Weisungen zur Erhebung der Quellensteuer
WEGLEITUNG ZUR ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER 2020
INHALTSVERZEICHNIS
1. Quellensteuerpflichtige Personen
2. Fremdenpolizeiliche Ausweise
3. Ausnahmen und Sonderregeln
4. Grenzgänger
5. Doppelbesteuerungsabkommen
6. Steuerpflichtiger Bruttolohn
7. Naturalleistungen
8. Nettolohnvereinbarung
9. Anwendung der Steuertabellen
10. Kinderabzüge
11. Künstler, Sportler und Referenten
12. Verwaltungsräte
13. Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen
14. Hypothekargläubiger
15. Empfänger von Vorsorgeleistungen
16. Kapitalleistungen
17. Satzbestimmung
18. Ersatzeinkünfte
19. HoFa-Schüler
20. Minimaleinkommen
21. Pflichten des Arbeitgebers oder des Schuldners der steuerbaren Leistung
22. Veranlagungsbehörde
23. Bundesgesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)
24. Rechtsmittel
25. Steuerstrafrecht
26. Auskünfte
27. Berechnungsbeispiele für Lohnbezüger 2019
1. Quellensteuerpflichtige Personen
Gemäss Art. 108 ff des Steuergesetzes vom 10. März 1976 unterliegen die nachfolgenden Personen der Quellensteuer. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Permis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Die Steuerpflicht besteht auch wenn die quellensteuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, werden für ihr Erwerbseinkommen einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Weitere quellensteuerpflichtige Personen: – im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten – im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton oder von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten – im Ausland wohnhafte Empfänger von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen – im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind – im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis – im Ausland wohnhafte Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
2. Fremdenpolizeiliche Ausweise
Für die Abklärung, ob eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, ist unter anderem der fremdenpolizeiliche Ausweis der Person massgebend (siehe auch Ziffer 3 und 4 dieser Wegleitung). – Ausweis B und B (EG/EFTA) Jahresaufenthalter – Ausweis L und L (EG/EFTA) Kurzaufenthalter – < 90 Tage Vereinfachtes Anmeldeverfahren – Ausweis Ci Erwerbstätige Angehörige von Personen mit Diplomatenstatus – Ausweis F Vorläufig aufgenommene Ausländer – Ausweis N Asylbewerber
– Ausweis G et G (EG/EFTA) Grenzgänger (siehe Präzisierungen in Ziffer 4 dieser Wegleitung) – Ausweis S Schutzbedürftige – Arbeitnehmer die keinen Ausweis vorweisen können – Schweizer Bürgerrecht Im Kanton Wallis unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer mit Schweizer Bürgerrecht, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unterliegen ebenfalls der Quellensteuer.
3. Ausnahmen und Sonderregeln
Nicht quellensteuerpflichtig und daher im ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerbar sind:
A. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn einer der
Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (C) besitzt. Der Ehepartner ohne Niederlassungsbewilligung ist ab dem auf die Eheschliessung folgenden Kalendermonat nicht mehr quellensteuerpflichtig. Achtung: Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung unterliegt die Person ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wiederum dem Steuerabzug an der Quelle.
B. AHV-Renten sowie ganze IV-Renten werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren
besteuert.
C. Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines
Ehegatten oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Betrag von Fr. 120’000 pro Kalenderjahr, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung durchgeführt. Die abgezogene Quellensteuer wird dabei angerechnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Quellensteuerabzug gemäss den festgesetzten Ansätzen weiterhin vorzunehmen. Diese nachträgliche ordentliche Besteuerung wird auch beibehalten, wenn dieser Grenzbetrag vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird. Erhält der Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung C bleibt er bis Ende des laufenden Monats quellensteuerpflichtig.
4. Grenzgänger
Italien Italienische Grenzgänger unterliegen stets der Quellensteuer in der Schweiz Als italienische Grenzgänger gelten Personen, die in Italien wohnen, im Kanton Wallis eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und täglich oder mindestens wöchentlich nach Arbeitsschluss nach Italien zurückkehren und eine Grenzgängerbewilligung oder gleichgestellte Bewilligung besitzen. Vorgehensweise des Arbeitgebers: Letzterer ist angehalten seine Pflichten gemäss Ziffer 21 dieser Wegleitung einzuhalten.
Zusätzlich ist eine prozentuale Aufteilung betreffend der Arbeitsortgemeinden dieser Grenzgänger einzureichen.
Frankreich | ||
Französische Grenzgänger welche im Kanton Wallis | eine unselbständige Erwerbstätigkeit | |
ausüben und täglich nach Arbeitsschluss nach Frankreich zurückkehren unterliegen keiner direkten Quellensteuer sofern diese alljährlich eine Ansässigkeitsbescheinigung vom französischen Fiskus (Form. 2041 AS od. ASK) beibringen. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. www.vs.ch/franzoesische-grenzgaenger
Vorgehensweise des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet für diese Angestellten am Ende des Jahres eine Liste mit Angabe der Bruttolöhne einzureichen und die Ansässigkeitsbescheinigungen beizulegen. Diese
Dokumente müssen | der zuständigen | Veranlagungsbehörde bis spätestens |
31. Januar des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres zugestellt werden.
Anmerkung: Ist bei einer französischen Grenzgängerin oder einem französischen Grenzgänger das Erfordernis der regelmässigen Heimkehr nach Arbeitsende
nicht erfüllt | und liegt | dem Arbeitgeber keine gültige |
Ansässigkeitsbescheinigung (Form. 2041 AS od. ASK) vor, unterliegt das im Kanton Wallis erzielte Arbeitseinkommen vollumfänglich dem Steuerabzug an der Quelle gestützt auf Art. 108ff StG-VS.
Deutschland
Als echter deutscher Grenzgänger gilt nur, wer täglich an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt. Als echter deutscher Grenzgänger gilt ebenfalls, wer max. an 60 Arbeitstagen berufsbedingt nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Für leitende Angestellte (Geschäftsführer) gilt eine spezielle Regelung. Das Vorliegen einer deutschen
Ansässigkeitsbescheinigung (Form. Gre-1) ist für | die Anwendung der Tarife L-P (siehe Ziffer | |
9) obligatorisch. Der Steuersatz für die Tarife L-P ist auf einen Maximalsatz von 4.5 %
begrenzt.
5. Doppelbesteuerungsabkommen
Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben bei der Quellenbesteuerung vorbehalten. Die Kantonale Steuerverwaltung steht Ihnen für zusätzliche Auskünfte zu den betreffenden
Abkommen zur Verfügung.
6. Steuerpflichtiger | Bruttolohn |
Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zuzüglich
Naturalleistungen (vor Abzug | der AHV/IV/EO/ALV/NBU- und BVG-Beiträge) einschliesslich | |
der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Überzeit-, Ferien-, Feiertags- , Versetzungsentschädigungen, Provisionen, Zulagen (insbesondere Kinder- und
Familienzulagen), | Dienstalters- | und Jubiläumsgeschenke, |
13. Mtl., Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile sowie die
Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und
Arbeitslosenversicherung.
7. Naturalleistungen
Naturalleistungen werden wie folgt besteuert: Tag: Fr. 33.-- Monat: Fr. 990.-- Jahr: Fr. 11'880.-- (Frühstück 10 %, Mittagessen 30 %, Abendessen 25 %, Unterkunft 35 %)
8. Nettolohnvereinbarung
Übernimmt der Arbeitgeber bzw. Versicherer Leistungen, welche die steuerpflichtige Person zu erbringen hat, wie AHV/IV/EO/ALV- und BVG-Beiträge, Versicherungsprämien, Entschädigungen und Steuern, so sind diese Leistungen für die Ermittlung des Steuerabzuges zum Nettolohn hinzuzurechnen.
9. Anwendung der Steuertabellen
Die publizierten Steuertabellen sind anwendbar: – auf natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Ersatzeinkünfte erzielen; – auf natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und welche für kurze Dauer, als Grenzgänger, als Wochenaufenthalter oder bei einem internationalen Transportunternehmen erwerbstätig sind. Verpflichtung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber oder der Schuldner der steuerbaren Leistungen bestimmt selbst und auf seine eigene Verantwortung für jeden Fall den anzuwendenden Tarif. Bei verheirateten Angestellten muss unbedingt festgestellt werden, ob es sich um Doppelverdiener im Sinne von Tarif C handelt.
Die Arbeitgeber oder Schuldner der steuerbaren Leistung können die Steuertabellen bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 39’100 unter der nachstehenden Internetadresse abrufen www.vs.ch/quellensteuer. Für höhere Gehälter ist der Steuersatz bei der Abteilung Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltung erhältlich.
Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder dauernd getrennt lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten1, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten1, bei welchen beide Ehegatten1 in der Schweiz oder im Ausland erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden; Anmerkung: Für beide Ehegatten/Partner kommt die gleiche Tarifkolonne zur Anwendung. Der Bezug der Kinderzulagen (KZ) in der Schweiz ist abzuklären sofern der Ehepartner diese direkt bezieht. 1 Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Tarif D für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften. Der Steuersatz beträgt 10 %. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass eine Nebenerwerbstätigkeit vorliegt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und (kumulativ) das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2’000 betragen; Tarif E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden. Der Steuersatz beträgt 5 % (siehe Erläuterungen unter Ziffer 23); Tarif F für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte1 ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; Tarif H für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und die Kinderzulagen beziehen; Tarif L2 für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger (GG-D) nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif A erfüllen würden; Tarif M2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif B erfüllen würden; Tarif N2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif C erfüllen würden; Tarif O2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif D erfüllen würden; Tarif P2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif H erfüllen würden. Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Trennung, Scheidung, Tod des Ehepartners, Änderungen der Anzahl Kinder sowie Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten bewirken die Anwendung des neuen Steuertarifs ab Beginn des folgenden Monats.
10. Kinderabzüge
In der Regel sind für die Anwendung des Tarifes so viele Kinder zu berücksichtigen, wie nachgewiesenermassen volle Kinderzulagen (KZ) oder Differenzzulagen einer schweizerischen Familienzulagenkasse ausgerichtet werden.
Werden in der Schweiz nur Differenzzulagen zu den tieferen KZ im Ausland bezogen, so kann dem in der Schweiz erwerbstätigen Arbeitnehmer der Kinderabzug gleichwohl gewährt werden. Für die Steuersatzbestimmung ist die volle Kinderzulage zu berücksichtigen.
2 Für Auskünfte zu den echten deutschen Grenzgängern verweisen wir auf Ziffer 4 der vorliegenden Weisungen
11. Künstler, Sportler und Referenten
Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. Die Steuer beträgt: – bei Tageseinkünften bis Fr. 200.-- 8.8 % – bei Tageseinkünften von Fr. 201.-- bis Fr. 1'000.-- 14.4 % – bei Tageseinkünften von Fr. 1'001.-- bis Fr. 3'000.-- 21.0 % – bei Tageseinkünften über Fr 3'001.-- 27.0 % Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Die Gewinnungskosten werden pauschal mit 20 % von den Bruttoeinkünften bewertet. Höhere Gewinnungskosten sind zu belegen. Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
12. Verwaltungsräte
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Ebenso sind die im Ausland wohnhaften Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Vergütungen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 25 % der Bruttoeinkünfte.
13. Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen
Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig besteuert. Die Steuer beträgt 31.5 % des geldwerten Vorteils.
14. Hypothekargläubiger
Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 18 % der Bruttozinsen.
15. Empfänger von Vorsorgeleistungen
Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig
Ebenso sind im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton hiefür steuerpflichtig. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Für Renten und Pensionen beträgt der Steueransatz: – für Bruttoeinkünfte von Fr. 0 bis Fr. 40’000.-- 9.0 % – für Bruttoeinkünfte von Fr. 40’001.-- bis Fr. 80’000.-- 15.0 % – für Bruttoeinkünfte über Fr. 80’001.-- 21.0 %
16. Kapitalleistungen
Bei Kapitalleistungen wird die Steuer gestützt auf Artikel 33b berechnet. Die entsprechende Quellensteuertabelle auf Kapitalleistungen steht im Internet zu Ihrer Verfügung.
17. Satzbestimmung
Für die Festsetzung des Steueransatzes ist der durchschnittliche Brutto-Monatslohn unter Berücksichtigung der genannten Zulagen massgebend. Für umsatzbeteiligte Angestellte, für jene die Prämien und andere unvorhergesehene Entschädigungen erhalten welche im Steueransatz nicht eingerechnet sind (z.B. Überstunden, 13. Mtl. usw.) sowie für teilzeitbeschäftigte/unregelmässig beschäftigte Personen die kein weiteres Einkommen erzielen, muss der Steueransatz am Ende des Jahres, der Saison oder der Beschäftigungsperiode im Verhältnis der effektiven Arbeitszeit zum gesamten Einkommen neu festgesetzt werden. Für Personen welche im Stundenlohn beschäftigt werden muss der Steuersatz einem vollen durchschnittlichen Brutto-Monatslohn entsprechen.
18. Ersatzeinkünfte
Auf Ersatzeinkünfte (Taggelder etc.), welche der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ergibt sich der Quellensteuerabzug, indem man die Ersatzeinkünfte und allfälliges übriges Erwerbseinkommen zusammenzählt und den massgebenden Tarif in Anwendung bringt. Der durchschnittliche Brutto-Monatslohn ist massgebend für die Tariffestsetzung der gesamten Periode.
19. HoFa-Schüler
Hotelfachschüler die ein Praktikum im Kanton Wallis absolvieren, sind im Sitzkanton der Hotelfachschule steuerpflichtig. Der Arbeitgeber dieser HoFa-Schüler ist angehalten, die zuständige Hotelfachschule genau anzugeben, damit die Steuern korrekt weitergeleitet werden können.
20. Minimaleinkommen
Arbeitnehmer die das steuerbare Minimaleinkommen nicht erreichen, müssen auf der Quellensteuerabrechnung ebenfalls mit den detaillierten Angaben deklariert werden.
21. Pflichten des Arbeitgebers oder des Schuldners der steuerbaren Leistung
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: – bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; – dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; – die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber auf den einzelnen dafür vorgesehenen Formularen abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. – die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. Arbeitgeber mit elektronischen Abrechnungen (Swissdec/ELM) sind angehalten, das Abrechnungsformular am Ende des Jahres gleichwohl zu retournieren und auf diesem das Feld „Total Steuerabzug“ des Jahres auszufüllen und den Vermerk „Swissdec“ anzubringen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Anmeldepflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der kantonalen Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Neue Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigem Personal haben sich ebenfalls mit dem entsprechenden Formular bei der Quellensteuer anzumelden. Zahlungsfristen Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist für die Begleichung der Quellensteuer verantwortlich. Periodisch müssen von diesem Akontozahlungen geleistet werden die den in Abzug gebrachten Quellensteuern entsprechen. Am Jahresende ist eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Betriebe mit Saisonabrechnung reichen diese definitive Abrechnung jeweils am Ende der entsprechenden Saison ein. Werden die Akontozahlungen und der Saldo der definitiven Abrechnung nicht innert 30 Tagen nach Fälligkeit beglichen, wird ein Verzugszins ab Ablauf dieser Frist berechnet. Bezugsprovision Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 2 % der bezahlten Steuern.
22. Veranlagungsbehörde
Die kantonale Steuerverwaltung erhebt sämtliche Quellensteuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) und teilt sie auf.
23. Bundesgesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(BGSA) Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber ist in erster Linie für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Es erleichtert dem Arbeitgeber sowohl die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) wie auch der Quellensteuer, da er mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche hat, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfassen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: – der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 21’150 Franken nicht übersteigen; – die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 56’400 Franken nicht übersteigen; – die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden; – die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden. Detaillierte Informationen erhalten Sie von der zuständigen Ausgleichskasse.
24. Rechtsmittel
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich und schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis 136 gelten sinngemäss. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Den Betroffenen steht das Recht auf Einsprache und Rekurs zu.
25. Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und diesen schuldhaft nicht oder nicht vollständig vornimmt wird mit Busse bestraft (Art. 203 StG).
Veruntreuung von Quellensteuern Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30’000 bestraft (Art. 213 StG).
26. Auskünfte
Die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, Bahnhofstrasse 35, Postfach 351, 1951 Sitten, steht den Arbeitgebern und den ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf telefonische oder schriftliche Anfrage für alle zusätzlichen Auskünfte zur Verfügung.
