Abzug für AHV- oder IV-Rentner - Heimaufenthalt

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 7.03

Abzug für AHV- oder IV- Rentner für Kosten des Alters- und Pflegeheims

1. Gesetzliche Basis

Art. 31 Abs. 1 Bst. f StG: Für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem anerkannten Pflege- oder Krankenheim aufhalten, wird das steuerbare Einkommen auf null festgesetzt, sofern:

1. der steuerpflichtigen Person vom Gesamteinkommen mit Einschluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nur noch die vom Staatsrat festgesetzte freie Quote (momentan Fr. 5'250.--) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen übrigbleibt und 2. die steuerpflichtige Person über kein steuerbares Vermögen verfügt;

2. Einschätzungspraxis

Es wird präzisiert, dass das steuerbare Reinvermögen gemäss Rubrik 4100 massgebend ist für die Beurteilung des Abzuges. Das bedeutet, dass der Sonderabzug von Fr. 30'000 oder Fr. 60'000 und allfällige Schulden von den Aktiven abgezogen werden können.

3. Inkrafttreten

Die Weisung tritt ab der Steuerperiode 2011 in Kraft.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef