Straflose Selbstanzeige_Zinsen
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021
Weisung Nr. 8.01
Selbstanzeige – Verzugszinsen – negativer Ausgleichszins
1. Allgemeines
Im Falle einer Selbstanzeige werden gemäss Art. 158 Abs. 3 StG keine Verzugszinsen erhoben:
Art. 158 III, Nachsteuern – 3.1. Voraussetzungen 3 Bei Selbstanzeige im Sinne der Artikel 203 ff. wird die Nachsteuer ohne Zinsen eingefordert
In der Botschaft zur Gesetzesrevision wird klar festgehalten, dass die Busse und die Verzugszinsen erlassen werden sollen, wenn der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung selbst anzeigt.
Art. 158 Abs. 3 StG verweist hinsichtlich der Strafverfolgung auf Art. 203 Abs. 3 StG. Was die Busse betrifft verweist die Bestimmung jedoch nicht auf diese Vorschrift: 3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Aus dem Willen des Grossen Rates geht klar hervor, dass Selbstanzeigen durch Verzicht auf Verzugszinsen und Bussen zu begünstigen sind.
In der Praxis informieren die Steuerbehörden die Öffentlichkeit regelmässig darüber, dass keine Verzugszinsen für Selbstenzeigen erhoben werden. Es ist offensichtlich, dass dieses Argument die Einreichung von Selbstanzeigen der Steuerpflichtigen begünstigt.
2. Regeln
Im Falle einer Selbstanzeige gemäss Art. 203 ff. StG (erstmalige und alle nachfolgenden Selbstanzeigen) sind keine Verzugszinsen oder negative Ausgleichzinsen zu berechnen. Dies gilt für alle Steuerperioden, für die die Selbstanzeige eingereicht wird, bis höchstens für das Steuerjahr, das dem Jahr Einreichung der Selbstanzeige vorausgeht.
3. Beispiel
Ein Steuerpflichtiger reicht Ende 2010 eine Selbstanzeige für die Jahre 2000 bis 2009 ein. Die Steuererklärung für 2009 wurde bereits eingereicht, aber die Steuerveranlagung wurde noch nicht erstellt, daher bezieht sich die Nachsteuerveranlagung auf die Steuerperioden 2000 bis 2008. Wenn die Steuerveranlagung für 2009 vorgenommen wird, dürfen die negativen Ausgleichszinsen nicht berechnet werden. Falls nötig, wird die Veranlagungsbehörde das kantonale Amt für Inkasso und Spezialsteuern ersuchen, diese Zinsen zu annullieren.
4. Inkrafttreten und Anwendung
Diese Weisung ist sofort per 10. März 2011 anwendbar.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef