Coronavirus 15.04.2020

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 12. Januar 2021

Weisung Nr. 1.07

Rückstellungen in Zusammenhang mit den Folgen der Coronavirus- Epidemie (COVID-19)

Die Coronavirus-Epidemie (COVID-19) wird sich im Jahr 2020 negativ auf viele Walliser Unternehmen auswirken. Nach dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung ist die Bildung einer ordentlichen Rückstellung in dieser Situation grundsätzlich nicht möglich. Um den mit dieser Situation verbundenen ausserordentlichen Umständen Rechnung zu tragen, hat die kantonale Steuerverwaltung (KSV) jedoch die Möglichkeit vorgesehen, für das Geschäftsjahr 2019 eine ausserordentliche Rückstellung zu bilden, und zwar wie folgt:

Betroffene Unternehmen

Dies sind alle Unternehmen im Wallis, die direkt und indirekt unter den negativen Folgen der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) leiden. Unternehmen, die beabsichtigen, von dieser Massnahme zu profitieren, können dazu angehalten werden, der KSV Beweise einzureichen, um den Zusammenhang zwischen der Epidemie und dem Geschäftsrückgang zu belegen.

Methode

Betroffene Unternehmen, die eine Buchhaltung gemäss Handelsrecht führen, können eine ausserordentliche Rückstellung wie folgt vornehmen:

  • Bis zu 50% auf dem Nettogewinn vor der Rückstellung für natürliche Personen; oder auf dem Nettogewinn vor der Rückstellung und den Steuern für juristischen Personen; jeweils für die Steuerperiode 2019

  • Der maximale Betrag der Rückstellung ist auf CHF 300'000 begrenzt.

Diese Rückstellung muss im Geschäftsjahr 2020 aufgelöst werden.

Sind die negativen Folgen noch grösser, muss bei der Kantonalen Steuerverwaltung ein Sondergesuch für höhere Rückstellungen (mit begründeten Beweisen) eingereicht werden.

Allfällige Entschädigungen für Betriebsverluste müssen als Einnahmen verbucht werden.

Wenn die Rückstellung letztlich ungerechtfertigt war, wird sie in dem Jahr, in dem sie verbucht wurde, aufgerechnet.

Die Weisung tritt sofort für die Steuerperioden 2019 (Bildung) und 2020 (Auflösung) in Kraft. Sie gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber für die direkte Bundessteuer.

Diese Weisung annulliert und ersetzt die vom 26. März 2020

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef