Homeoffice - Steuerperiode 2022

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 1. Dezember 2022

Weisung Nr. 6.06

Lohnausweis: Telearbeit / Homeoffice und Kurzarbeit – Steuerperiode 2022

1. Allgemeines

Für die Steuerperiode 2021 können Arbeitnehmende, die während des Jahres Telearbeit und/oder Kurzarbeit geleistet haben und gelegentlich an ihren üblichen Arbeitsplatz gefahren sind, nur noch die tatsächlich angefallenen Reise- und Verpflegungskosten geltend machen. Daraus ergeben sich die folgenden Regeln:

2. Telearbeit / Arbeitnehmende mit Kurzarbeit

2.1. Lohnausweis

  • Obwohl es nicht verpflichtend ist, empfehlen wir den Arbeitgebern, wenn möglich, Informationen über die Perioden der geleisteten Telearbeit und/oder Kurzarbeit in der Ziffer 15 der des Lohnaufweises (LA) zu erfassen, um die Arbeitnehmer und die Steuerbehörden zu informieren.

  • Im Falle von Kurzarbeitsentschädigungen sollten diese in der Ziffer 7 des LA deklariert werden.

2.2 Abzug der Berufsauslagen

  • Der Arbeitnehmer muss die Anzahl Telearbeitstage in der Beilage 5 der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Rubrik angeben. Dies bedeutet, dass die Autofahrkosten, die Kosten für die auswärtige Verpflegung und für den auswärtigen Wochenaufenthalt reduziert werden.

  • Für die Benützung von Fahrräder/Motorroller erfolgt keine Reduktion (Fr. 700.-/Jahr).

  • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die General- und Streckenabonnemente gegen Vorlage der Belege in voller Höhe akzeptiert, ansonsten werden die tatsächlichen Kosten übernommen.

3. Entschädigungen

  • Vom Arbeitgeber pauschal ausgerichtete Entschädigungen für die Nutzung eines Arbeitszimmers zu Hause sind unter Ziffer 3 im LA aufzuführen; mit dem Vermerk «Pauschale Entschädigung für Telearbeit».

  • Bei Entschädigung der effektiven Kosten gemäss Art. 327 OR sind diese unter Ziffer 13.1.2 im LA zu erfassen; mit dem Vermerk "Entschädigung für Telearbeit".

4. Geschäftsfahrzeuge und Aussendienst

  • Auf dem Lohnausweis muss jeweils das «Feld F» angekreuzt werden.

  • Mit der Änderung der Berufskostenverordnung per 1. Januar 2022 beträgt der monatlich zu deklarierende Privatanteil 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs inklusive sämtlichen Sonderausstattungen (exkl. MWST), mindestens aber Fr. 150 pro Monat (bisher 0.8%). Für Geschäftsfahrzeuge mit Elektroantrieb gilt derselbe Privatanteil von 0.9% pro Monat.

  • Mit der neuen Regelung entfällt die Aufrechnung FABI für den Arbeitsweg bei der direkten Bundessteuer (Betrag der die Abzugslimite von Fr. 3'000 übersteigt). Die Arbeitgeber müssen den prozentualen Anteil für den Aussendienst im Lohnausweis nicht mehr aufführen.

5. Inkrafttreten

Diese Weisung ist ab Steuerperiode 2022 anwendbar.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef