"Massnahmen zur Unterstützung der Walliser Wirtschaft und des Arbeitsmarktes 17.04.2020"

Département des finances et de l’énergie Departement für Finanzen und Energie

Département de l'économie et de la formation Departement für Volkswirtschaft und Bildung

Weisung zum Staatsratsentscheid vom 9. April 2020 betreffend dringlicher Massnahmen zur Unterstützung der Walliser Wirtschaft und des Arbeitsmarktes

1. Kapitel: Kantonale Hilfe für Selbständigerwerbende, die ihre Haupttätigkeit

weiterführen konnten oder die die Voraussetzungen des Bundes für eine Coronavirus-Erwerbsausfallentschädigung nicht erfüllen, die aber aufgrund der COVID-19-Krise Einkommenseinbussen zu beklagen haben.

1. Art der kantonalen Hilfe

Die kantonale Hilfe wird als monatliche Entschädigung ausgerichtet.

2. Anspruchsberechtigte

Eine natürliche Person gilt als selbständig erwerbstätig, wenn sie Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, die kein Gehalt von einem Arbeitgeber darstellen.

Anspruch auf die Entschädigung haben Selbständigerwerbende, die ihre hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Einzelunternehmen oder als Mitglied einer Personengesellschaft ausüben und deren jährlicher Nettogewinn unter 10'000 Franken oder oder über 90'000 Franken liegt. Die Tätigkeit und der Umsatz müssen infolge der Covid-19- Pandemie zurückgegangen sein. Bei der Festlegung der Höhe des Anspruchs werden die Entschädigungen berücksichtigt, die bereits vom Bund, von anderen Behörden als dem Kanton oder von öffentlichen oder privaten Versicherungen ausbezahlt werden, um den Erwerbsausfall zu kompensieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit muss von der Ausgleichskasse, der die antragstellende Person angeschlossen sein muss, anerkannt sein. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit sollte grundsätzlich das Haupteinkommen darstellen, das zur Sicherung der Existenzgrundlage der antragstellenden Person verwendet wird.

Nicht anspruchsberechtigt sind:

  1. a) Selbständigerwerbende, die bereits von Bundesmassnahmen profitieren, zum Beispiel gemäss der Bundesverordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall).

  2. b) Selbständigerwerbende, die am 31. Dezember 2019 das 65. Lebensjahr vollendet haben;

  3. c) Selbständigerwerbende, die ihre Steuern nicht bezahlt haben und deshalb ein Verlustschein ausgestellt werden musste.

3. Betrag und Berechnung der Entschädigung

Die Entschädigung entspricht 80% des steuerbaren Nettogewinns. Da es sich um eine monatliche Entschädigung handelt, entspricht sie 1/12 des Nettogewinns. Die monatliche Entschädigung beträgt jedoch höchstens 4'410 Franken pro Monat.

Der Betrag der Entschädigung wird auf der Grundlage des letzten erzielten Nettogewinns berechnet, oder, falls die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurde, auf der Grundlage des der Ausgleichskasse deklarierten Nettogewinns.

4. Geltendmachung der Anspruchsberechtigung

Es obliegt den Anspruchsberechtigten, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen.

Die Anspruchsberechtigten machen ihren Anspruch auf Entschädigung mittels Online- Formular geltend, das auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung, Rubrik Hilfe für Selbständigerwerbende, die nicht von der Erwerbsersatzentschädigung des Bundes profitieren zu finden ist. Das Formular kann ausschliesslich online ausgefüllt und zurückgeschickt werden. Die kantonale Steuerverwaltung behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen einzufordern.

5. Festlegung und Auszahlung

Die Entschädigung wird der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt.

Sie wird von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt und von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlt.

6. Steuerliche Behandlung der Entschädigung

Die erhaltene Entschädigung ist steuerpflichtig und muss als Ertrag im Abschluss für 2020 oder in der Einnahmeaufstellung für 2020 verbucht werden.

2. Kapitel: Ergänzende kantonale Hilfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

die in ihrem Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben und Anrecht auf die Pauschalentschädigung des Bundes von 3'320 Franken als KAE aufgrund der COVID-19-Pandemie haben.

7. Art der kantonalen Hilfe

Die kantonale Hilfe wird als monatliche Entschädigung ausgerichtet.

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8. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind:

die Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen innehaben (leitende Person), ihre mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partner sowie der mitarbeitende Ehegatte oder der mitarbeitende eingetragene Partner des Arbeitgebers, sofern sie die folgende Voraussetzung erfüllen:

der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) durch eine Voranmeldung an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit geltend gemacht, von der er die Bewilligung zur Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erhalten hat (positive Voranmeldung).

Nicht anspruchsberechtigt sind:

die leitenden Personen, die am 31. Dezember 2019 das 65. Lebensjahr vollendet haben.

9. Leitende Funktionen bei mehreren Unternehmen

Ein Arbeitgeber kann die Entschädigung für seinen leitenden Angestellten nur beantragen, wenn kein anderer Arbeitgeber für dieselbe Person und denselben Zeitraum eine solche Entschädigung erhält.

10. Betrag und Berechnung der Entschädigung

Die monatliche Entschädigung ist nicht erstattungspflichtig und beträgt höchstens 2'560 Franken. Sie entspricht der Differenz zwischen dem gemäss Bundesverordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom

20. März 2020 vorgesehenen Höchstbetrag von 5'880 Franken und dem maximal von der

Arbeitslosenversicherung für einen leitenden Mitarbeiter (3'320 Franken bei Vollzeitbeschäftigung) und dem von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausbezahlten Betrag.

Der Betrag berechnet sich ausgehend von 80% des AHV-pflichtigen Lohnes unter Berücksichtigung des Höchstbetrags von 5'880 Franken und unter Abzug der gewährten KAE des Bundes.

11. Geltendmachung der Anspruchsberechtigung

Es obliegt an den Arbeitgebern, den Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen.

Die Arbeitgeber machen den Anspruch auf Entschädigung mittels Online-Formular geltend, das auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung, Rubrik Ergänzende kantonale Hilfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihrem Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben und Anspruch auf die Pauschalentschädigung des Bundes von 3'320 Franken als Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben zu finden ist. Das Formular kann ausschliesslich online ausgefüllt und zurückgeschickt werden. Die kantonale Steuerverwaltung behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen einzufordern.

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12. Festlegung und Auszahlung

Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt.

Sie wird von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt und von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlt.

13. Steuerliche Behandlung der Entschädigung

Der Arbeitgeber, der die Entschädigung erhält, muss diese deklarieren und als Ertrag im Geschäftsjahr 2020 verbuchen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

14. Soforthilfe für Härtefälle

Befindet sich eine Person in einer schweren Notlage, weil sie entweder keine Hilfe des Bundes oder des Kantons erhält oder weil die gewährte Hilfe des Bundes und/oder des Kantons bei Weitem nicht ausreicht, um den Erwerbsausfall auszugleichen, kann der Staatsrat ihr eine Entschädigung zusprechen.

Die Höhe und Dauer dieser Entschädigung wird von Fall zu Fall festgelegt.

15. Strafbestimmung

Falsche Angaben in das Online-Formular einzutragen und dadurch eine ungerechtfertigte Entschädigung zu erhalten ist eine Straftat. Darüber hinaus müssen alle Beträge, die auf betrügerische Weise erlangt wurden, zurückerstattet werden.

16. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Weisung tritt rückwirkend per 1. April 2020 in Kraft.

Sie gilt während der vom Staatsrat von Monat zu Monat bestimmten Dauer.

17. Veröffentlichung

Diese Weisung wird im Amtsblatt und auf der Website des Kantons Wallis veröffentlicht.

Datum 17. April 2020

Roberto Schmidt Christophe Darbellay Staatsrat Staatsrat

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