhung der Ersatzvornahme, eine angemessene Frist.

Artikel 11 Ausnahmen (Art. 3 EnG)

Gesuche um Ausnahmen nach Artikel 3 EnG sind der Vollzugsbehörde schriftlich einzureichen.

Das Gesuch bezeichnet die betroffene Vorschrift, begründet die ausserordentlichen Verhältnisse sowie die geltend gemachte unverhältnismässige Härte und enthält die notwendigen Unterlagen.

Artikel 12 Betriebsoptimierung: Nachweis, Bericht und Kontrolle

Die betroffenen Betreiberinnen und Betreiber haben der Baudirektion auf Verlangen den Bericht über die durchgeführte Betriebsoptimierung vorzulegen; der Bericht muss mindestens Umfang und Ergebnisse der Arbeiten sowie die Entwicklung des Energieverbrauchs ausweisen.

Die Baudirektion kann Kontrollen vor Ort durchführen.

Artikel 13 Übergangsbestimmung

Auf energierelevante Massnahmen, für die der vollständige Energienachweis vor Inkrafttreten dieses Reglements eingereicht worden ist, ist das bisherige Recht anwendbar, sofern nicht das neue Recht für die betroffenen Personen günstiger ist.

2026-18