Rückbaukosten und Übertragung Kosten Energiesparen und Rückbau 2020

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 04. Oktober 2021

Weisung Nr. 4.12

Rubrik 1110: Unterhaltskosten Liegenschaften – Abzugsfähige Rückbaukosten, Übertragungsmöglichkeit Kosten Energiesparen / Rückbau

1. Allgemeines

Diese Weisung stützt sich auf die neue Verordnung der ESTV, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, Rückbaukosten für Ersatzneubauten zum Abzug zu bringen und Energiespar-Investitionen, einschliesslich Rückbaukosten, über zwei Steuerperioden zu übertragen, wenn diese Kosten in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden können.

2. Definition Ersatzneubau

  • Neu erstelltes Gebäude, das auf dem gleichen Grundstück wie das vorbestehende errichtet wird.

  • Das Ersatzgebäude muss die gleichartige Nutzung haben wie das alte Gebäude.

3. Definition abzugsfähige Rückbaukosten

  • Kosten der Demontage: Darunter fallen insbesondere die Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elektroanlagen.

  • Kosten des Abbruchs: Im Wesentlichem die eigentlichen Abbruchkosten des vorbestehenden Gebäudes.

  • Kosten des Abtransports: Die aus dem Rückbau resultierende örtliche Verschiebung des Bauabfalls.

  • Kosten der Entsorgung: Darunter fällt die auf den Rückbau zurückzuführende Beseitigung des Bauabfalls.

4. Definition nicht abzugsfähiger Rückbaukosten

  • Altlastensanierungen des Bodens

  • Geländeverschiebungen

  • Rodungen

  • Planierungsarbeiten und über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau

5. Übertrag auf zwei nachfolgende Perioden (s. Beispiele in der Beilage)

Maximal mögliche Verteilung der Kosten auf drei Jahre.

  • Wenn sich nach Abzug der zulässigen Kosten für das laufende Jahr ein negatives Reineinkommen (Rubrik

  1. 2400) ergibt, können diese nicht berücksichtigten Ausgaben auf die nächste Steuerperiode übertragen

werden.

  • Verbleiben in der zweiten Steuerperiode weitere übertragbare Kosten, so sind diese in der nachfolgenden dritten Steuerperiode geltend zu machen.

Beschränkung der Übertragungsmöglichkeit:

  • Energiesparende und umweltschonende Investitionskosten;

  • Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau;

  • Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag.

6. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt analog mit der Bundesverordnung am 1. Januar 2020 in Kraft

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Beilage:

Beispiele für übertragbare Kosten (gemäss Liegenschaftskosten Verordnung)

N

FALL 1 FALL 2

FALL 3

Liegenschaft

Einkommen

20'000 20'000

20'000

Ordentliche Unterhaltskosten

100'000 120'000

40'000

Energiesparmassnahmen / Rückbaukosten

40'000 40'000

120'000

Nettoeinkommen Liegenschaften

- 120'000 - 140'000 -

140'000

Andere Einkommens netto

100'000 60'000

60'000

Rubrik 2400 (Reineinkommen)

- 20'000 - 80'000 -

80'000

N+1

Liegenschaft

Einkommen

20'000

20'000

20'000

Übertrag Kosten 2020

20'000

40'000

80'000

Ordentliche Unterhaltskosten

10'000

10'000

10'000

Nettoeinkommen Liegenschaften

-

10'000 -

30'000 -

70'000

Andere Einkommens netto

100'000

60'000

60'000

Rubrik 2400 (Reineinkommen)

90'000

30'000 -

10'000

N+2

Liegenschaft

Einkommen

20'000

20'000

20'000

Übertrag Kosten 2020

-

-

10'000

Ordentliche Unterhaltskosten

10'000

10'000

80'000

Nettoeinkommen Liegenschaften

10'000

10'000 -

70'000

Andere Einkommens netto

60'000

60'000

Rubrik 2400 (Reineinkommen)

70'000 -

10'000

N+3

Liegenschaft

Einkommen

20'000

20'000

20'000

Übertrag Kosten 2020

-

-

-

Ordentliche Unterhaltskosten

10'000

10'000

10'000

Nettoeinkommen Liegenschaften

10'000

10'000

10'000