170.2

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung

vom 09.10.2008 (Stand 01.09.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 1, 31 und 42 der Kantonsverfassung;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gesetz regelt:

  1. die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten;

  2. die Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden;

  3. die Archivierung amtlicher Dokumente.

Es bezweckt:

  1. die Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der Behörden, um so die freie Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben zu fördern;

  2. die Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Grundfreiheiten eines jeden bei der Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe;

  3. die Gewährleistung der Aufbewahrung und der Einsichtnahme von Dokumenten, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Spezialreglementierung den Archiven zugeführt werden müssen.

Art. 2 Geltungsbereich

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz für alle in Artikel 3 Absatz 1 definierten Behörden.

Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip gelten nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Behörden, wenn diese dadurch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt werden.

Soweit sie durch ein anderes Gesetz geregelt werden, sind die mit dem Gesundheitswesen oder der Gesundheitsgesetzgebung in Zusammenhang stehenden Datensammlungen sowie jene der gerichtlichen Polizei, der Gerichte und der Kantonalbank nicht den Datenschutzbestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterstellt.

Art. 3 Begriffe

Man versteht unter:

  • a) Behörden:

  • 1. die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalten des Kantons sowie der Einwohner- und Burgergemeinden, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen,

  • 2. die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen,

  • 3. juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, bei welchen ein Gemeinwesen eine Mehrheitsbeteiligung oder einen bestimmenden Einfluss innehat,

  • 4. natürliche oder juristische Personen und Organismen, welche mit der Ausführung von Aufgaben des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts betraut sind, im Rahmen der Ausführung dieser Aufgaben,

  • 5. Behördenverbände.

Amtlichen Dokumenten: alle Informationen, die im Besitz einer Behörde sind, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und fertig gestellt sind, unabhängig vom Informationsträger, insbesondere: Dossiers, Botschaften, Berichte, Studien, genehmigte Protokolle, Statistiken, Register, Korrespondenz, Weisungen, Stellungnahmen, Vormeinungen oder Entscheide; ausgenommen sind Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch oder für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie Dokumente, für die im Rahmen eines nichtstreitigen oder streitigen Verfahrens kein Einsichtsrecht besteht.

Personendaten (Daten): alle Angaben über eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen (betroffene Person), soweit diese bestimmt oder bestimmbar sind.

Bearbeitung: jede Tätigkeit, die mit Hilfe von manuellen oder automatisierten Vorgängen durchgeführt wird, namentlich das Erheben und Eintragen von Daten, die Anwendung von logischen oder arithmetischen Operationen auf diese Daten sowie die Verwendung, Veränderung, Vereinigung, Verkettung, Bekanntgabe, Verbreitung und Vernichtung von Daten.

Datensammlung: jede Sammlung von Daten, die Gegenstand einer manuellen oder automatisierten Bearbeitung ist.

Inhaber der Datensammlung: die öffentliche Behörde, der Dienstchef oder jeder andere Verantwortliche eines öffentlichen oder privaten Organs, der in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zuständig ist, über die Errichtung und die Zielsetzung der Datensammlung, die dort eingetragenen Daten sowie über deren Bearbeitung zu entscheiden.

Besonders schützenswerten Daten: Personendaten über:

  1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;

  2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die rassische Zugehörigkeit;

  3. Sozialhilfemassnahmen;

  4. straf- und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.

Archiv: eine Institution, die für das Sammeln, die Verwaltung, die Aufbewahrung und die Inwertsetzung von amtlichen Dokumenten verantwortlich ist.

Art. 4 Akkreditierung von Medien und Journalisten

Medien und Journalisten, die regelmässig über die Angelegenheiten des Kantons, der Einwohner- und Burgergemeinden oder der Gerichte berichten, werden auf Anfrage jeweils vom Büro des Grossen Rates, vom Präsidium des Staatsrates, vom Kantonsgericht, vom Gemeinde- oder Burgerrat oder vom Büro des Generalrats akkreditiert.

Die akkreditierten Medien und Journalisten erhalten jene Arbeitserleichte-rungen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Die akkreditierenden Behörden regeln die Modalitäten der Akkreditierung.

2 Das Öffentlichkeitsprinzip

2.1 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 5 Grundsatz

Die Sitzungen der Behörden sind im Rahmen der durch die kantonale Gesetzgebung, das Bundesrecht und die internationalen Verträge vorgesehenen Bestimmungen öffentlich.

Art. 6 Öffentliche Sitzungen

Öffentlich sind:

  1. die Sitzungen des Grossen Rates;

  2. die Sitzungen der Legislativen der Einwohner- und Burgergemeinden;

  3. die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden, unter Vorbehalt der von der Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen.

Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt, können diese Behörden den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen.

Art. 7 Andere Sitzungen

Die anderen Sitzungen der Behörden sind nicht öffentlich.

Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt, können die zuständigen Behörden beschliessen, dass diese Sitzungen öffentlich sind oder nur die Anwesenheit der Medien erlauben.

Art. 8 Akkreditierte Medien und Journalisten

Den akkreditierten Medien und Journalisten werden bei öffentlichen Sitzungen oder nicht öffentlichen Sitzungen, zu welchen sie zugelassen sind, Plätze reserviert.

Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen durch akkreditierte Medien und Journalisten sind erlaubt, sofern sie den Ablauf der Beratungen nicht stören und keinem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehen. Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen von Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden sind grundsätzlich nicht erlaubt.

2.2 Information der Öffentlichkeit

Art. 9 Grundsätze

Die Behörden informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten, welche für die Öffentlichkeit von Interesse sind, sofern dies keinem überwiegenden Interesse entgegensteht.

Ihre Information erfolgt genau, vollständig, klar und rasch.

Sie verbreiten die Information unter Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit über angemessene Kanäle.

Eine Kopie der für die öffentliche Verbreitung bestimmten Publikationen der Behörden und ihrer Dienststellen wird zum Zeitpunkt ihres Erscheinens bei der Mediathek Wallis hinterlegt, welche die Verwaltungsmodalitäten festlegt, um die Einsichtnahme in diese Dokumente zu gewährleisten.

Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit des Kantons.

Art. 10 Laufende Verfahren

Die Gerichtsbehörden informieren über laufende Verfahren, insofern das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

Art. 11 Medien

Die Behörden verbreiten ihre Informationen grundsätzlich über ihre eigenen Kanäle und über die Medien.

Sie tragen den Bedürfnissen der verschiedenen Medien im Rahmen des Möglichen Rechnung und achten auf Gleichbehandlung.

Sie informieren die Medien kostenlos.

Bezüglich der Strafverfahren der Gerichte und der öffentlichen Zivilverfahren des Kantonsgerichts werden die akkreditierten Medien und Journalisten rechtzeitig über die Daten und Zeiten sowie über die Tagliste informiert.

2.3 Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 12 Zugangsberechtigung

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit hängigen Gerichts-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren untersteht den Spezialgesetzen und Prozessordnungen.

Die Spezialbestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder die von diesem Abschnitt abweichende Zugangsberechtigungen vorsehen, bleiben vorbehalten.

Art. 13 Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten

Enthält ein amtliches Dokument Personendaten, müssen diese von den anderen Informationen getrennt oder anonymisiert werden, ausser wenn die betroffene Person diese Daten selbst bekannt gegeben hat.

Verlangt die Erfüllung der Anforderungen des vorangehenden Absatzes von der Behörde eine offenkundig unverhältnismässige oder technisch unmögliche Arbeit, wird der Zugang zu Dokumenten, die Personendaten enthalten, durch Artikel 22 bis 26 des vorliegenden Gesetzes geregelt.

Art. 14 Tragweite der Zugangsberechtigung

Unter Vorbehalt anderslautender Spezialbestimmungen umfasst der Zugang zu amtlichen Dokumenten:

  1. die Einsichtnahme vor Ort;

  2. die Anfertigung von Kopien;

  3. die Zustellung von Kopien im Rahmen des Möglichen und wenn es die Grösse des Dokuments zulässt.

Die Behörde kann auch mündlich über den Inhalt eines amtlichen Dokuments Auskunft geben, wenn dies die gesuchstellende Person befriedigt; die Behörde kann dies jedoch nur tun, wenn es sich um ein laut vorliegendem Gesetz zugängliches Dokument handelt.

Art. 15 Ausnahmen

Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn dies ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn der Zugang zum Dokument:

  1. die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann;

  2. die Aussenpolitik der Behörde beeinträchtigen kann;

  3. den Entscheidungsprozess einer Behörde beeinträchtigen kann;

  4. die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann;

  5. die Verhandlungsposition einer Behörde schwächen kann.

Ein überwiegendes privates Interesse ist namentlich gegeben, wenn:

  1. das amtliche Dokument Personendaten enthält und die Bekanntgabe des Dokuments gemäss vorliegendem Gesetz nicht erlaubt ist;

  2. durch den Zugang Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden;

  3. Informationen vermittelt werden, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.

Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann verweigert werden, wenn das Gesuch um Information missbräuchlich ist oder von der Behörde einen offenkundig unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verlangt.

Nicht zugänglich sind die Protokolle der Sitzungen des Staatsrates sowie der Gemeinde- und Burgerexekutiven.

Der Grosse Rat sowie die Gemeinde- und Burgerlegislativen können die Sitzungsprotokolle ihrer Kommissionen für nicht zugänglich erklären.

Art. 16 Beschränkter Zugang

Wenn nur einige Teile eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15 nicht zugänglich sind, muss der Zugang zum Rest des Dokuments gewährt werden, sofern der Sinn oder die Tragweite dadurch nicht verfälscht werden.

Wenn die Gründe, welche die Nicht-Zugänglichkeit eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15 rechtfertigen, zeitlich begrenzt sind, wird der Zugang ab dem Zeitpunkt, in dem diese Gründe ihre Gültigkeit verlieren, gewährt, ohne dass ein neues Gesuch eingereicht werden muss.

3 Datenschutz

3.1 Allgemeine Grundsätze für das Bearbeiten von Daten

Art. 17 Rechtmässigkeit

Daten dürfen bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder wenn das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

Daten, die Gegenstand einer Bearbeitung sind, müssen geeignet, zutreffend, richtig und vollständig sein und dürfen in Bezug auf den Zweck, für den sie registriert wurden, nicht unverhältnismässig sein. Überdies dürfen sie nicht in einer Art verwendet werden, die mit dem gesetzlichen Zweck, für den sie erhoben wurden, unvereinbar ist und sie dürfen nicht länger bearbeitet werden, als dies zur Zweckerfüllung notwendig ist.

Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn die Bearbeitung ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise die Ausführung einer Aufgabe, welche in einem Gesetz im formellen Sinn klar definiert ist, die Bearbeitung unbedingt erfordert. Vorbehalten bleibt ausserdem die Bewilligung des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachstehend: Beauftragter) im Sinne von Artikel 37 Absatz 2.

Art. 18 Erhebung

Die Daten sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst zu erheben.

Werden Daten systematisch, namentlich mittels Fragebogen erhoben, müssen Rechtsgrundlage, Zweck, Art des Bearbeitens sowie die vorgesehenen Empfänger klar bekannt gegeben werden. In den anderen Fällen erfolgt diese Bekanntgabe auf Gesuch hin.

Art. 19 Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten

Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über jede Beschaffung von Daten, welche sie betreffen, zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob die Daten direkt bei der betroffenen Person oder bei Dritten beschafft werden.

Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:

  1. die Identität des Inhabers der Datensammlung;

  2. der Zweck der Bearbeitung der gesammelten Daten;

  3. die Kategorie der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;

  4. ihr Recht, auf die sie betreffenden Daten zugreifen zu können;

  5. die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, hat deren Information spätestens bei der Registrierung der Daten oder falls keine Registrierung vorgesehen ist, bei der ersten Bekanntgabe der Daten an Dritte zu erfolgen.

Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde. Sie entfällt auch, wenn die Daten durch eine Drittperson beschafft wurde, sofern:

  1. die Registrierung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist;

  2. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 19a Einschränkungen der Informationspflicht

Der Inhaber der Datensammlung kann die im vorangehenden Artikel vorgesehene Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, sofern:

  1. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;

  2. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;

  3. ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Staates dies erfordert;

  4. die Erteilung von Auskünften eine Strafuntersuchung oder ein anderes Instruktionsverfahren gefährden könnte.

Sobald der Grund für die Weigerung, die Einschränkung oder den Aufschub wegfällt, hat der Inhaber der Datensammlung der Informationspflicht nachzukommen, ausser wenn sich dies als unmöglich erweist oder nur mit unverhältnismässigem Arbeitsaufwand möglich ist.

Art. 20 Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden

Die betroffene Person muss ausdrücklich informiert werden, wenn ein Entscheid auf der ausschliesslichen Basis einer automatisierten Datenbearbeitung, welche darauf abzielt, gewisse Aspekte ihres Persönlichkeitsprofils zu evaluieren, für sie Rechtswirkungen nach sich zieht oder sie in signifikanter Weise berührt.

Die betroffene Person muss angehört werden, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Information einen entsprechenden Antrag stellt.

Art. 21 Datensicherheit

Zum Schutz der registrierten Daten gegen das Risiko von Fälschung, Vernichtung, Diebstahl, Verlust, Kopie und anderen widerrechtlichen Bearbeitungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.

3.2 Bekanntgabe von Daten

Art. 22 Grundsätze

Die Behörden dürfen Dritten Personendaten bekannt geben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. eine gesetzliche Bestimmung erlaubt dies;

  2. die betroffene Person hat für diesen konkreten Fall ihre Zustimmung gegeben oder ihre Zustimmung geht aus der Gesamtheit der Umstände klar hervor;

  3. die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses unerlässlich.

Die Behörden dürfen Dritten besonders schützenswerte Daten bekannt geben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. eine Bestimmung eines Gesetzes im formellen Sinne erlaubt dies;

  2. die Person hat für diesen konkreten Fall ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben;

  3. die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen.

Personendaten und besonders schützenswerte Daten können in konkreten Fällen Behörden und öffentlichen Organen auf deren Gesuch hin übermittelt werden, wenn die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist oder die verlangten Auskünfte für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Art. 23 Bekanntgabe von Daten durch die Einwohnerkontrolle

Der Gemeinderat kann die Einwohnerkontrolle ermächtigen, einer privaten Person oder Organisation auf Gesuch hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse und Jahrgang einer Einzelperson bekannt zu geben, wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse geltend macht.

Diese Daten können systematisch geordnet bekannt gegeben werden, wenn überdies feststeht, dass sie ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden.

Art. 24 Bekanntgabe von Daten an Dienstleistungsbetriebe

Durch Vereinbarung kann der Gemeinderat die Bekanntgabe von Daten aus der Einwohnerkontrolle wie Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse, Beruf und Jahrgang an einen Dienstleistungsbetrieb, welcher nach dem Full-Service-Verfahren (Abs. 5) arbeitet, bewilligen. Diese Daten können systematisch geordnet bekannt gegeben werden.

Der Dienstleistungsbetrieb übernimmt die gleichen Verpflichtungen und die gleiche Verantwortung, die das vorliegende Gesetz dem Inhaber der Datensammlung auferlegt. Er muss zudem:

  1. seinen Sitz in der Schweiz haben;

  2. nachweisen, durch Hinterlegung der Statuten oder auf andere Weise, dass eines seiner Ziele die Arbeitsbeschaffung für Benachteiligte ist;

  3. nicht Gegenstand eines Konkurses oder eines definitiven Verlustscheines gewesen sein;

  4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen;

  5. einen guten Ruf haben;

  6. die Steuern und die Sozialabgaben oder -beiträge ordnungsgemäss bezahlt haben.

Jedes Organmitglied, welches den Dienstleistungsbetrieb vertritt, muss die Anforderungen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und den guten Ruf erfüllen.

Dienstleistungsbetriebe, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, dürfen Vereinbarungen abschliessen, sofern sie den Kontrollanforderungen genügen und in ihrem Kanton für Walliser Unternehmen dasselbe Recht gilt.

Beim Abschluss der Vereinbarungen wird der Lage auf dem Arbeitsmarkt und den Leistungen, die gemeinnützige Institutionen erbringen können, Rechnung getragen.

Die Vereinbarung:

  1. schreibt dem Dienstleistungsbetrieb vor, dass er gemäss dem Full-Service-Verfahren zu arbeiten hat (Abs. 6);

  2. listet die übermittelten Personendaten auf;

  3. verpflichtet den Dienstleistungsbetrieb zur Einhaltung des vorliegenden Gesetzes, behält die Kompetenzen der kantonalen Datenschutzkommission vor und bestimmt die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen;

  4. verlangt vom Dienstleistungsbetrieb, der betroffenen Person Zugang zu den sie betreffenden Daten zu geben und ihr deren Herkunft anzugeben;

  5. schreibt dem Dienstleistungsbetrieb vor, Personen aus seiner Datensammlung zu löschen, wenn sie dies verlangen;

  6. schreibt die Führung eines Registers über die ausgeführten Bestellungen vor;

  7. bestimmt die durch den Dienstleistungsbetrieb zu entrichtende Entschädigung.

Gemäss dem Full-Service-Verfahren kann der Dienstleistungsbetrieb die erhaltenen Daten in keiner Weise verkaufen oder Dritten weitergeben. Er ist verpflichtet, diese selber zu verwenden, um Mitteilungen aller Art vorzubereiten und zu versenden. Er kann in keiner Weise Antworten des Zielpublikums erhalten oder bearbeiten.

Eine Mitteilung, die einmal pro Jahr im Amtsblatt veröffentlicht wird, gibt Auskunft über Bestehen und Zweckbestimmung der Vereinbarung, Art und Herkunft der bearbeiteten Daten sowie die Modalitäten des Zugangsrechts.

Art. 25 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten

Es dürfen keinerlei Daten bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger der Rechtshoheit von Staaten oder Organisationen unterliegt, die kein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenübermittlung gewährleisten.

Bei fehlendem angemessenem Schutz können personenbezogene Daten ausschliesslich unter einer der folgenden Bedingungen ins Ausland mitgeteilt werden:

  1. Die betroffene Person hat für die vorgesehene Datenübermittlung ihre vorgängige und ausdrückliche Einwilligung gegeben;

  2. die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich;

  3. die Bekanntgabe ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Verteidigung eines Rechtes vor Gericht unerlässlich;

  4. die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen;

  5. die Bekanntgabe ist für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrages unerlässlich und die bearbeiteten Daten betreffen den Vertragspartner;

  6. hinreichende, insbesondere vertragliche Garantien gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau fürs Ausland.

Der Beauftragte muss die in Absatz 2 Buchstabe f vorgesehenen Garantien genehmigen.

Art. 26 Daten für nichtpersonenbezogene Zwecke

Daten, welche nicht personenbezogen sind, dürfen für Zwecke der Wissenschaft, der Statistik, der Planung oder Forschung nur unter der Voraussetzung bekannt gegeben werden, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen nicht möglich sind und dass es nachträglich auch nicht mehr möglich ist, sie in einer personenbezogenen Art zu verwenden.

Werden Daten ausschliesslich für nichtpersonenbezogene Zwecke bearbeitet, sind die Grundsätze der Vereinbarkeit mit dem Zweck und der Bekanntgabe der Daten nicht anwendbar.

Art. 27 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe der Daten

Zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen privaten Interesses der betroffenen Person kann der Inhaber der Datensammlung die Bekanntgabe von Daten einschränken oder mit Auflagen verbinden.

Stehen Personendaten unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheimnisses, können sie nur bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht.

Gesetzliche Bestimmungen, welche die Zustimmung der betroffenen Person verlangen, bleiben vorbehalten.

3.3 Überwachung von öffentlichen Orten mittels Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten

Art. 28 Grundsätze

Um zur Sicherheit von Personen und Gütern beizutragen, kann eine Behörde Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte unter folgenden Bedingungen an öffentlichen Orten installieren:

  1. ein Gesetz im formellen Sinne erlaubt dies;

  2. es werden die nötigen Massnahmen ergriffen, um die Beeinträchtigungen für die betroffenen Personen zu begrenzen;

  3. die aufgezeichneten Informationen werden nur für jene Zwecke verwendet, die im Gesetz, mittels welchem das Überwachungssystem eingeführt wird, festgelegt sind.

Die Öffentlichkeit muss in klarer und angemessener Weise auf die Überwachungsmassnahme und die zuständige Behörde hingewiesen werden.

Die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten sowie die Organe, die zur Sichtung des Bildmaterials berechtigt sind, müssen im Spezialgesetz in Abhängigkeit der Bedürfnisse und Ziele festgelegt werden.

3.4 Aufgaben und Pflichten des Inhabers der Daten-sammlung

Art. 29 Bearbeiten im Auftrag

Beauftragt der Inhaber der Datensammlung einen Dritten mit dem Bearbeiten von Daten, muss er dafür sorgen, dass der Schutz dieser Informationen und des Bearbeitungsergebnisses gemäss den obgenannten Bestimmungen gewährleistet ist.

Art. 30 Register

Jede Behörde führt ein Register, welches sämtliche Datensammlungen enthält, die sich in ihrem Besitz befinden. Diese Register sind öffentlich.

Jedes Register enthält für jede Datensammlung Informationen über:

  1. die gesetzlichen Grundlagen;

  2. den Zweck der Bearbeitung der gesammelten Daten;

  3. die zuständigen Behörden und den Inhaber der Datensammlung;

  4. die vorgesehenen Empfänger.

Nicht ins Register aufgenommen werden Datensammlungen, die:

  1. regelmässig veröffentlicht werden;

  2. ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben der Verwaltung dienen und keine Wirkung nach aussen haben.

Jede neue Datensammlung, die besonders schützenswerte Daten enthält, muss dem Beauftragten zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt auch für alle Datensammlungen, die besonders schützenswerte Daten enthalten und vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschaffen wurden.

3.5 Rechte der betroffenen Person

Art. 31 Informations- und Zugangsberechtigung

Jede Person hat das Recht, über die sie betreffenden Datensammlungen Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Daten einzusehen.

Niemand kann im Voraus auf diese Rechte verzichten.

Art. 32 Einschränkungen der Auskunfts- und Zugangsberechtigung

Die Bekanntgabe von Auskünften oder das Recht auf Einsichtnahme können begrenzt oder verweigert werden:

  1. wenn das Gesuch zu einem offenkundig unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen würde, sofern die gesuchstellende Person nicht ein schutzwürdiges Interesse geltend macht;

  2. wenn die Daten, über die Auskunft verlangt wird, nicht personenbezogen bearbeitet werden;

  3. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse eine Einschränkung erfordern.

Art. 33 Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung

Jede Person kann vom Inhaber der Datensammlung verlangen:

  1. ungenaue Daten zu korrigieren oder vernichten;

  2. eine widerrechtliche Bearbeitung zu unterbinden;

  3. die Auswirkungen einer widerrechtlichen Bearbeitung zu beseitigen;

  4. den widerrechtlichen Charakter einer Bearbeitung festzustellen.

Die gesuchstellende Person hat die Tatsachen und die Gründe, auf die sie ihr Gesuch stützt, anzuführen und die Beweise, welche sie geltend machen will, anzugeben. Die sich in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.

Kann der Inhaber der Datensammlung den Beweis der Genauigkeit der strittigen Daten nicht umgehend beibringen, kann die interessierte Person die provisorische Löschung der Eintragung verlangen.

Wird ein Berichtigungsgesuch gutgeheissen, bestätigt der Inhaber der Datensammlung in einer der interessierten Person zu eröffnenden Verfügung, dass die Berichtigung gemacht worden ist. Drittpersonen, die ungenaue Daten geliefert oder erhalten haben, werden auf Gesuch der interessierten Person darüber informiert. Wird das Berichtigungsgesuch abgewiesen, gelten Artikel 50 bis 54 des vorliegenden Gesetzes sinngemäss. Ausserdem kann die interessierte Person eine Klage im Hinblick auf Einstellung der Störung einreichen, wenn sie auf irgendeine Art und Weise durch das Bearbeiten der sie betreffenden Daten einen Schaden erleidet.

Art. 34 Sperrung

Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe der über sie registrierten Daten sperren lassen, indem sie sich an den Inhaber der Datensammlung richtet.

Im Falle der Sperrung ist die Bekanntgabe nur zulässig, wenn der Inhaber der Datensammlung dazu gesetzlich verpflichtet ist oder wenn die gesuchstellende Person glaubhaft machen kann, dass sie die Sperrung im konkreten Fall daran hindert, Rechtsansprüche oder andere schutzwürdige Interessen geltend machen zu können. Die betroffene Person wird im Rahmen des Möglichen vorgängig angehört.

4 Aufsichtsbehörde

Art. 35 Grundsätze

Die Aufsicht über die Anwendung der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz obliegt einer Aufsichtsbehörde, die sich aus einem Beauftragten sowie einer Kommission zusammensetzt. Die Aufsichtsbehörde bildet das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Sie ist der Oberaufsicht des Grossen Rates unterstellt.

Dieselbe Aufsichtsbehörde übt ihre Aufsicht auch in den Gemeinden aus.

Art. 36 Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Der Grosse Rat ernennt für die Dauer von vier Jahren einen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter). Eine Wiederernennung ist möglich.

Art. 37 Aufgaben des Beauftragten

Der Beauftragte:

  1. kontrolliert von Amtes wegen die Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip; dazu kann er jederzeit bei den Behörden Überprüfungen vornehmen;

  2. berät die Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip und gibt privaten Personen Auskünfte über ihre Rechte;

  3. prüft jede ihm zugehende Anzeige betreffend Verletzung des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen;

  4. empfiehlt dem zuständigen Organ, sollte ein Verstoss gegen die Vorschriften über den Datenschutz festgestellt werden, die Bearbeitung abzuändern oder zu stoppen und kann den Fall zum Entscheid dem Staatsrat vorlegen, falls die Empfehlung zurückgewiesen oder nicht befolgt wird. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt;

  5. tritt gemäss Artikel 53 als Mediator zwischen Behörden und privaten Personen auf;

  6. genehmigt die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f erwähnten Garantien;

  7. nimmt andere Aufgaben wahr, die ihm von der Kommission übertragen werden.

Der Beauftragte genehmigt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und der Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen. Der Staatsrat beziehungsweise der Gemeinde- oder Burgerrat kann gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.

Der Beauftragte hat in Ausübung seiner Funktion mit kantonalen, eidgenössischen und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.

Der Beauftragte unterbreitet der Kommission einen jährlichen Bericht zu seinen Tätigkeiten und Feststellungen.

Art. 38 Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Grossen Rat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Sie konstituiert sich selbst.

Das Sekretariat wird durch den Beauftragten sichergestellt.

Art. 39 Aufgaben der Kommission

Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips aus. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der diesbezüglichen Richtlinien und strategischen Ziele;

  2. Leitung der Tätigkeit des Beauftragten und Meinungsabgabe zu wichtigen Dossiers;

  3. Meinungsabgabe zu gesetzgeberischen Entwürfen, die mit dem Datenschutz und dem Öffentlichkeitsprinzip in Verbindung stehen oder in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und jene des Beauftragten.

Art. 40 Gemeinsame Bestimmungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.

Sie kann Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die betroffenen Organe sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten. Das Amtsgeheimnis kann ihr nicht entgegengehalten werden.

Ihre Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

5 Archivierung

Art. 41 Allgemeine Grundsätze

Die Behörden, ihre Mitglieder sowie die von ihnen abhängigen Beamten und Angestellten haben amtliche Dokumente in geordneter Weise zu verwalten und aufzubewahren.

Jede Behörde regelt die Verwaltungs-, Klassierungs- und Aufbewahrungsmodalitäten in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem betroffenen Archiv.

Art. 42 Archivzuführung

Die Behörden haben amtliche Dokumente, die für die Führung der laufenden Geschäfte nicht mehr von Nutzen sind, dem betroffenen Archiv anzubieten, soweit sie diese Dokumente nicht selbst zu archivieren haben. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Das Archiv schätzt die Archivwürdigkeit der Dokumente ein und entscheidet über deren definitive Aufbewahrung oder Vernichtung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden.

Die betroffenen Behörden vernichten die Personendaten, welche die Archive als nicht archivwürdig bezeichnet haben, ausser wenn diese:

  1. anonymisiert worden sind;

  2. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.

Art. 43 Einsichtnahme in archivierte Dokumente

Dokumente, die gemäss vorliegendem Gesetz bereits vor der Archivierung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin, und zwar unter den Bedingungen von Artikel 12 bis 16. Die anderen archivierten Dokumente werden 30 Jahre nach ihrer Erstellung öffentlich zugänglich gemacht, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dagegen spricht.

Dokumente, die besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, sind frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person öffentlich zugänglich. Ist das Todesdatum nicht bekannt, läuft die Schutzfrist 100 Jahre nach Abschluss des Dossiers ab.

Archivierte Dokumente können von der Behörde von der sie stammen sowie von der betroffenen Person jederzeit eingesehen werden.

Art. 44 Einschränkungen

Der Zugang zu archivierten Dokumenten kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gefährdet sein könnte.

Zudem kann der Zugang zu Originaldokumenten eingeschränkt oder verweigert werden, wenn dies zur Gewährleistung deren Erhaltung notwendig ist.

Einschränkungen auf Grundlage anderer Gesetze bleiben vorbehalten.

Art. 45 Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist

Die Archive können auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der Behörde, von welcher die fraglichen Dokumente stammen, bereits vor Ablauf der im Artikel 43 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente erlauben, wenn dies aus wissenschaftlichen Gründen erfolgt oder aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses gerechtfertigt ist.

Art. 46 Erledigung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in archivierte Dokumente sind Artikel 50 bis 54 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 47 Organisation und Aufsicht

Die Organisation der Archive wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Sämtliche Archive, für die das vorliegende Gesetz gilt, sind der Aufsicht des Staatsarchivs Wallis unterstellt, das zu diesem Zweck Weisungen erlassen kann.

6 Verfahrensbestimmungen und Rechtspflege

Art. 48 Gesuch um Zugang

Das Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument oder zu Personendaten ist keiner Formvorschrift unterworfen; es braucht nicht begründet zu werden.

