660.1
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
vom 11.02.1998 (Stand 01.07.2026)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen die Artikel 11, 22, 24, 30 und 37 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG);
eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV);
eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
eingesehen Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Zweck und zuständige Behörden
Art. 1 Zweck
…
Dieses Gesetz regelt die Organisation der kantonalen Behörden und legt die Modalitäten für die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe (nachstehend: Ersatzabgabe) fest.
Art. 2 Kantonale Behörden
Das mit dem Militärwesen betraute Departement übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit der für das Militärwesen zuständigen Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) aus, unter Vorbehalt der Aufsicht des Bundes.
Die allgemeine Leitung betreffend die Anwendung der Bestimmungen über die Wehrpflichtersatzabgabe im Kanton obliegt der Dienststelle.
Die Sektion für Wehrpflichtersatzabgabe (nachfolgend: die Sektion) erfüllt alle Aufgaben, welche ihr durch die Bundesbestimmungen übertragen werden, namentlich betreffend die Befreiung, die Veranlagung, den Bezug, die Eintreibung, die Rückerstattung, die Stundung und den Erlass der Ersatzabgabe.
Art. 3 Kreiskommandant
Der Kreiskommandant ist zuständig für:
die Meldung an die Sektion aller notwendigen Auskünfte für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe;
…
das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL).
Art. 3a Amtshilfe
Alle betroffenen Behörden übermitteln der Sektion die zweckdienlichen Informationen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe.
Art. 4 Rekursinstanz
Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist im Bereich der Ersatzabgabe als kantonale Rekursbehörde tätig.
…
…
2 Veranlagung, Eintreibung und Rechtsmittel
Art. 5 Amtshilfe der kantonalen Steuerverwaltung
Die kantonale Steuerverwaltung erteilt der Sektion Sammelauskünfte betreffend:
die für den Veranlagungsentscheid massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundes- oder die Kantonssteuer;
die Eröffnung und das Ergebnis vom Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;
jede besteuerbare Kapitalleistung.
Die kantonale Steuerverwaltung gewährt der Sektion Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten.
Art. 5a Gebühren
Für jedes eingereichte Betreibungsbegehren wird von der Sektion eine Gebühr von 40 Franken erhoben.
Art. 6 Veranlagungsverfahren
Das Verfahren für die Entscheide der Sektion wird durch das Bundesgesetz geregelt. Das Steuergesetz ist ergänzend anwendbar.
Das Verfahren für die Entscheide der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wird durch das kantonale Recht im Rahmen des Bundesgesetzes geregelt.
Art. 6a Gesuch um Erlass
Die Sektion tritt auf ein Gesuch um Erlass nicht ein:
wenn es nach dem Betreibungsbegehren gestellt wird;
wenn es sich um eine amtliche Einschätzung handelt;
wenn die Ersatzabgabe schon bezahlt wurde.
Die Sektion entscheidet über ein Erlassgesuch. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden.
Der Entscheid der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist endgültig.
Art. 7 Rechtsmittel
Die Veranlagungsentscheide und die Entscheide über die Ersatzabgabebefreiung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Sektion angefochten werden.
Einspracheentscheide zur Ersatzabgabe können innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung durch Beschwerde an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.
Die Entscheide der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts können innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesgericht angefochten werden, mit Ausnahme der Erlassentscheide gemäss Artikel 6a Absatz 3.
Die Revision eines rechtskräftigen Entscheides wird durch das Bundesrecht geregelt.
3 Strafbestimmungen
Art. 8 Strafbehörden
Für die Verhängung von Bussen bei Gesetzesverstössen ist die Sektion gemäss den Artikeln 41 und 43 WPEG zuständig.
Sie ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft festgestellte Widerhandlungen gemäss den Artikeln 40 und 44 WPEG zu melden. Diese werden gemäss der Strafprozessordnung untersucht und verfolgt.
Bei Einsprachen gegen die Verwaltungsstrafverfügung ist der Bezirksrichter am Gerichtsstand zuständig.
…
Art. 9 …
4 Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung
Das Gesetz vom 12. Mai 1982 über die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 betreffend den Militärpflichtersatz, abgeändert am 22. Juni 1979 (Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1961), wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
…
Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.05.2019
Art. T1-1
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. November 2025
Art. T2-1
Die beim Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
CSW RO/AGS 1998 f 174 | d 187