Tel. ++41 (0)27 606 25 09 - Fax ++41 (0)27 606 25 33 - www.vs.ch/quellensteuer
27. Berechnungsbeispiele
Besteuerungsbeispiele für Lohnbezüger 2020
Der Bruttolohn beinhaltet alle Leistungen gemäss Ziffer 6 dieser Wegleitung
Beispiel 1
Ganzjährige Anstellung Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Ehepaar – beide Ehepartner unselbständig erwerbstätig – Bezug 1 Kinderzulage Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 01.01.2020 bis 31.12.2020 Gesamter Bruttolohn des Ehegatten: 53’300 Gesamter Bruttolohn der Ehegattin: 35’000 Im Bruttolohn des Ehegatten sind unter anderem 3’300 an Kinderzulagen (KZ) inbegriffen. Diese wurden durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Satzbestimmung für den Ehegatten: Tarif « C1 » → 53’300 : 12 Monate = 4’441 Ø Mtl. → Ansatz 6.32 % Steuerbetrag: 53’300 x 6.32 % = 3’368.55 Satzbestimmung für die Ehegattin: Tarif « C1 » → 35’000 : 12 Monate = 2’916 Ø Mtl.→ Ansatz 1.09 % Steuerbetrag: 35’000 x 1.09 % = 381.50
Beispiel 2
Unterjährige Anstellung Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Ehepaar – Ehegattin ohne Einkommen – Bezug von 2 Kinderzulagen Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 03.03.2020 bis 30.10.2020 = 238 Tage Gesamter Bruttolohn des Ehegatten inkl. KZ: 58’363 Satzbestimmung: Tarif « B2 » → 58’363 : 238 x 30 Tage = 7’356.-- Ø Mtl. → Ansatz 3.24 % Steuerbetrag: 58’363 x 3.24 % = 1’890.95 Anmerkung: Alle vollständigen Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
Beispiel 3
Unterjährige Beschäftigung mit Differenzzahlung der Kinderzulagen Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Ehepaar – Partner im Ausland erwerbstätig – Differenzzahlung der Kinderzulagen Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 03.03.2020 bis 30.10.2020 = 238 Tage Gesamter Bruttolohn der Gattin: 30’000 + Zahlung von 1’388 durch eine schweizerische Familienzulagenkasse als Differenz zu den niedrigeren Kinderzulagen (KZ) die im Ausland bereits bezogen wurden; im vorliegenden Beispiel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Satzbestimmung: Tarif « C1 » → 30’000 : 238 x 30 Tage = 3’781 Ø Mtl. + Fr. 275 (KZ) → Ansatz 5.21 % Steuerbetrag: 31’388 x 5.21 % = 1’635.30 Anmerkung: Die in der Schweiz erwerbstätige Frau hat Anspruch auf einen Kinderabzug.
Beispiel 4
Beschäftigung kleiner als ein Monat Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Geschieden – ohne zu unterstützende Kinder Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 16.09.2020 bis 30.09.2020 = 15 Tage Gesamter Bruttolohn: 1’750 Satzbestimmung: Tarif « A » → 1’750 : 15 x 30 Tage = 3’500.-- Ø Mtl. → Ansatz 4.76 % Steuerbetrag: 1’750 x 4.76 % = 83.30 Anmerkung: Ist die Beschäftigungsperiode von kurzer Dauer kleiner einem ganzen Monat, so gilt für die Satzbestimmung der Monatslohn der einem vollen Monat (30 Tage) entsprochen hätte.
Beispiel 5
KZ werden direkt durch die Zulagenkasse an den Arbeitnehmer ausbezahlt Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Geschieden – 1 Kind – im eigenen Haushalt lebend Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 01.01.2020 bis 31.12.2020 Gesamter Bruttolohn ohne KZ: 60’000 KZ direkt von der Kasse bezahlt: 3’300 Satzbestimmung: Tarif « H1 » → 63’300 : 12 Mt. = 5’275 → Ansatz 3.24 % Steuerbetrag: 60’000 x 3.24 % = 1'944.-- Anmerkung: Werden die KZ direkt von der Familienzulagenkasse an den Arbeitnehmer ausbezahlt, müssen diese vom Arbeitgeber nur für die Satzbestimmung berücksichtigt werden.
Beispiel 6
Tarifwechsel infolge Heirat im Verlauf des Jahres Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Verheiratet – Gattin nicht erwerbstätig – Heirat am 10.07.2020 Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode des Ehegatten: 01.01.2020 bis 31.12.2020 Bruttolohn des Ehegatten: 75’000 – davon bis 31.07.2020 effektiv 40’400 Satzbestimmung: 75’000 : 12 Mt. = Ø 6’250 Mtl. Tarif « A » 01.01.2020 bis 31.07.2020 → Ansatz 11.21 % Tarif « B0 » 01.08.2020 bis 31.12.2020 → Ansatz 6.51 % Steuerbetrag: 40’400 x 11.21 % = 4’528.85 34’600 x 6.51 % = 2’252.45 Total 6’781.30 Anmerkung: Der Tarifwechsel erfolgt ab dem der Hochzeit folgenden Monat. Für die Berechnung des satzbestimmenden durchschnittlichen Bruttomonats-lohnes wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Im Anschluss wird der entsprechende Steuersatz auf dem in der jeweiligen Periode erzielten Einkommen angewendet.