Es muss genügend Angaben enthalten, damit das gesuchte Objekt identifiziert werden kann.

Die Behörde kann nötigenfalls verlangen, dass das Gesuch schriftlich eingereicht wird.

Art. 49 Adressat des Gesuchs

Das Gesuch wird an jene Behörde gerichtet, die das amtliche Dokument ausgegeben hat beziehungsweise an den Inhaber der Datensammlung; erhält eine Behörde fälschlicherweise ein Gesuch, leitet sie dieses umgehend an die zuständige Behörde weiter.

Ist die ausgebende Behörde nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt, wird das Gesuch an jene Behörde gerichtet, die Hauptadressatin des amtlichen Dokuments ist.

Betrifft das Gesuch ein archiviertes Dokument, muss es an jene Behörde gerichtet werden, von dem das Dokument stammt. Nach Ablauf der Schutzfrist (Art. 43) muss das Gesuch an die für das Archiv zuständige Behörde gerichtet werden.

Art. 50 Behandlung des Gesuchs

Die Behörde behandelt das Gesuch sorgfältig und rasch, jedoch spätestens zehn Tage nach Erhalt desselben.

Diese Frist kann ausnahmsweise um zehn Tage verlängert werden, wenn sich das Gesuch auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht.

Die Behörde unterstützt den Gesuchsteller im Rahmen des Möglichen, insbesondere um das gesuchte amtliche Dokument genau identifizieren zu können.

Erhält die Behörde Gesuche von Medien, so trägt sie deren jeweiligen spezifischen Bedürfnissen Rechnung.

Art. 51 Konsultation von Dritten

Die betroffenen Dritten werden konsultiert, wenn der Zugang zu einem amtlichen Dokument oder zu Daten einem überwiegenden privaten Interesse im Sinne von Artikel 15 entgegenstehen könnte.

Diese können innerhalb von zehn Tagen nach der Konsultation schriftlich gegen die Bekanntgabe des Dokuments Einsprache erheben.

Während dem Einspracheverfahren gibt die Behörde das Dokument oder die Daten nicht bekannt.

Art. 52 Stellungnahme der Behörde

Wenn eine Behörde beabsichtigt, den Zugang zu den verlangten Daten oder Dokumenten einzuschränken oder zu verweigern oder die Einsprache eines Dritten abzulehnen, so hat sie die interessierten Personen darüber zu informieren. Gleichzeitig hat sie diese über die 10-tägige Frist zur Beantragung der Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beim Beauftragten in Kenntnis zu setzen.

Art. 53 Schlichtung

Der Beauftragte versucht, zwischen den von der Behörde, der gesuchstellenden Person und den betroffenen Dritten geltend gemachten Interessen einen Kompromiss zu finden. Die betroffenen Organe sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten. Im Weiteren ist Artikel 40 anwendbar.

Während dem Schlichtungsverfahren gibt die Behörde die fraglichen Dokumente oder Daten nicht bekannt.

Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt. Im gegenteiligen Fall gibt der Beauftragte den am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien innerhalb von zehn Tagen ab Scheitern der Schlichtung eine schriftliche Empfehlung ab.

Art. 54 Entscheid der Behörde

Wird die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens nicht verlangt, gilt das Gesuch mit der Stellungnahme der Behörde als erledigt.

Die Behörde erlässt einen begründeten Entscheid, wenn sie beabsichtigt, sich nicht an die Empfehlungen des Beauftragten zu halten.

Art. 55 Unentgeltlichkeit und Gebühren

Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen sind der Zugang zu amtlichen Dokumenten und zu Personendaten sowie das Schlichtungsverfahren kostenlos.

Werden Kopien abgegeben oder bedingt der Zugang zu einem Dokument einen grossen Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden.

Im Falle einer missbräuchlichen Erneuerung des Gesuchs kann eine Gebühr erhoben werden.

Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ist analog anwendbar.

Art. 56 Rechtspflege

Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen behördlichen Entscheide können Gegenstand einer Beschwerde gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) bilden.

Der Beauftragte kann bei sämtlichen Behörden der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde einlegen.

7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 57 Aufhebung des bisherigen Rechts

Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

  1. das Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 28. Juni 1984;

  2. der Artikel 31 des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996.

Art. 58 Inkrafttreten

Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

CSW BO/Abl. 45/2008, 51/2010