Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung zum Grenzgängerabkommen Schweiz-Italien

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Section Impôt à la source Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer

Merkblatt zum Grenzgängerabkommen Schweiz - Italien

1. Einleitung

Das neue Grenzgängerabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien vom 23. Dezember 2020 ist am 17. Juli 2023 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen finden ab dem 1. Januar 2024 Anwendung.

Dieses Abkommen definiert den Begriff des Grenzgängers genau und verpflichtet die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend KStV), zusätzliche Informationen zu erheben, die für die Besteuerung von italienischen Grenzgängern (nachfolgend GG) relevant sind, um diese im Rahmen des Informationsaustauschs an die italienischen Steuerbehörden weiterzuleiten (Art. 7 des Abkommens). Darüber hinaus werden für GG, die zum ersten Mal in der Schweiz arbeiten, separate Quellensteuertarife eingeführt. Die von "neuen" GG in der Schweiz erzielten Einkommen werden auch in Italien besteuert. Als "neue" GG gelten jene Grenzgänger, die ab dem

17. Juli 2023 (Datum des Inkrafttretens des Abkommens) in den Arbeitsmarkt eingetreten sind.

Eine Übergangsregelung gilt für Grenzgänger, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und

17. Juli 2023 bereits in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis als GG arbeiten oder

gearbeitet haben. Diese Personen unterliegen weiterhin einer ausschliesslichen Besteuerung in der Schweiz und dies bis zum Ende des Steuerjahres 2033. Sie werden nachfolgend als «ehemalige» Grenzgänger bezeichnet.

2. Definition des Grenzgängers gemäss Abkommen

Im Grenzgängerabkommen wird genau definiert, wer als Grenzgänger gilt, dies erhöht die Rechtssicherheit. Die Definition gilt für alle GG (neue und ehemalige). Sie erfasst folgende in der Schweiz erwerbstätigen Personen:

  • die in einer Gemeinde steuerlich ansässig ist, deren Gebiet gemäss der von den beiden Vertragsstaaten gemeinsam erstellten offiziellen Liste innerhalb einer 20 km breiten Zone zur Grenze liegt (Liste wird auf unserer Internetseite publiziert);

  • die im Kanton Wallis arbeitet;

  • die grundsätzlich jeden Tag an ihr Hauptsteuerdomizil in Italien zurückkehrt und;

  • die die Toleranz von maximal 25% der Arbeitszeit im Homeoffice einhält (siehe Punkt 5).

3. Tarifanwendung

Das vorliegende Merkblatt dient der korrekten Anwendung des Tarifs je nach Status der in Italien ansässigen Person.

  • Werden die Abrechnungen mittels des kantonalen Quellensteuerportals übermittelt, wird der anwendbare Tarif aufgrund der vom Arbeitgeber eingegebenen Daten des Arbeitnehmers definiert. Wird bei einer späteren Kontrolle eine Unstimmigkeit festgestellt, wird diese dem Arbeitgeber mitgeteilt. Die persönlichen Angaben des GG müssen dann geändert und bereits übermittelte Abrechnungen korrigiert werden. Bei Abrechnungen, die über ELM übermittelt werden, werden eventuelle Korrekturen der Tarife dem Arbeitgeber

Av. de la Gare 35, 1951 Sion

mitgeteilt und bereits übermittelte Abrechnungen müssen gemäss den Richtlinien von ELM/Swissdec korrigiert werden.

  • Für die «ehemaligen» GG, gelten weiterhin die Tarife A, B, C, H und (G).

  • Für die «neuen» GG, müssen die Tarife R, S, T, U und (V) angewendet werden. Sie stellen jeweils 80% der Tarife A, B, C, H oder (G) dar.

  • Für die «ehemaligen» oder «neuen» GG, die die Definition eines Grenzgängers gemäss Punkt 2 nicht erfüllen, müssen die Tarife A, B, C, H oder (G) angewendet werden.

  • Der Tarifcode F wurde ersatzlos gestrichen. Verheiratete Personen deren Ehepartner ebenfalls erwerbstätig ist (Schweiz oder Ausland) werden ab dem Steuerjahr 2024 im Tarif C oder T besteuert.

  • Die Tarife G und V finden nur Anwendung für Ersatzeinkünfte die nicht über die Arbeitgeber an die GG ausbezahlt werden.

4. Informationsaustausch mit Italien und Übermittlung der elektronischen Daten an den

Kanton Wallis

Das neue Grenzgängerabkommen sieht ab 2024 einen automatischen Informationsaustausch für Arbeitnehmer vor, deren in der Schweiz erzielte Einkünfte aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auch in Italien besteuert werden. Der automatische Informationsaustausch betrifft insbesondere:

  1. a) «neue» Grenzgänger (Ausweis G, vereinfachtes Meldeverfahren von 90 Tagen oder Schweizer Bürger), die ihre Tätigkeit nach dem 17. Juli 2023 aufnehmen;

  2. b) In Italien ansässige Personen, die in Gemeinden ausserhalb der 20-km-Grenzzone wohnen und nicht in der von beiden Staaten gemeinsam erstellten offiziellen Liste aufgeführt sind;

  3. c) Grenzgänger, die nicht täglich an ihren steuerlichen Hauptwohnsitz in Italien zurückkehren (z. B. Wochenaufenthalter).

Folgende Daten müssen übermittelt werden: a)Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnadresse; b)Geburtsort; c)italienische Steuernummer (TIN); d)Bruttogehalt; e)Obligatorische Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (AHV, IV, EO, ALV, NBUV und 2. Säule);

  1. f) Gesamtbetrag der auf dem Gehalt erhobenen Quellensteuer;

  2. g) Name, Adresse und SSL-Nr des Arbeitgebers.

Ab dem 1. Januar 2024 muss jeder Arbeitgeber, ausschliesslich für die vom automatischen Informationsaustausch betroffenen Arbeitnehmer, neben den üblichen Daten auch die italienische Steuernummer und den Geburtsort erfassen. Diese Daten können leicht erhoben werden, indem der Arbeitnehmer gebeten wird, eine Kopie seiner italienischen Krankenversicherungskarte («tessera sanitaria») vorzulegen, auf der beide Angaben vermerkt sind.

4.1. Empfang von Informationen für das Quellensteuerportal

Auf dem Portal wurde das Cockpit des in Italien ansässigen Grenzgängers angepasst, um die zusätzlichen persönlichen Daten zu erfassen. Der Betrag der Sozialabgaben wird am Ende der Tätigkeit des Grenzgängers, spätestens am Ende des Steuerjahres, angefordert (Eingabefrist ist der 31. Januar des Folgejahres).

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4.2. Verfahren zur Übermittlung der Daten über Swissdec 4.0

Zusätzliche Informationen müssen der KStV mittels dem im Internet zur Verfügung stehenden Formular mitgeteilt werden https://www.vs.ch/de/web/scc/quelle. Dieses Formular muss durch den Arbeitgeber ausgefüllt werden und der KStV bis spätestens

31. Januar 2025 zugestellt werden.

4.3. Verfahren zur Übermittlung der Daten über Swissdec 5.0

Die zusätzlichen Daten müssen in das eigene Lohnabrechnungssystem eingegeben werden und müssen wiederum am Ende des Jahres, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres übermittelt werden.

5. Begriff Telearbeit (Home-Office)

Am 10. November 2023 wurde zwischen der Schweiz und Italien eine Erklärung unterzeichnet damit die Besteuerung der Telearbeit dauerhaft geregelt werden kann.

Aufgrund dieser Erklärung haben alle Grenzgänger gemäss dem Grenzgängerabkommen die Möglichkeit bis max. 25% Ihrer Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten, ohne dass dies den steuerlichen Status als Grenzgänger beeinflusst.

Die Überschreitung dieser Toleranz bedeutet daher den Verlust des steuerlichen Status als Grenzgänger sowie den Ausschluss der in Telearbeit verbrachten Tage von der Berechnungsgrundlage für das steuerpflichtige Einkommen. Der Verlust dieses Status hat auch zur Folge, dass zusätzliche Informationen im Rahmen des Informationsaustauschs mit Italien übermittelt werden müssen.

Alle Auskünfte und Formulare finden Sie auf unserer Website https://www.vs.ch/italienische- grenzgaenger.

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